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Regional- und Minderheitensprachen in Deutschland - des ...

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Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

(2) Das Land gewährleistet <strong>und</strong> schützt das Recht nationaler <strong>und</strong> ethnischer<br />

M<strong>in</strong>derheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf Bewahrung<br />

ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur <strong>und</strong><br />

Überlieferung.<br />

Artikel 6<br />

(1) Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit s<strong>in</strong>d gleichberechtigter<br />

Teil <strong>des</strong> Staatsvolkes. Das Land gewährleistet <strong>und</strong> schützt<br />

das Recht auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege <strong>und</strong> Entwicklung<br />

ihrer angestammten Sprache, Kultur <strong>und</strong> Überlieferung, <strong>in</strong>sbesondere<br />

durch Schulen, vorschulische <strong>und</strong> kulturelle E<strong>in</strong>richtungen.<br />

(2) In der Lan<strong>des</strong>- <strong>und</strong> Kommunalplanung s<strong>in</strong>d die Lebensbedürfnisse <strong>des</strong><br />

sorbischen Volkes zu berücksichtigen. Der deutsch-sorbische Charakter<br />

<strong>des</strong> Siedlungsgebietes der sorbischen Volksgruppe ist zu erhalten.<br />

(3) Die lan<strong>des</strong>übergreifende Zusammenarbeit der Sorben, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong><br />

der Ober- <strong>und</strong> Niederlausitz, liegt im Interesse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>.<br />

5.3 Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

Verfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Fassung vom 13. Mai 2008<br />

(GVOBI. 2008, S. 223)<br />

Artikel 5<br />

Nationale M<strong>in</strong>derheiten <strong>und</strong> Volksgruppen<br />

(1) Das Bekenntnis zu e<strong>in</strong>er nationalen M<strong>in</strong>derheit ist frei; es entb<strong>in</strong>det<br />

nicht von den allgeme<strong>in</strong>en staatsbürgerlichen Pflichten.<br />

(2) Die kulturelle Eigenständigkeit <strong>und</strong> die politische Mitwirkung nationaler<br />

M<strong>in</strong>derheiten <strong>und</strong> Volksgruppen stehen unter dem Schutz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>,<br />

der Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deverbände. Die nationale dänische M<strong>in</strong>derheit<br />

<strong>und</strong> die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz <strong>und</strong><br />

Förderung.<br />

Artikel 8<br />

Schulwesen<br />

(4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre K<strong>in</strong>der die Schule<br />

e<strong>in</strong>er nationalen M<strong>in</strong>derheit besuchen sollen.<br />

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