Dokumentation des Kongresses 1995 in Bonn - Landschaftsverband ...

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05.01.2013 Aufrufe

Wahrscheinlichkeit hätten sich etliche Schüler, wären sie in Regelklassen verblieben, zwischenzeitlich aus der Schule verabschiedet. Allein die Tatsache der teilweise sogar starken Anbindung an die Schule kann als Erfolg gewertet werden. Das eigentliche Ziel, das Erreichen des Hauptschulabschlusses, steht noch aus. Das weitere Ziel, die Vermittlung in einen Ausbildungsberuf, soll in einigen Fällen, wie in der Klasse 10 A, auf dem Weg über ein Jahrespraktikum erfolgen. Deutlich geworden ist jedenfalls, daß viele dieser Jugendlichen nicht unbedingt abgeschrieben werden müssen, auch wenn sie die innere Emigration aus der Schule schon teilweise vollzogen haben. 59

Schulverweigerung und dann? Zum Erziehungsauftrag der Jugendhilfe Klaus Schäfer (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW) Der Rechtsanspruch auf Erziehung eines jeden Jugendlichen ist das herausragende Merkmal und der Ausgangspunkt der Jugendhilfe. Deshalb ist es eigentlich selbstverständlich, den Erziehungsauftrag in der Jugendhilfe zu sprechen. Aber das Verständnis, was denn Erziehung der Jugendhilfe sein soll und vor allem, mit welchen Angeboten und mit welchen Methoden dieser Erziehungsauftrag realisiert werden soll, ist – historisch betrachtet – sehr verschieden gewesen. Deshalb möchte ich, ähnlich wie Herr Thünken, einleitend einen kurzen historischen Blick auf diesen Aspekt der Jugendhilfe richten. Jugendhilfe war, sowohl in ihrer Entstehungsphase, wie auch bis weit in die 60er Jahre dieses Jahrhunderts hinein, vorwiegend ordnungspolitisch motiviert. Vorrangig ging es – die Jugendarbeit/Jugendpflege einmal ausgenommen – um ein Regelsystem, welches abweichendes Verhalten von Kindern und Jugendlichen verhindern bzw. sanktionieren sollte und zwar überwiegend durch repressive Maßnahmen. Kennzeichen der erzieherischen Hilfen war deshalb die Heimerziehung, als das klassische Instrument des Eingriffes einer staatlich reglementierten Jugendfürsorge. Dies war auch gesetzlich verankert. Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz aus dem Jahre 1922 und auch später das seit 1961 geltende Jugendwohlfahrtsgesetz waren von ihrem Grundsatz her von diesem Verständnis geprägt. Erst mit der Reformdiskussion Anfang der 70er Jahre begann eine Neuorientierung in der Jugendhilfe sich breit zu machen. Ein demokratisches Verständnis von Erziehung entwickelte sich, und vor allem die Erkenntnis, daß eine gesetzliche Reform notwendig ist, die diesem neuen Verständnis eine entsprechende Perspektive gibt. Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz aus dem Jahre 1991, wurde denn auch dieses offensive Verständnis von Erziehung und Bildung in der Jugendhilfe gesetzlich normiert. Zentrale Aufgabe der Jugendhilfe ist es danach: – junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen; – Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen; – Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen; – dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine 61

Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit hätten sich etliche Schüler, wären sie <strong>in</strong> Regelklassen verblieben,<br />

zwischenzeitlich aus der Schule verabschiedet. Alle<strong>in</strong> die Tatsache der teilweise<br />

sogar starken Anb<strong>in</strong>dung an die Schule kann als Erfolg gewertet werden. Das<br />

eigentliche Ziel, das Erreichen <strong>des</strong> Hauptschulabschlusses, steht noch aus. Das<br />

weitere Ziel, die Vermittlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Ausbildungsberuf, soll <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Fällen, wie<br />

<strong>in</strong> der Klasse 10 A, auf dem Weg über e<strong>in</strong> Jahrespraktikum erfolgen.<br />

Deutlich geworden ist jedenfalls, daß viele dieser Jugendlichen nicht unbed<strong>in</strong>gt<br />

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schon teilweise vollzogen haben.<br />

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