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B<br />

X. SA<br />

EIDGENÖSSISCHE REKURSKOMMISSION FÜR HEILMITTEL<br />

COMMISSION FEDERALE DE RECOURS EN MATIERE DE PRODUITS THERAPEUTIQUES<br />

COMMISSIONE FEDERALE DI RICORSO IN MATERIA DI AGENTI TERAPEUTICI<br />

CUMISSIUN FEDERALA DA RECURS CONCERNENT ILS MEDICAMENTS<br />

U R T E I L<br />

vom 26. August 2005<br />

Die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel<br />

HM 05.111<br />

unter Mitwirkung der Richter Stefan Mesmer, Präsident, Max Giger und<br />

Toni Zimmermann sowie der Gerichtssekretärin<br />

Susanne Marbet Coullery<br />

hat in der Beschwerdesache<br />

gegen<br />

Beschwerdeführerin<br />

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3000 Bern 9<br />

betreffend: - A., Dragées (Zulassungs-Nr. 11'879), Sistierung<br />

der Zulassung<br />

- Verfügung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 2. März<br />

2005


2<br />

den Akten entnommen:<br />

A. – Das Arzneimittel A., Dragées, wurde erstmals im Jahre 1944 bei der<br />

Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) registriert. Am 22. August 2003<br />

wurde die Registrierung in eine Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts<br />

(Institut) umgewandelt; mit einer Gültigkeitsdauer der Zulassung bis zum 21.<br />

August 2008. Das Präparat ist der Abgabekategorie D zugeteilt und wird in den<br />

Packungsgrössen 50 und 250 Dragées vertrieben. Es enthält unter anderem den<br />

Wirkstoff Ergocalciferolum (Vitamin D2) und ist im Wesentlichen zur Behandlung<br />

von Störungen des Kalzium-Phosphor-Stoffwechsels, Kalziummangelzuständen<br />

sowie D- und C-Hypovitaminosen indiziert.<br />

B. – Am 27. August 2003 eröffnete das Institut ein Verfahren zur periodischen<br />

Überprüfung der Arzneimittelqualität und verlangte von der Beschwerdeführerin<br />

die Vorlage einer vollständigen, aufdatierten Dokumentation zur Qualität<br />

des Arzneimittels bis zum 29. Februar 2004. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin<br />

hin wurde diese Frist bis zum 30. Juni 2004 erstreckt.<br />

Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 reichte die Beschwerdeführerin dem Institut eine<br />

Qualitätsdokumentation ein. Zugleich stellte sie ein Gesuch um Änderung der<br />

Qualität der eingesetzten Vitamin D2-Zubereitung und um Änderung der Hilfsstoffe.<br />

C. – Nachdem das Institut die vorgelegten Unterlagen geprüft hatte, teilte<br />

es der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2004 mit, es beabsichtige,<br />

die Zulassung des zu beurteilenden Arzneimittels wegen diverser Qualitätsmängel<br />

zu sistieren. Seiner Mitteilung legte es eine Auflistung der festgestellten<br />

Mängel bei.<br />

Am 14. Januar 2005 nahm die Beschwerdeführerin zu den gerügten Mängeln Stellung<br />

und reichte ergänzende Unterlagen sowie eine überarbeitete Version ihrer<br />

Qualitätsdokumentation ein. Aus Letzterer ergab sich eine Änderung des Herstellungsprozesses<br />

für das Präparat.<br />

D. – Mit Verfügung vom 2. März 2005 sistierte das Institut die Zulassung<br />

des Arzneimittels und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 6. März<br />

2006 zur Einreichung einer bereinigten und vollständigen Qualitätsdokumentation.<br />

Zudem ordnete es die Publikation der Sistierung im Swissmedic Journal an


und verpflichtete die Beschwerdeführerin, ihre direkt belieferten Kunden und<br />

Grossisten über die Sistierung zu informieren.<br />

3<br />

Diese Anordnungen begründete das Institut im Wesentlichen damit, dass die ausreichende<br />

Qualität des Arzneimittels durch die vorgelegte Dokumentation nicht<br />

habe belegt werden können. Es wies insbesondere auf Mängel der eingereichten<br />

Formulare, auf Unstimmigkeiten in den Dokumentationen zur Zusammensetzung,<br />

Fabrikation und Kontrolle des Produktes hin.<br />

E. – Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 22. April<br />

2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) Beschwerde<br />

ein. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Institut sei<br />

anzuweisen, für die Einreichung einer neuen Qualitätsdokumentation eine Frist<br />

von 12 Monaten ab Rechtskraft des Urteils der REKO HM anzusetzen. Eventuell<br />

sei die Anordnung einer Kundeninformation und der Publikation der Sistierung<br />

aufzuheben.<br />

Zur Begründung ihrer Anträge führte sie im Wesentlichen aus, sie bringe das zu<br />

beurteilende Arzneimittel seit Mitte März 2005 nicht mehr in Verkehr und habe<br />

ihre Abnehmer im April 2005 entsprechend informiert. Auf eine Sistierung der<br />

Zulassung könne daher verzichtet werden. Das Institut habe im vorinstanzlichen<br />

Verfahren den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, indem es kürzere Fristen<br />

als üblich – insbesondere im Verfahren HM 03.048 – gesetzt, die eingereichten<br />

Unterlagen nur einmal geprüft und keine ausreichende Möglichkeit zur Behebung<br />

der festgestellten Mängel gegeben habe. Es sei zudem unverhältnismässig, wegen<br />

der Qualitätsmängel unmittelbar die Sistierung der Zulassung anzuordnen, wäre<br />

doch die erneute Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Qualitätsunterlagen<br />

ausreichend gewesen. Selbst wenn die Sistierung von der REKO HM als rechtens<br />

angesehen würde, müsste auf deren Publikation und die Anweisung zur Information<br />

der Kunden verzichtet werden, da Letztere bereits erfolgt und damit nicht<br />

mehr erforderlich sei.<br />

F. – In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2005 beantragte das Institut, die<br />

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.<br />

Zur Begründung seines Antrags wies es vorab darauf hin, die Beschwerdeführerin<br />

bestreite nicht, dass das zu beurteilende Arzneimittel die Anforderungen an die<br />

hoch stehende Qualität nicht mehr erfülle. Insbesondere stehe fest, dass nach den<br />

Angaben sowohl der am 28. Juni 2004 als auch der am 14. Januar 2005 eingereichten<br />

Dokumentation der Herstellungsprozess bezüglich des Wirkstoffs Vitamin


4<br />

D2 nicht (ausreichend) validiert und damit eine konstante, homogene Verteilung<br />

dieses Wirkstoffs im Endprodukt nicht sichergestellt sei. Unter diesen Umständen<br />

habe es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zumindest die Sistierung anordnen<br />

müssen – unabhängig davon, dass das Präparat nach Angaben der Beschwerdeführerin<br />

freiwillig nicht mehr in Verkehr gebracht werde. Aufgrund der unbestrittenen<br />

Qualitätsmängel sei es nicht angezeigt gewesen, der Beschwerdeführerin<br />

weitere Gelegenheiten zur Ergänzung ihrer Qualitätsdokumentation zu geben. Es<br />

habe – anders als im Verfahren HM 03.048 – keine Notwendigkeit bestanden, weitere<br />

Abklärungen vorzunehmen. Das Verfahren sei unter Beachtung des Grundsatzes<br />

der Verhältnismässigkeit und ohne verfassungswidrige Ungleichbehandlung<br />

durchgeführt worden.<br />

G. – Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.<br />

Am 22. August 2005 fand auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin eine mündliche<br />

und öffentliche Verhandlung gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Februar<br />

1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen<br />

(VRSK, SR 173.31) statt. Anlässlich dieser Verhandlung bestätigten<br />

die Parteien ihre Anträge und im Wesentlichen auch deren Begründung.<br />

H. – Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen<br />

– soweit erforderlich – näher einzugehen.<br />

Die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel zieht<br />

in Erwägung:<br />

1. Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 2. März 2005, mit welcher<br />

im Rahmen eines Marktüberwachungsverfahrens die Zulassung des Arzneimittels<br />

A., Dragées, sistiert worden ist.<br />

1.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über<br />

Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) ist die REKO HM zuständig


zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Instituts (u.a.), die gestützt<br />

auf das Heilmittelgesetz und seine Ausführungserlasse ergehen.<br />

5<br />

Die angefochtene Anordnung des Instituts stützt sich im Wesentlichen auf Art. 16,<br />

Art. 58 und Art. 66 HMG sowie Art. 9 und Art. 13 der Verordnung vom 17. Oktober<br />

2001 über die Arzneimittel (VAM, SR 812.212.21), so dass die REKO HM zur<br />

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.<br />

1.2 Als Inverkehrbringerin des zu beurteilenden Präparates ist die Beschwerdeführerin<br />

durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat an deren<br />

Aufhebung bzw. Abänderung ein schützenswertes Interesse. Auf die frist- und<br />

formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.<br />

2. Mit der Verwaltungsbeschwerde an Eidgenössische Rekurskommissionen<br />

kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich<br />

der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf<br />

einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts<br />

oder sei unangemessen (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember<br />

1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Entsprechend umfassend<br />

ist damit grundsätzlich auch die Überprüfungsbefugnis und -pflicht (Kognition)<br />

der REKO HM (Art. 84 Abs. 1 HMG; vgl. BGE 120 Ia 115f.; A. Kölz/I. Häner,<br />

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich<br />

1998, Rz. 617 f.; A. Moser/P. Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,<br />

Basel 1998, Rz. 2.59 f.).<br />

2.1 Nach ständiger Rechtsprechung können die Eidgenössischen Rekurskommissionen<br />

ihre Kognition aber einschränken, „soweit die Natur der Streitsache<br />

einer unbeschränkten Sachprüfung des angefochtenen Entscheides entgegensteht“<br />

(A. Moser/P. Uebersax, a.a.O., Rz. 2.62, mit weiteren Hinweisen). So ist insbesondere<br />

dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe<br />

oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, äusserst spezialisierte<br />

technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, die Zurückhaltung der Beschwerdeinstanz<br />

bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt<br />

(vgl. etwa BGE 126 II 43 E. 4c, 121 II 384 E. 1; B. Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis<br />

von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren,<br />

in: ZSR, NF 116, I. Halbbd. S. 442 f.).<br />

Sind in einem Beschwerdeverfahren Fragen der Zulassung von Arzneimitteln oder<br />

deren Anpassung, Sistierung oder Widerruf zu beurteilen und hat das Institut


6<br />

Fachkommissionen (insb. Medicines Expert Committee [MEC]) oder externe Fachexperten<br />

beigezogen, so kann sich die REKO HM nach ständiger Praxis bei der<br />

Überprüfung der Ermessensausübung, der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe<br />

und der Würdigung technischer Aspekte des Sachverhalts eine gewisse Zurückhaltung<br />

auferlegen (vgl. VPB 67.31 E. 2). Da im vorliegenden Verfahren das<br />

Institut keine Fachkommissionen oder externe Experten beigezogen hat, besteht<br />

kein Grund für eine derartige Zurückhaltung – und die Sache ist mit voller Kognition<br />

zu prüfen.<br />

2.2 Die REKO HM ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von<br />

Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art.<br />

62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten<br />

Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit<br />

einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,<br />

2. Auflage, Bern 1983, S. 212; A. Moser/P. Uebersax,<br />

a.a.O., Rz. 1.8).<br />

3. Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen in der Schweiz nur dann in<br />

Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen worden sind (abgesehen<br />

von Ausnahmen, die im vorliegenden Verfahren ohne Belang sind; vgl. Art.<br />

9 HMG). Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass die Gesuchstellerin belegen<br />

kann, dass ein Arzneimittel qualitativ hoch stehend, sicher und wirksam ist<br />

(Art. 10 Abs. 1 Bst. a HMG). Zulassungsgesuche müssen sämtliche für die Beurteilung<br />

der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit erforderlichen Angaben und Unterlagen<br />

enthalten, die in Art. 11 Abs. 1 HMG und in Art. 3 ff. der Verordnung des<br />

Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen<br />

an die Zulassung von Arzneimitteln (AMZV, SR 812.212.22) näher umschrieben<br />

sind.<br />

3.1 Zum Nachweis der ausreichenden Qualität ist insbesondere eine Dokumentation<br />

über die analytischen, chemischen und pharmazeutischen Prüfungen<br />

beizubringen, die belegen muss, dass die Prüfverfahren dem aktuellen Stand von<br />

Wissenschaft und Technik entsprechen und validiert sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3<br />

Abs. 1 AMZV).<br />

Diese Regelung enthält eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, welche dem Institut<br />

einen relativ erheblichen Beurteilungsspielraum lassen, der allerdings in rechtsgleicher<br />

und verhältnismässiger Weise zu füllen ist. Bei der Bestimmung des aktu-


7<br />

ellen Standes von Wissenschaft und Technik müssen nach ständiger Praxis allgemein<br />

anerkannte internationale Richtlinien und Normen berücksichtigt werden<br />

– selbst dann, wenn diese in der Schweiz nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl.<br />

etwa VPB 68.31 E. 3.3). Im Zusammenhang mit dem Nachweis der hoch stehenden<br />

Qualität von Arzneimitteln sind insbesondere die einschlägigen, von der International<br />

Conference on Harmonisation erarbeiteten Richtlinien (ICH-Guidelines) zu beachten,<br />

die detaillierte, dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende<br />

Vorschriften über den Nachweis einer genügenden Arzneimittelqualität<br />

enthalten.<br />

3.2 Gemäss Art. 58 Abs. 2 HMG hat das Institut die in Verkehr gebrachten<br />

Heilmittel laufend zu überwachen. Es ist zuständig für die Kontrolle der Sicherheit<br />

der zugelassenen Arzneimittel und überprüft sie im Rahmen von Marktüberwachungsverfahren<br />

periodisch oder aufgrund von Meldungen und Vorkommnissen<br />

auf ihre Rechtmässigkeit und Übereinstimmung mit der Zulassung (Art. 58<br />

Abs. 1, 2 und 3 HMG, Art. 13 VAM). Dabei kann es von den Zulassungsinhaberinnen<br />

die Vorlage der notwendigen Unterlagen verlangen (Art. 13 Abs. 3 und Art. 32<br />

Abs. 3 VAM).<br />

„Zu einer effektiven Marktüberwachung gehört es, dass das Institut die sich im<br />

Handel befindenden Heilmittel periodisch einer Qualitätskontrolle unterzieht. Für<br />

Arzneimittel bedeutet dies die Überprüfung in Bezug auf ihre Übereinstimmung<br />

mit der genehmigten Zusammensetzung, den geltenden Qualitätsanforderungen<br />

sowie der Arzneimittelinformation und dem Packungstext. Führt eine derartige<br />

Nachkontrolle zu einer Beanstandung, so wird das Institut eine angemessene Frist<br />

zur Behebung der festgestellten Mängel ansetzen oder – wenn dies nicht zum Ziel<br />

führt – die Zulassung anpassen oder widerrufen“ (Botschaft des Bundesrates vom<br />

1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte<br />

[Botschaft HMG], BBl 1999 S. 3453 ff., Separatdruck S. 87). Diese bundesrätliche<br />

Erläuterung zur behördlichen Marktüberwachung wurde in der parlamentarischen<br />

Debatte nicht in Frage gestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit<br />

das Institut im Rahmen der Marktüberwachung gemäss Art. 58 Abs. 2 HMG<br />

die Arzneimittel nicht nur auf ihre Übereinstimmung mit der Zulassung hin überprüfen,<br />

sondern generell ihre Qualität periodisch kontrollieren, wie dies im Einzelnen<br />

auch in Art. 32 Abs. 2 VAM vorgesehen ist. Dementsprechend sind die Zulassungsinhaberinnen<br />

verpflichtet, die Qualität ihrer Präparate laufend zu überprüfen<br />

– und sie müssen diese jederzeit nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft<br />

und Technik belegen können (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 HMG und Art. 35<br />

Abs. 1 Bst. d VAM; VPB 69.23 E.4.2).


8<br />

3.3 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die hoch stehende<br />

Qualität des zu beurteilenden Präparates nicht nach dem aktuellen Stand von<br />

Wissenschaft und Technik belegt ist. Festgestellte Qualitätsmängel machen offenbar<br />

eine Änderung der Herstellungsprozesse erforderlich. Die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen<br />

sind daher nicht mehr erfüllt.<br />

3.4 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, das Institut habe ihr<br />

im vorinstanzlichen Verfahren nicht genügend Gelegenheit zur Vorlage einer<br />

aktualisierten Qualitätsdokumentation gegeben. Es habe kürzere Fristen gesetzt<br />

als üblich (insbesondere im Verfahren HM 03.048), die eingereichten Unterlagen<br />

nur einmal geprüft und keine ausreichende Möglichkeit zur Behebung der festgestellten<br />

Mängel gegeben. Mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin,<br />

das Institut habe im Verfahren die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der<br />

Rechtsgleichheit verletzt.<br />

3.4.1 Der Anspruch auf verhältnismässige Verfahrensgestaltung verlangt<br />

vom Institut, dass im Rahmen von Marktüberwachungsverfahren den betroffenen<br />

Zulassungsinhaberinnen ausreichend Gelegenheit geboten wird, die ihnen obliegenden<br />

Nachweise (insbesondere der hoch stehenden Qualität) zu erbringen.<br />

Dabei kann es davon ausgehen, dass die Zulassungsinhaberinnen die Qualität<br />

ihrer Präparate jederzeit müssen belegen können (vgl. E. 3.2 hiervor). Es hat aber<br />

die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen und muss realistische Fristen<br />

zur Aktualisierung der Dokumentation setzen.<br />

Wenn allerdings aufgrund der vorgelegten Unterlagen feststeht oder zumindest zu<br />

vermuten ist, dass nicht nur geringfügige, insbesondere formelle Verbesserungen<br />

des Qualitätsnachweises nötig sind oder gar Qualitätsmängel bestehen, so gebietet<br />

das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit, dass Präparate, deren Qualität<br />

nicht belegt werden konnte und die damit potentiell gefährlich sind, während<br />

der Dauer der Durchführung von Verbesserungsmassnahmen der Zulassungsinhaberinnen<br />

(z.B. Änderungen der Zusammensetzung oder der Herstellungsverfahren)<br />

nicht mehr in Verkehr gebracht werden. In derartigen Fällen genügt es in<br />

der Regel, wenn den Zulassungsinhaberinnen zu den vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen<br />

das rechtliche Gehör gewährt wird.<br />

Im vorliegenden Verfahren hat das Institut am 27. August 2003 das Verfahren zur<br />

periodischen Überprüfung der Arzneimittelqualität eröffnet und – nach gewährter<br />

Fristerstreckung – der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Vorlage einer vollständigen,<br />

aufdatierten Qualitätsdokumentation bis zum 30. Juni 2004 gegeben. Innert<br />

der gesetzten Frist gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die ausreichende Qua-


9<br />

lität des zu beurteilenden Präparates zu belegen. Vielmehr sah sie sich veranlasst,<br />

nach Erhalt des Vorbescheides des Instituts vom 2. Dezember 2004 eine Änderung<br />

des Herstellungsprozesses in Aussicht zu stellen.<br />

Das Institut hat damit der Beschwerdeführerin vorerst eine Frist von ca. 10 Monaten<br />

zur Vorlage einer aktualisierten Qualitätsdokumentation gesetzt. Die REKO<br />

HM erachtet diese Frist durchaus als angemessen, hätte es der Beschwerdeführerin<br />

– ohne Änderung der Spezifikationen oder gar des Herstellungsverfahrens – möglich<br />

sein müssen, fristgerecht die hoch stehende Qualität nachzuweisen. Der Umstand,<br />

dass sie bereits in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2004 ein Gesuch um Änderung<br />

der Qualität der eingesetzten Vitamin D2-Zubereitung und der Hilfsstoffe stellte<br />

und am 14. Januar 2005 zudem eine Änderung des Herstellungsprozesses für erforderlich<br />

erachtete, zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage<br />

war und ist, innert nützlicher Frist die Qualität des Präparates nachzuweisen bzw.<br />

zu verbessern. Unter diesen Umständen war das Institut nicht gehalten, nach Vorlage<br />

der ungenügenden Qualitätsdokumentation erneut eine (längere) Frist zur<br />

Mängelbehebung zu setzen.<br />

In der Begründung der angefochtenen Verfügung – nicht aber im Dispositiv – wird<br />

festgehalten, das Institut werde die Zulassung widerrufen, wenn bis zum 2. März<br />

2006 die Qualität des zu beurteilenden Präparates nicht vollumfänglich nachgewiesen<br />

sei. Diese Absichtserklärung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,<br />

da sie nicht verbindlich im Dispositiv angeordnet wurde. Es wird Sache des<br />

Instituts sein zu prüfen, ob die erwähnte Frist nachträglich noch förmlich gesetzt<br />

werden soll bzw. ob nach dem 2. März 2006 bei weiterhin fehlendem Qualitätsnachweis<br />

unmittelbar ein Widerruf der Zulassung zu erfolgen hat. Aus Gründen<br />

der Verfahrensökonomie sei allerdings an dieser Stelle betont, dass nach Auffassung<br />

der REKO HM die Aufrechterhaltung der Zulassung etwa drei Jahre nach<br />

Bekanntwerden der Qualitätsmängel aus gesundheitspolizeilicher, insbesondere<br />

regulatorischer Sicht kaum mehr zu verantworten wäre. Entgegen der Auffassung<br />

der Beschwerdeführerin sollte es möglich sein, innert drei Jahren Anpassungen am<br />

Herstellungsverfahren vorzunehmen, welche die Produktion eines qualitativ einwandfreien<br />

Arzneimittels ermöglichen. Die REKO HM erachtet die vorgesehene<br />

Dauer der Sistierung von einem Jahr ab Erlass der angefochtenen Verfügung als<br />

angemessen.<br />

3.4.2 Das Institut ist gehalten, seine Verfahren in rechtsgleicher Weise<br />

durchzuführen und an die betroffenen Zulassungsinhaberinnen die gleichen (verfahrensmässigen)<br />

Anforderungen zu stellen. Dabei hat es allerdings den Besonderheiten<br />

der verschiedenen Verfahren Rechnung zu tragen und ist verpflichtet, Unterschiede<br />

angemessen zu berücksichtigen.


10<br />

Es trifft zu, dass die IKS und das Institut im Verfahren HM 03.048 der Zulassungsinhaberin<br />

wesentlich längere Fristen zur Verbesserung der Qualitätsdokumentation<br />

gesetzt und insbesondere auch nach dem Erlass eines ersten Vorbescheides<br />

Gelegenheit zur erneuten Aufarbeitung der Unterlagen („second loop“) gegeben<br />

hatten. Insgesamt vergingen von der Eröffnung des Marktüberwachungsverfahren<br />

bis zum Erlass der instanzabschliessenden Verfügung des Instituts etwas mehr als<br />

3 Jahre (18. Oktober 2000 bis 11. November 2003; vgl. zum Ganzen den Entscheid<br />

der REKO HM vom 3. September 2004, publiziert in VPB 69.23). In andern Marktüberwachungsverfahren,<br />

welche Gegenstand von Beschwerdeverfahren vor der<br />

REKO HM waren, belief sich die Verfahrensdauer von der Verfahrenseröffnung<br />

bis zum erstinstanzlichen Entscheid in der Regel auf etwa 1 bis 2 Jahre (vgl. etwa<br />

die Verfahren HM 04.051, 04.070, 04.073 und 04.082), nur in Ausnahmefällen auf<br />

mehr als 2 Jahre (vgl. etwa die Verfahren HM 02.022 und 03.036). Den Zulassungsinhaberinnen<br />

wurden meist Fristen von ca. 10 Monaten zur Vorlage der aktualisierten<br />

Dokumentation gesetzt und nach Erlass des Vorbescheides kein „second<br />

loop“ mehr ermöglicht (vgl. etwa den Entscheid der REKO HM vom 14. Juli 2004,<br />

publiziert in VPB 69.21). Das Vorgehen des Instituts im vorliegenden Verfahren<br />

entspricht damit durchaus jenem in anderen Verfahren, und eine Ungleichbehandlung<br />

ist aus dieser Sicht nicht auszumachen. Die Umstände, welche in dem von<br />

der Beschwerdeführerin zum Vergleich beigezogenen Verfahren HM 03.048 zu<br />

einer wesentlich längeren Verfahrensdauer und zur vermehrten Gewährung der<br />

Möglichkeit zur Verbesserung der Qualitätsdokumentation geführt hatten, sind<br />

– wie das Institut zu Recht betont – in keiner Weise mit den Verhältnissen im vorliegenden<br />

Verfahren zu vergleichen: Während im Verfahren HM 03.048 die Qualitätsdokumentation<br />

unvollständig war und deren Verbesserung zur Debatte stand,<br />

sind im vorliegenden Verfahren aufgrund der an sich vollständigen Dokumentation<br />

Qualitätsmängel festgestellt worden. Dieser Unterschied rechtfertigt nach<br />

Auffassung der REKO HM ohne Weiteres eine verfahrensmässig unterschiedliche<br />

Behandlung.<br />

3.4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat damit das Institut<br />

im vorinstanzlichen Verfahren weder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />

noch jenen der Gleichbehandlung verletzt.<br />

4. Das Institut ist gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG befugt und verpflichtet, jene<br />

Verwaltungsmassnahmen anzuordnen, die zur Durchsetzung des Gesetzes (und<br />

auch der gestützt darauf erlassenen Verordnungen) erforderlich sind (vgl. etwa<br />

den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes vom 28. März 2003 i.S. X.<br />

[2A.515/ 2002], E. 4.1; VPB 69.23 E. 5 und 5.1, 67.93 E. 6.1). Insbesondere kann es<br />

Beanstandungen aussprechen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung<br />

des rechtmässigen Zustandes ansetzen (Art. 66 Abs. 2 lit. a HMG), Zulassungen


11<br />

sistieren oder widerrufen (Art. 66 Abs. 2 lit. b HMG), gesundheitsgefährdende<br />

oder nicht den Vorschriften des Heilmittelgesetzes entsprechende Heilmittel beschlagnahmen,<br />

amtlich verwahren oder vernichten (Art. 66 Abs. 2 lit. d HMG),<br />

oder das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln verbieten und den Rückruf von<br />

Heilmitteln anordnen (Art. 66 Abs. 2 lit. e HMG).<br />

4.1 Da das zu beurteilende Präparat die gesetzlichen Zulassungsanforderungen<br />

nicht (mehr) erfüllt, war das Institut gehalten, die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen<br />

anzuordnen (vgl. Art. 32 Abs. 4 VAM) – was gemäss Art. 9<br />

Abs. 3 VAM bedeutet, dass die Zulassung des Arzneimittels entweder zu widerrufen<br />

oder zu sistieren war.<br />

Nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts sind generell-abstrakte Polizeivorschriften<br />

in der Regel durchzusetzen, ohne dass eine konkrete Gefährdung<br />

im Einzelfall nachgewiesen werden müsste (vgl. U. Häfelin/G. Müller, Grundriss<br />

des allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2486; VPB 69.23 E.<br />

5.2, 69.21 E. 5.1, 67.134 E. 6.4). Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Anordnung<br />

im Einzelfall bleibt zumal dann kein Raum, wenn der Gesetzgeber den<br />

rechtsanwendenden Behörden kein Ermessen zugestanden hat.<br />

Art. 66 HMG sowie Art. 9 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 4 VAM räumen dem Institut nun<br />

aber einen Ermessensspielraum bei der Auswahl der angemessenen Verwaltungsmassnahmen<br />

ein. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die angeordnete Sistierung<br />

der Zulassung sich als verhältnismässig und rechtsgleich erweist, was von der Beschwerdeführerin<br />

bestritten wird.<br />

4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Sistierung<br />

der Zulassung sowie ihre Publikation und die angeordnete Information der Kunden<br />

seien unangemessen, da sie das zu beurteilende Präparat seit Mitte März 2005<br />

nicht mehr vertreibe und ihre Abnehmer hierüber bereits informiert habe. Zur<br />

Wahrung der gesundheitspolizeilichen Interessen wäre unter diesen Umständen<br />

eine erneute Fristansetzung zur Vorlage einer Qualitätsdokumentation ausreichend<br />

gewesen.<br />

Arzneimittel, die den Zulassungsvoraussetzungen nicht (mehr) entsprechen,<br />

dürfen in der Schweiz grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden (vgl. Art.<br />

9 Abs. 1 HMG i.V.m. Art. 10 und Art. 58 Abs. 2 HMG), kann doch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass sie die Gesundheit der Patientinnen und Patienten gefährden<br />

könnten. Das zu beurteilende Präparat stellt allerdings – jedenfalls im Lichte<br />

der vorliegenden Unterlagen – kein schwer wiegendes, aktuelles und konkretes


12<br />

Gesundheitsrisiko für die Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der unbestrittenen<br />

Qualitätsmängel bzw. des ungenügenden Qualitätsnachweises geht vom<br />

Präparat aber eine potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit aus, die im<br />

Sinne des heilmittelrechtlichen Vorsorgeprinzips möglichst zu beheben ist.<br />

Aus gesundheitspolizeilicher Sicht besteht daher ein nicht unerhebliches Interesse<br />

daran zu verhindern, dass das fragliche Arzneimittel weiterhin vertrieben und<br />

abgegeben werden kann. Der freiwillige Verzicht auf den Vertrieb eines qualitativ<br />

ungenügenden Arzneimittels ist nicht geeignet, dieses Ziel mit ausreichender<br />

Sicherheit zu wahren, ist dieser doch rechtlich nicht verbindlich und nicht unmittelbar<br />

durchsetzbar. Dem Institut bliebe im Falle, dass die Beschwerdeführerin den<br />

Vertrieb trotz fehlendem Qualitätsnachweis wieder aufnähme, einzig die Möglichkeit,<br />

nachträglich die Sistierung oder gar den Widerruf der Zulassung zu verfügen,<br />

so dass der derzeitige Verzicht auf die Sistierung faktisch auf eine Erstreckung der<br />

Frist zur Vorlage genügender Qualitätsunterlagen hinausliefe.<br />

Angesichts der potentiellen Gesundheitsgefahren, die von Arzneimitteln ausgehen,<br />

deren Qualität nicht (mehr) nachgewiesen ist, ist eine rechtlich verbindliche<br />

Sicherstellung des Vertriebsverzichts unabdingbar, was nur durch eine Sistierung<br />

der Zulassung oder deren Widerruf möglich ist. Die verfügte Sistierung ist ohne<br />

Zweifel geeignet, die dargestellten gesundheitspolizeilichen Interessen zu wahren,<br />

und sie ist – als mildere Massnahme gegenüber dem Widerruf – auch angemessen.<br />

Es zwar nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführerin durch die Sistierung<br />

und insbesondere deren Publikation bzw. die Information der Kunden Nachteile<br />

erwachsen (Beeinträchtigung des Vertrauens der Kunden und Konsumenten), die<br />

über die wirtschaftlichen Nachteile eines freiwilligen Vertriebsverzichts hinausgehen.<br />

Das Interesse der Beschwerdeführerin am Verzicht auf eine förmliche Sistierung<br />

ist allerdings wesentlich weniger bedeutend als die vordringlichen polizeilichen<br />

Interessen an der Sicherstellung hoher Qualität der zugelassenen Arzneimittel.<br />

Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit wäre es stossend, allein gestützt<br />

auf den rechtlich unverbindlichen Vertriebsverzicht der Beschwerdeführerin auf<br />

geeignete Verwaltungsmassnahmen zu verzichten.<br />

Die Beschwerdeführerin behauptet, im April 2005 ihre Kunden über den freiwilligen<br />

Vertriebsverzicht informiert zu haben. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen<br />

ist allerdings keineswegs belegt, dass ein entsprechendes Schreiben an alle Kunden<br />

versandt worden ist. In der vorgelegten Kundeninformation (Beschwerdebeilage<br />

7) wird zudem festgehalten, es seien technisch-administrative Probleme aufgetreten<br />

und die Analysemethoden müssten überarbeitet und revalidiert werden.<br />

Diese Aussagen sind – wie das Institut zu Recht betont – zumindest irreführend,<br />

ist es doch erforderlich, dass insbesondere auch der Herstellungsprozess für das<br />

Fertigprodukt verbessert und neu validiert wird. Zudem ist die Behauptung, die


13<br />

festgestellten Mängel wirkten sich nicht auf die Qualität des Produktes aus, unzutreffend.<br />

Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass die Qualität heute<br />

nicht mehr ausreichend belegt ist, so dass eine Auswirkung der Mängel auf die<br />

Qualität keineswegs ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen erachtet<br />

es die REKO HM für erforderlich und angemessen, dass die Sistierung der<br />

Zulassung publiziert wird und die direkten Abnehmer hierüber informiert werden.<br />

Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Abnehmer sowie die Patientinnen und<br />

Patienten in ausreichendem Masse und korrekt über die aufgetretenen Probleme<br />

und die erforderlich gewordenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen informiert<br />

und damit in die Lage versetzt werden, allenfalls auf den Weitervertrieb<br />

bzw. die Konsumation bereits ausgelieferter Produkte zu verzichten.<br />

Die REKO HM erachtet aus diesen Gründen die angeordnete Sistierung und ihre<br />

Publikation bzw. die Information der Kunden als verhältnismässig.<br />

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut zu Recht, ohne<br />

Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder des Gleichbehandlungsgebotes,<br />

die Sistierung der Zulassung des zu beurteilenden Präparates sowie die<br />

entsprechende Publikation und Kundeninformation angeordnet hat. Die vorliegende<br />

Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.<br />

6. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der<br />

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.<br />

Art. 26 VRSK). Sie setzen sich aus der Spruch- und der Schreibgebühr zusammen<br />

und werden insgesamt, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache,<br />

des Umfangs der erstellten Schriftstücke und des Aufwandes der REKO HM auf<br />

Fr. 2'500.-- festgelegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher<br />

Höhe verrechnet (Art. 2 und 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten<br />

und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [Kostenverordnung], SR 172.<br />

041.0).<br />

Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder<br />

auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig<br />

hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als öffentlichrechtliche<br />

Anstalt des Bundes hat das obsiegende Institut allerdings keinen Anspruch<br />

auf eine Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 Kostenverordnung).


Aus diesen Gründen hat die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel<br />

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.<br />

14<br />

e r k a n n t :<br />

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Spruch- und der Schreibgebühr,<br />

werden auf insgesamt Fr. 2'500.-- festgelegt.<br />

Sie werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem<br />

bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.<br />

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich, mit Anträgen<br />

und Begründung, beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (vgl. Art. 108 des Bundesgesetzes<br />

vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG],<br />

SR 173.110). Die Beschwerde ist mindestens in drei Ausführungen, unter Beilage<br />

der angefochtenen Verfügung und der als Beweismittel angerufenen Unterlagen,<br />

einzureichen.<br />

Zu eröffnen:<br />

- der Beschwerdeführerin<br />

- dem Schweizerischen Heilmittelinstitut


Mitzuteilen:<br />

- dem Eidgenössischen Departement des Innern (Art. 103 Bst. b OG)<br />

15<br />

IM NAMEN DER<br />

EIDGENÖSSISCHEN REKURSKOMMISSION FÜR HEILMITTEL<br />

Der Präsident: Die Gerichtssekretärin:<br />

Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery

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