U R T E I L - Vpb
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B<br />
X. SA<br />
EIDGENÖSSISCHE REKURSKOMMISSION FÜR HEILMITTEL<br />
COMMISSION FEDERALE DE RECOURS EN MATIERE DE PRODUITS THERAPEUTIQUES<br />
COMMISSIONE FEDERALE DI RICORSO IN MATERIA DI AGENTI TERAPEUTICI<br />
CUMISSIUN FEDERALA DA RECURS CONCERNENT ILS MEDICAMENTS<br />
U R T E I L<br />
vom 26. August 2005<br />
Die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel<br />
HM 05.111<br />
unter Mitwirkung der Richter Stefan Mesmer, Präsident, Max Giger und<br />
Toni Zimmermann sowie der Gerichtssekretärin<br />
Susanne Marbet Coullery<br />
hat in der Beschwerdesache<br />
gegen<br />
Beschwerdeführerin<br />
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3000 Bern 9<br />
betreffend: - A., Dragées (Zulassungs-Nr. 11'879), Sistierung<br />
der Zulassung<br />
- Verfügung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 2. März<br />
2005
2<br />
den Akten entnommen:<br />
A. – Das Arzneimittel A., Dragées, wurde erstmals im Jahre 1944 bei der<br />
Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) registriert. Am 22. August 2003<br />
wurde die Registrierung in eine Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts<br />
(Institut) umgewandelt; mit einer Gültigkeitsdauer der Zulassung bis zum 21.<br />
August 2008. Das Präparat ist der Abgabekategorie D zugeteilt und wird in den<br />
Packungsgrössen 50 und 250 Dragées vertrieben. Es enthält unter anderem den<br />
Wirkstoff Ergocalciferolum (Vitamin D2) und ist im Wesentlichen zur Behandlung<br />
von Störungen des Kalzium-Phosphor-Stoffwechsels, Kalziummangelzuständen<br />
sowie D- und C-Hypovitaminosen indiziert.<br />
B. – Am 27. August 2003 eröffnete das Institut ein Verfahren zur periodischen<br />
Überprüfung der Arzneimittelqualität und verlangte von der Beschwerdeführerin<br />
die Vorlage einer vollständigen, aufdatierten Dokumentation zur Qualität<br />
des Arzneimittels bis zum 29. Februar 2004. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin<br />
hin wurde diese Frist bis zum 30. Juni 2004 erstreckt.<br />
Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 reichte die Beschwerdeführerin dem Institut eine<br />
Qualitätsdokumentation ein. Zugleich stellte sie ein Gesuch um Änderung der<br />
Qualität der eingesetzten Vitamin D2-Zubereitung und um Änderung der Hilfsstoffe.<br />
C. – Nachdem das Institut die vorgelegten Unterlagen geprüft hatte, teilte<br />
es der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2004 mit, es beabsichtige,<br />
die Zulassung des zu beurteilenden Arzneimittels wegen diverser Qualitätsmängel<br />
zu sistieren. Seiner Mitteilung legte es eine Auflistung der festgestellten<br />
Mängel bei.<br />
Am 14. Januar 2005 nahm die Beschwerdeführerin zu den gerügten Mängeln Stellung<br />
und reichte ergänzende Unterlagen sowie eine überarbeitete Version ihrer<br />
Qualitätsdokumentation ein. Aus Letzterer ergab sich eine Änderung des Herstellungsprozesses<br />
für das Präparat.<br />
D. – Mit Verfügung vom 2. März 2005 sistierte das Institut die Zulassung<br />
des Arzneimittels und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 6. März<br />
2006 zur Einreichung einer bereinigten und vollständigen Qualitätsdokumentation.<br />
Zudem ordnete es die Publikation der Sistierung im Swissmedic Journal an
und verpflichtete die Beschwerdeführerin, ihre direkt belieferten Kunden und<br />
Grossisten über die Sistierung zu informieren.<br />
3<br />
Diese Anordnungen begründete das Institut im Wesentlichen damit, dass die ausreichende<br />
Qualität des Arzneimittels durch die vorgelegte Dokumentation nicht<br />
habe belegt werden können. Es wies insbesondere auf Mängel der eingereichten<br />
Formulare, auf Unstimmigkeiten in den Dokumentationen zur Zusammensetzung,<br />
Fabrikation und Kontrolle des Produktes hin.<br />
E. – Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 22. April<br />
2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) Beschwerde<br />
ein. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Institut sei<br />
anzuweisen, für die Einreichung einer neuen Qualitätsdokumentation eine Frist<br />
von 12 Monaten ab Rechtskraft des Urteils der REKO HM anzusetzen. Eventuell<br />
sei die Anordnung einer Kundeninformation und der Publikation der Sistierung<br />
aufzuheben.<br />
Zur Begründung ihrer Anträge führte sie im Wesentlichen aus, sie bringe das zu<br />
beurteilende Arzneimittel seit Mitte März 2005 nicht mehr in Verkehr und habe<br />
ihre Abnehmer im April 2005 entsprechend informiert. Auf eine Sistierung der<br />
Zulassung könne daher verzichtet werden. Das Institut habe im vorinstanzlichen<br />
Verfahren den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, indem es kürzere Fristen<br />
als üblich – insbesondere im Verfahren HM 03.048 – gesetzt, die eingereichten<br />
Unterlagen nur einmal geprüft und keine ausreichende Möglichkeit zur Behebung<br />
der festgestellten Mängel gegeben habe. Es sei zudem unverhältnismässig, wegen<br />
der Qualitätsmängel unmittelbar die Sistierung der Zulassung anzuordnen, wäre<br />
doch die erneute Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Qualitätsunterlagen<br />
ausreichend gewesen. Selbst wenn die Sistierung von der REKO HM als rechtens<br />
angesehen würde, müsste auf deren Publikation und die Anweisung zur Information<br />
der Kunden verzichtet werden, da Letztere bereits erfolgt und damit nicht<br />
mehr erforderlich sei.<br />
F. – In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2005 beantragte das Institut, die<br />
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.<br />
Zur Begründung seines Antrags wies es vorab darauf hin, die Beschwerdeführerin<br />
bestreite nicht, dass das zu beurteilende Arzneimittel die Anforderungen an die<br />
hoch stehende Qualität nicht mehr erfülle. Insbesondere stehe fest, dass nach den<br />
Angaben sowohl der am 28. Juni 2004 als auch der am 14. Januar 2005 eingereichten<br />
Dokumentation der Herstellungsprozess bezüglich des Wirkstoffs Vitamin
4<br />
D2 nicht (ausreichend) validiert und damit eine konstante, homogene Verteilung<br />
dieses Wirkstoffs im Endprodukt nicht sichergestellt sei. Unter diesen Umständen<br />
habe es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zumindest die Sistierung anordnen<br />
müssen – unabhängig davon, dass das Präparat nach Angaben der Beschwerdeführerin<br />
freiwillig nicht mehr in Verkehr gebracht werde. Aufgrund der unbestrittenen<br />
Qualitätsmängel sei es nicht angezeigt gewesen, der Beschwerdeführerin<br />
weitere Gelegenheiten zur Ergänzung ihrer Qualitätsdokumentation zu geben. Es<br />
habe – anders als im Verfahren HM 03.048 – keine Notwendigkeit bestanden, weitere<br />
Abklärungen vorzunehmen. Das Verfahren sei unter Beachtung des Grundsatzes<br />
der Verhältnismässigkeit und ohne verfassungswidrige Ungleichbehandlung<br />
durchgeführt worden.<br />
G. – Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.<br />
Am 22. August 2005 fand auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin eine mündliche<br />
und öffentliche Verhandlung gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Februar<br />
1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen<br />
(VRSK, SR 173.31) statt. Anlässlich dieser Verhandlung bestätigten<br />
die Parteien ihre Anträge und im Wesentlichen auch deren Begründung.<br />
H. – Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen<br />
– soweit erforderlich – näher einzugehen.<br />
Die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel zieht<br />
in Erwägung:<br />
1. Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 2. März 2005, mit welcher<br />
im Rahmen eines Marktüberwachungsverfahrens die Zulassung des Arzneimittels<br />
A., Dragées, sistiert worden ist.<br />
1.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über<br />
Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) ist die REKO HM zuständig
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Instituts (u.a.), die gestützt<br />
auf das Heilmittelgesetz und seine Ausführungserlasse ergehen.<br />
5<br />
Die angefochtene Anordnung des Instituts stützt sich im Wesentlichen auf Art. 16,<br />
Art. 58 und Art. 66 HMG sowie Art. 9 und Art. 13 der Verordnung vom 17. Oktober<br />
2001 über die Arzneimittel (VAM, SR 812.212.21), so dass die REKO HM zur<br />
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.<br />
1.2 Als Inverkehrbringerin des zu beurteilenden Präparates ist die Beschwerdeführerin<br />
durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat an deren<br />
Aufhebung bzw. Abänderung ein schützenswertes Interesse. Auf die frist- und<br />
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.<br />
2. Mit der Verwaltungsbeschwerde an Eidgenössische Rekurskommissionen<br />
kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich<br />
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf<br />
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts<br />
oder sei unangemessen (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember<br />
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Entsprechend umfassend<br />
ist damit grundsätzlich auch die Überprüfungsbefugnis und -pflicht (Kognition)<br />
der REKO HM (Art. 84 Abs. 1 HMG; vgl. BGE 120 Ia 115f.; A. Kölz/I. Häner,<br />
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich<br />
1998, Rz. 617 f.; A. Moser/P. Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,<br />
Basel 1998, Rz. 2.59 f.).<br />
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung können die Eidgenössischen Rekurskommissionen<br />
ihre Kognition aber einschränken, „soweit die Natur der Streitsache<br />
einer unbeschränkten Sachprüfung des angefochtenen Entscheides entgegensteht“<br />
(A. Moser/P. Uebersax, a.a.O., Rz. 2.62, mit weiteren Hinweisen). So ist insbesondere<br />
dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe<br />
oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, äusserst spezialisierte<br />
technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, die Zurückhaltung der Beschwerdeinstanz<br />
bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt<br />
(vgl. etwa BGE 126 II 43 E. 4c, 121 II 384 E. 1; B. Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis<br />
von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren,<br />
in: ZSR, NF 116, I. Halbbd. S. 442 f.).<br />
Sind in einem Beschwerdeverfahren Fragen der Zulassung von Arzneimitteln oder<br />
deren Anpassung, Sistierung oder Widerruf zu beurteilen und hat das Institut
6<br />
Fachkommissionen (insb. Medicines Expert Committee [MEC]) oder externe Fachexperten<br />
beigezogen, so kann sich die REKO HM nach ständiger Praxis bei der<br />
Überprüfung der Ermessensausübung, der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe<br />
und der Würdigung technischer Aspekte des Sachverhalts eine gewisse Zurückhaltung<br />
auferlegen (vgl. VPB 67.31 E. 2). Da im vorliegenden Verfahren das<br />
Institut keine Fachkommissionen oder externe Experten beigezogen hat, besteht<br />
kein Grund für eine derartige Zurückhaltung – und die Sache ist mit voller Kognition<br />
zu prüfen.<br />
2.2 Die REKO HM ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von<br />
Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art.<br />
62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten<br />
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit<br />
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,<br />
2. Auflage, Bern 1983, S. 212; A. Moser/P. Uebersax,<br />
a.a.O., Rz. 1.8).<br />
3. Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen in der Schweiz nur dann in<br />
Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen worden sind (abgesehen<br />
von Ausnahmen, die im vorliegenden Verfahren ohne Belang sind; vgl. Art.<br />
9 HMG). Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass die Gesuchstellerin belegen<br />
kann, dass ein Arzneimittel qualitativ hoch stehend, sicher und wirksam ist<br />
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a HMG). Zulassungsgesuche müssen sämtliche für die Beurteilung<br />
der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit erforderlichen Angaben und Unterlagen<br />
enthalten, die in Art. 11 Abs. 1 HMG und in Art. 3 ff. der Verordnung des<br />
Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen<br />
an die Zulassung von Arzneimitteln (AMZV, SR 812.212.22) näher umschrieben<br />
sind.<br />
3.1 Zum Nachweis der ausreichenden Qualität ist insbesondere eine Dokumentation<br />
über die analytischen, chemischen und pharmazeutischen Prüfungen<br />
beizubringen, die belegen muss, dass die Prüfverfahren dem aktuellen Stand von<br />
Wissenschaft und Technik entsprechen und validiert sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3<br />
Abs. 1 AMZV).<br />
Diese Regelung enthält eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, welche dem Institut<br />
einen relativ erheblichen Beurteilungsspielraum lassen, der allerdings in rechtsgleicher<br />
und verhältnismässiger Weise zu füllen ist. Bei der Bestimmung des aktu-
7<br />
ellen Standes von Wissenschaft und Technik müssen nach ständiger Praxis allgemein<br />
anerkannte internationale Richtlinien und Normen berücksichtigt werden<br />
– selbst dann, wenn diese in der Schweiz nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl.<br />
etwa VPB 68.31 E. 3.3). Im Zusammenhang mit dem Nachweis der hoch stehenden<br />
Qualität von Arzneimitteln sind insbesondere die einschlägigen, von der International<br />
Conference on Harmonisation erarbeiteten Richtlinien (ICH-Guidelines) zu beachten,<br />
die detaillierte, dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende<br />
Vorschriften über den Nachweis einer genügenden Arzneimittelqualität<br />
enthalten.<br />
3.2 Gemäss Art. 58 Abs. 2 HMG hat das Institut die in Verkehr gebrachten<br />
Heilmittel laufend zu überwachen. Es ist zuständig für die Kontrolle der Sicherheit<br />
der zugelassenen Arzneimittel und überprüft sie im Rahmen von Marktüberwachungsverfahren<br />
periodisch oder aufgrund von Meldungen und Vorkommnissen<br />
auf ihre Rechtmässigkeit und Übereinstimmung mit der Zulassung (Art. 58<br />
Abs. 1, 2 und 3 HMG, Art. 13 VAM). Dabei kann es von den Zulassungsinhaberinnen<br />
die Vorlage der notwendigen Unterlagen verlangen (Art. 13 Abs. 3 und Art. 32<br />
Abs. 3 VAM).<br />
„Zu einer effektiven Marktüberwachung gehört es, dass das Institut die sich im<br />
Handel befindenden Heilmittel periodisch einer Qualitätskontrolle unterzieht. Für<br />
Arzneimittel bedeutet dies die Überprüfung in Bezug auf ihre Übereinstimmung<br />
mit der genehmigten Zusammensetzung, den geltenden Qualitätsanforderungen<br />
sowie der Arzneimittelinformation und dem Packungstext. Führt eine derartige<br />
Nachkontrolle zu einer Beanstandung, so wird das Institut eine angemessene Frist<br />
zur Behebung der festgestellten Mängel ansetzen oder – wenn dies nicht zum Ziel<br />
führt – die Zulassung anpassen oder widerrufen“ (Botschaft des Bundesrates vom<br />
1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte<br />
[Botschaft HMG], BBl 1999 S. 3453 ff., Separatdruck S. 87). Diese bundesrätliche<br />
Erläuterung zur behördlichen Marktüberwachung wurde in der parlamentarischen<br />
Debatte nicht in Frage gestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit<br />
das Institut im Rahmen der Marktüberwachung gemäss Art. 58 Abs. 2 HMG<br />
die Arzneimittel nicht nur auf ihre Übereinstimmung mit der Zulassung hin überprüfen,<br />
sondern generell ihre Qualität periodisch kontrollieren, wie dies im Einzelnen<br />
auch in Art. 32 Abs. 2 VAM vorgesehen ist. Dementsprechend sind die Zulassungsinhaberinnen<br />
verpflichtet, die Qualität ihrer Präparate laufend zu überprüfen<br />
– und sie müssen diese jederzeit nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft<br />
und Technik belegen können (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 HMG und Art. 35<br />
Abs. 1 Bst. d VAM; VPB 69.23 E.4.2).
8<br />
3.3 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die hoch stehende<br />
Qualität des zu beurteilenden Präparates nicht nach dem aktuellen Stand von<br />
Wissenschaft und Technik belegt ist. Festgestellte Qualitätsmängel machen offenbar<br />
eine Änderung der Herstellungsprozesse erforderlich. Die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen<br />
sind daher nicht mehr erfüllt.<br />
3.4 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, das Institut habe ihr<br />
im vorinstanzlichen Verfahren nicht genügend Gelegenheit zur Vorlage einer<br />
aktualisierten Qualitätsdokumentation gegeben. Es habe kürzere Fristen gesetzt<br />
als üblich (insbesondere im Verfahren HM 03.048), die eingereichten Unterlagen<br />
nur einmal geprüft und keine ausreichende Möglichkeit zur Behebung der festgestellten<br />
Mängel gegeben. Mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin,<br />
das Institut habe im Verfahren die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der<br />
Rechtsgleichheit verletzt.<br />
3.4.1 Der Anspruch auf verhältnismässige Verfahrensgestaltung verlangt<br />
vom Institut, dass im Rahmen von Marktüberwachungsverfahren den betroffenen<br />
Zulassungsinhaberinnen ausreichend Gelegenheit geboten wird, die ihnen obliegenden<br />
Nachweise (insbesondere der hoch stehenden Qualität) zu erbringen.<br />
Dabei kann es davon ausgehen, dass die Zulassungsinhaberinnen die Qualität<br />
ihrer Präparate jederzeit müssen belegen können (vgl. E. 3.2 hiervor). Es hat aber<br />
die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen und muss realistische Fristen<br />
zur Aktualisierung der Dokumentation setzen.<br />
Wenn allerdings aufgrund der vorgelegten Unterlagen feststeht oder zumindest zu<br />
vermuten ist, dass nicht nur geringfügige, insbesondere formelle Verbesserungen<br />
des Qualitätsnachweises nötig sind oder gar Qualitätsmängel bestehen, so gebietet<br />
das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit, dass Präparate, deren Qualität<br />
nicht belegt werden konnte und die damit potentiell gefährlich sind, während<br />
der Dauer der Durchführung von Verbesserungsmassnahmen der Zulassungsinhaberinnen<br />
(z.B. Änderungen der Zusammensetzung oder der Herstellungsverfahren)<br />
nicht mehr in Verkehr gebracht werden. In derartigen Fällen genügt es in<br />
der Regel, wenn den Zulassungsinhaberinnen zu den vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen<br />
das rechtliche Gehör gewährt wird.<br />
Im vorliegenden Verfahren hat das Institut am 27. August 2003 das Verfahren zur<br />
periodischen Überprüfung der Arzneimittelqualität eröffnet und – nach gewährter<br />
Fristerstreckung – der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Vorlage einer vollständigen,<br />
aufdatierten Qualitätsdokumentation bis zum 30. Juni 2004 gegeben. Innert<br />
der gesetzten Frist gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die ausreichende Qua-
9<br />
lität des zu beurteilenden Präparates zu belegen. Vielmehr sah sie sich veranlasst,<br />
nach Erhalt des Vorbescheides des Instituts vom 2. Dezember 2004 eine Änderung<br />
des Herstellungsprozesses in Aussicht zu stellen.<br />
Das Institut hat damit der Beschwerdeführerin vorerst eine Frist von ca. 10 Monaten<br />
zur Vorlage einer aktualisierten Qualitätsdokumentation gesetzt. Die REKO<br />
HM erachtet diese Frist durchaus als angemessen, hätte es der Beschwerdeführerin<br />
– ohne Änderung der Spezifikationen oder gar des Herstellungsverfahrens – möglich<br />
sein müssen, fristgerecht die hoch stehende Qualität nachzuweisen. Der Umstand,<br />
dass sie bereits in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2004 ein Gesuch um Änderung<br />
der Qualität der eingesetzten Vitamin D2-Zubereitung und der Hilfsstoffe stellte<br />
und am 14. Januar 2005 zudem eine Änderung des Herstellungsprozesses für erforderlich<br />
erachtete, zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage<br />
war und ist, innert nützlicher Frist die Qualität des Präparates nachzuweisen bzw.<br />
zu verbessern. Unter diesen Umständen war das Institut nicht gehalten, nach Vorlage<br />
der ungenügenden Qualitätsdokumentation erneut eine (längere) Frist zur<br />
Mängelbehebung zu setzen.<br />
In der Begründung der angefochtenen Verfügung – nicht aber im Dispositiv – wird<br />
festgehalten, das Institut werde die Zulassung widerrufen, wenn bis zum 2. März<br />
2006 die Qualität des zu beurteilenden Präparates nicht vollumfänglich nachgewiesen<br />
sei. Diese Absichtserklärung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,<br />
da sie nicht verbindlich im Dispositiv angeordnet wurde. Es wird Sache des<br />
Instituts sein zu prüfen, ob die erwähnte Frist nachträglich noch förmlich gesetzt<br />
werden soll bzw. ob nach dem 2. März 2006 bei weiterhin fehlendem Qualitätsnachweis<br />
unmittelbar ein Widerruf der Zulassung zu erfolgen hat. Aus Gründen<br />
der Verfahrensökonomie sei allerdings an dieser Stelle betont, dass nach Auffassung<br />
der REKO HM die Aufrechterhaltung der Zulassung etwa drei Jahre nach<br />
Bekanntwerden der Qualitätsmängel aus gesundheitspolizeilicher, insbesondere<br />
regulatorischer Sicht kaum mehr zu verantworten wäre. Entgegen der Auffassung<br />
der Beschwerdeführerin sollte es möglich sein, innert drei Jahren Anpassungen am<br />
Herstellungsverfahren vorzunehmen, welche die Produktion eines qualitativ einwandfreien<br />
Arzneimittels ermöglichen. Die REKO HM erachtet die vorgesehene<br />
Dauer der Sistierung von einem Jahr ab Erlass der angefochtenen Verfügung als<br />
angemessen.<br />
3.4.2 Das Institut ist gehalten, seine Verfahren in rechtsgleicher Weise<br />
durchzuführen und an die betroffenen Zulassungsinhaberinnen die gleichen (verfahrensmässigen)<br />
Anforderungen zu stellen. Dabei hat es allerdings den Besonderheiten<br />
der verschiedenen Verfahren Rechnung zu tragen und ist verpflichtet, Unterschiede<br />
angemessen zu berücksichtigen.
10<br />
Es trifft zu, dass die IKS und das Institut im Verfahren HM 03.048 der Zulassungsinhaberin<br />
wesentlich längere Fristen zur Verbesserung der Qualitätsdokumentation<br />
gesetzt und insbesondere auch nach dem Erlass eines ersten Vorbescheides<br />
Gelegenheit zur erneuten Aufarbeitung der Unterlagen („second loop“) gegeben<br />
hatten. Insgesamt vergingen von der Eröffnung des Marktüberwachungsverfahren<br />
bis zum Erlass der instanzabschliessenden Verfügung des Instituts etwas mehr als<br />
3 Jahre (18. Oktober 2000 bis 11. November 2003; vgl. zum Ganzen den Entscheid<br />
der REKO HM vom 3. September 2004, publiziert in VPB 69.23). In andern Marktüberwachungsverfahren,<br />
welche Gegenstand von Beschwerdeverfahren vor der<br />
REKO HM waren, belief sich die Verfahrensdauer von der Verfahrenseröffnung<br />
bis zum erstinstanzlichen Entscheid in der Regel auf etwa 1 bis 2 Jahre (vgl. etwa<br />
die Verfahren HM 04.051, 04.070, 04.073 und 04.082), nur in Ausnahmefällen auf<br />
mehr als 2 Jahre (vgl. etwa die Verfahren HM 02.022 und 03.036). Den Zulassungsinhaberinnen<br />
wurden meist Fristen von ca. 10 Monaten zur Vorlage der aktualisierten<br />
Dokumentation gesetzt und nach Erlass des Vorbescheides kein „second<br />
loop“ mehr ermöglicht (vgl. etwa den Entscheid der REKO HM vom 14. Juli 2004,<br />
publiziert in VPB 69.21). Das Vorgehen des Instituts im vorliegenden Verfahren<br />
entspricht damit durchaus jenem in anderen Verfahren, und eine Ungleichbehandlung<br />
ist aus dieser Sicht nicht auszumachen. Die Umstände, welche in dem von<br />
der Beschwerdeführerin zum Vergleich beigezogenen Verfahren HM 03.048 zu<br />
einer wesentlich längeren Verfahrensdauer und zur vermehrten Gewährung der<br />
Möglichkeit zur Verbesserung der Qualitätsdokumentation geführt hatten, sind<br />
– wie das Institut zu Recht betont – in keiner Weise mit den Verhältnissen im vorliegenden<br />
Verfahren zu vergleichen: Während im Verfahren HM 03.048 die Qualitätsdokumentation<br />
unvollständig war und deren Verbesserung zur Debatte stand,<br />
sind im vorliegenden Verfahren aufgrund der an sich vollständigen Dokumentation<br />
Qualitätsmängel festgestellt worden. Dieser Unterschied rechtfertigt nach<br />
Auffassung der REKO HM ohne Weiteres eine verfahrensmässig unterschiedliche<br />
Behandlung.<br />
3.4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat damit das Institut<br />
im vorinstanzlichen Verfahren weder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />
noch jenen der Gleichbehandlung verletzt.<br />
4. Das Institut ist gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG befugt und verpflichtet, jene<br />
Verwaltungsmassnahmen anzuordnen, die zur Durchsetzung des Gesetzes (und<br />
auch der gestützt darauf erlassenen Verordnungen) erforderlich sind (vgl. etwa<br />
den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes vom 28. März 2003 i.S. X.<br />
[2A.515/ 2002], E. 4.1; VPB 69.23 E. 5 und 5.1, 67.93 E. 6.1). Insbesondere kann es<br />
Beanstandungen aussprechen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung<br />
des rechtmässigen Zustandes ansetzen (Art. 66 Abs. 2 lit. a HMG), Zulassungen
11<br />
sistieren oder widerrufen (Art. 66 Abs. 2 lit. b HMG), gesundheitsgefährdende<br />
oder nicht den Vorschriften des Heilmittelgesetzes entsprechende Heilmittel beschlagnahmen,<br />
amtlich verwahren oder vernichten (Art. 66 Abs. 2 lit. d HMG),<br />
oder das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln verbieten und den Rückruf von<br />
Heilmitteln anordnen (Art. 66 Abs. 2 lit. e HMG).<br />
4.1 Da das zu beurteilende Präparat die gesetzlichen Zulassungsanforderungen<br />
nicht (mehr) erfüllt, war das Institut gehalten, die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen<br />
anzuordnen (vgl. Art. 32 Abs. 4 VAM) – was gemäss Art. 9<br />
Abs. 3 VAM bedeutet, dass die Zulassung des Arzneimittels entweder zu widerrufen<br />
oder zu sistieren war.<br />
Nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts sind generell-abstrakte Polizeivorschriften<br />
in der Regel durchzusetzen, ohne dass eine konkrete Gefährdung<br />
im Einzelfall nachgewiesen werden müsste (vgl. U. Häfelin/G. Müller, Grundriss<br />
des allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2486; VPB 69.23 E.<br />
5.2, 69.21 E. 5.1, 67.134 E. 6.4). Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Anordnung<br />
im Einzelfall bleibt zumal dann kein Raum, wenn der Gesetzgeber den<br />
rechtsanwendenden Behörden kein Ermessen zugestanden hat.<br />
Art. 66 HMG sowie Art. 9 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 4 VAM räumen dem Institut nun<br />
aber einen Ermessensspielraum bei der Auswahl der angemessenen Verwaltungsmassnahmen<br />
ein. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die angeordnete Sistierung<br />
der Zulassung sich als verhältnismässig und rechtsgleich erweist, was von der Beschwerdeführerin<br />
bestritten wird.<br />
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Sistierung<br />
der Zulassung sowie ihre Publikation und die angeordnete Information der Kunden<br />
seien unangemessen, da sie das zu beurteilende Präparat seit Mitte März 2005<br />
nicht mehr vertreibe und ihre Abnehmer hierüber bereits informiert habe. Zur<br />
Wahrung der gesundheitspolizeilichen Interessen wäre unter diesen Umständen<br />
eine erneute Fristansetzung zur Vorlage einer Qualitätsdokumentation ausreichend<br />
gewesen.<br />
Arzneimittel, die den Zulassungsvoraussetzungen nicht (mehr) entsprechen,<br />
dürfen in der Schweiz grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden (vgl. Art.<br />
9 Abs. 1 HMG i.V.m. Art. 10 und Art. 58 Abs. 2 HMG), kann doch nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass sie die Gesundheit der Patientinnen und Patienten gefährden<br />
könnten. Das zu beurteilende Präparat stellt allerdings – jedenfalls im Lichte<br />
der vorliegenden Unterlagen – kein schwer wiegendes, aktuelles und konkretes
12<br />
Gesundheitsrisiko für die Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der unbestrittenen<br />
Qualitätsmängel bzw. des ungenügenden Qualitätsnachweises geht vom<br />
Präparat aber eine potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit aus, die im<br />
Sinne des heilmittelrechtlichen Vorsorgeprinzips möglichst zu beheben ist.<br />
Aus gesundheitspolizeilicher Sicht besteht daher ein nicht unerhebliches Interesse<br />
daran zu verhindern, dass das fragliche Arzneimittel weiterhin vertrieben und<br />
abgegeben werden kann. Der freiwillige Verzicht auf den Vertrieb eines qualitativ<br />
ungenügenden Arzneimittels ist nicht geeignet, dieses Ziel mit ausreichender<br />
Sicherheit zu wahren, ist dieser doch rechtlich nicht verbindlich und nicht unmittelbar<br />
durchsetzbar. Dem Institut bliebe im Falle, dass die Beschwerdeführerin den<br />
Vertrieb trotz fehlendem Qualitätsnachweis wieder aufnähme, einzig die Möglichkeit,<br />
nachträglich die Sistierung oder gar den Widerruf der Zulassung zu verfügen,<br />
so dass der derzeitige Verzicht auf die Sistierung faktisch auf eine Erstreckung der<br />
Frist zur Vorlage genügender Qualitätsunterlagen hinausliefe.<br />
Angesichts der potentiellen Gesundheitsgefahren, die von Arzneimitteln ausgehen,<br />
deren Qualität nicht (mehr) nachgewiesen ist, ist eine rechtlich verbindliche<br />
Sicherstellung des Vertriebsverzichts unabdingbar, was nur durch eine Sistierung<br />
der Zulassung oder deren Widerruf möglich ist. Die verfügte Sistierung ist ohne<br />
Zweifel geeignet, die dargestellten gesundheitspolizeilichen Interessen zu wahren,<br />
und sie ist – als mildere Massnahme gegenüber dem Widerruf – auch angemessen.<br />
Es zwar nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführerin durch die Sistierung<br />
und insbesondere deren Publikation bzw. die Information der Kunden Nachteile<br />
erwachsen (Beeinträchtigung des Vertrauens der Kunden und Konsumenten), die<br />
über die wirtschaftlichen Nachteile eines freiwilligen Vertriebsverzichts hinausgehen.<br />
Das Interesse der Beschwerdeführerin am Verzicht auf eine förmliche Sistierung<br />
ist allerdings wesentlich weniger bedeutend als die vordringlichen polizeilichen<br />
Interessen an der Sicherstellung hoher Qualität der zugelassenen Arzneimittel.<br />
Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit wäre es stossend, allein gestützt<br />
auf den rechtlich unverbindlichen Vertriebsverzicht der Beschwerdeführerin auf<br />
geeignete Verwaltungsmassnahmen zu verzichten.<br />
Die Beschwerdeführerin behauptet, im April 2005 ihre Kunden über den freiwilligen<br />
Vertriebsverzicht informiert zu haben. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen<br />
ist allerdings keineswegs belegt, dass ein entsprechendes Schreiben an alle Kunden<br />
versandt worden ist. In der vorgelegten Kundeninformation (Beschwerdebeilage<br />
7) wird zudem festgehalten, es seien technisch-administrative Probleme aufgetreten<br />
und die Analysemethoden müssten überarbeitet und revalidiert werden.<br />
Diese Aussagen sind – wie das Institut zu Recht betont – zumindest irreführend,<br />
ist es doch erforderlich, dass insbesondere auch der Herstellungsprozess für das<br />
Fertigprodukt verbessert und neu validiert wird. Zudem ist die Behauptung, die
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festgestellten Mängel wirkten sich nicht auf die Qualität des Produktes aus, unzutreffend.<br />
Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass die Qualität heute<br />
nicht mehr ausreichend belegt ist, so dass eine Auswirkung der Mängel auf die<br />
Qualität keineswegs ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen erachtet<br />
es die REKO HM für erforderlich und angemessen, dass die Sistierung der<br />
Zulassung publiziert wird und die direkten Abnehmer hierüber informiert werden.<br />
Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Abnehmer sowie die Patientinnen und<br />
Patienten in ausreichendem Masse und korrekt über die aufgetretenen Probleme<br />
und die erforderlich gewordenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen informiert<br />
und damit in die Lage versetzt werden, allenfalls auf den Weitervertrieb<br />
bzw. die Konsumation bereits ausgelieferter Produkte zu verzichten.<br />
Die REKO HM erachtet aus diesen Gründen die angeordnete Sistierung und ihre<br />
Publikation bzw. die Information der Kunden als verhältnismässig.<br />
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut zu Recht, ohne<br />
Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder des Gleichbehandlungsgebotes,<br />
die Sistierung der Zulassung des zu beurteilenden Präparates sowie die<br />
entsprechende Publikation und Kundeninformation angeordnet hat. Die vorliegende<br />
Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.<br />
6. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der<br />
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.<br />
Art. 26 VRSK). Sie setzen sich aus der Spruch- und der Schreibgebühr zusammen<br />
und werden insgesamt, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache,<br />
des Umfangs der erstellten Schriftstücke und des Aufwandes der REKO HM auf<br />
Fr. 2'500.-- festgelegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher<br />
Höhe verrechnet (Art. 2 und 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten<br />
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [Kostenverordnung], SR 172.<br />
041.0).<br />
Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder<br />
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig<br />
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als öffentlichrechtliche<br />
Anstalt des Bundes hat das obsiegende Institut allerdings keinen Anspruch<br />
auf eine Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 Kostenverordnung).
Aus diesen Gründen hat die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel<br />
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.<br />
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e r k a n n t :<br />
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Spruch- und der Schreibgebühr,<br />
werden auf insgesamt Fr. 2'500.-- festgelegt.<br />
Sie werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem<br />
bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.<br />
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich, mit Anträgen<br />
und Begründung, beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,<br />
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (vgl. Art. 108 des Bundesgesetzes<br />
vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG],<br />
SR 173.110). Die Beschwerde ist mindestens in drei Ausführungen, unter Beilage<br />
der angefochtenen Verfügung und der als Beweismittel angerufenen Unterlagen,<br />
einzureichen.<br />
Zu eröffnen:<br />
- der Beschwerdeführerin<br />
- dem Schweizerischen Heilmittelinstitut
Mitzuteilen:<br />
- dem Eidgenössischen Departement des Innern (Art. 103 Bst. b OG)<br />
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IM NAMEN DER<br />
EIDGENÖSSISCHEN REKURSKOMMISSION FÜR HEILMITTEL<br />
Der Präsident: Die Gerichtssekretärin:<br />
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery