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die IKS zugelassen worden war, nicht entspricht. Im Weiteren wurde ‒ nachdem<br />

das Institut die Änderung festgestellt hatte ‒ von der Beschwerdeführerin ein Abänderungsgesuch<br />

eingereicht, welches aber noch nicht endgültig behandelt worden<br />

ist. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens waren Unterlagen eingereicht<br />

worden, bei welchen das Institut verschiedenste Mängel festgestellt und im Vorbescheid<br />

vom 6. April 2004 sowie in der Verfügung vom 15. Juni 2004 aufgelistet<br />

hat.<br />

4.4 Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass das Arzneimittel A., Kapseln,<br />

auf dem Markt vertrieben wird, ohne dass die unter diesem Namen erteilte<br />

Zulassung mit diesem Produkt übereinstimmt. Das auf dem Markt befindliche<br />

Produkt entspricht unbestrittenermassen nicht mehr der ursprünglichen IKS-<br />

Registrierung, und es fehlt auch an einer genehmigten Abänderung dieser Zulassung.<br />

Mithin ist die grundlegende Voraussetzung, wonach Arzneimittel bloss<br />

nach erfolgter Zulassung auf dem Markt vertrieben werden können, vorliegend<br />

nicht bzw. nicht mehr erfüllt. Das Produkt A., Kapseln, darf somit gemäss den<br />

Vorschriften des HMG nicht mehr auf dem Markt vertrieben werden. Aus diesem<br />

Grund war das Institut grundsätzlich befugt, die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen<br />

zur Wiederherstellung der rechtmässigen Ordnung zu treffen (Art.<br />

66 HMG, Art. 13 Abs. 3 VAM).<br />

Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass es fraglich ist, ob das Institut aufgrund der<br />

bis im September 2003 zur Verfügung stehenden Unterlagen überhaupt eine<br />

Swissmedic-Zulassung hätte erteilen sollen. Zum einen gab die Beschwerdeführerin<br />

am 16. September 1986 eine völlig andere als in der Registrierungsurkunde<br />

dokumentierte Zusammensetzung der Kapseln an, und zum anderen akzeptierte<br />

die IKS seinerzeit Stabilitätsdaten über 2 Jahre für eine Laufzeit von 3 Jahren, so<br />

dass die Stabilität und damit die Qualität des Präparates nicht ausreichend belegt<br />

ist. Diese Frage kann indes offen bleiben, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden<br />

Verfahrens bildet.<br />

5. Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, die verfügte Massnahme<br />

greife in unverhältnismässiger Weise in ihre Wirtschaftsfreiheit ein. Im Folgenden<br />

ist daher zu prüfen, ob dieser Vorwurf berechtigt ist.<br />

5.1 Nach ständiger Praxis und einheitlicher Lehre steht der Handel mit Heilmitteln<br />

unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung<br />

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BGE<br />

111 Ia 186f, 99 Ia 373; VPB 67.93 E. 6; P. Bratschi/U. Eggenberger Stöckli, Bundesgesetz<br />

über Arzneimittel und Medizinprodukte, Bern 2001, S. 5). Staatliche Massnahmen,<br />

welche den Handel beeinträchtigen, können dieses Grundrecht ein-

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