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Regional- und Minderheitensprachen in Deutschland - des ...

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5. Verfassungen <strong>und</strong> Gesetze der B<strong>und</strong>esländer<br />

5.1 Brandenburg<br />

Verfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I/92, S. 298,<br />

zuletzt geändert durch Art. 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 7. Juli 2009, (GVBl. I/09, S. 191)<br />

Artikel 25 (Rechte der Sorben [Wenden])<br />

(1) Das Recht <strong>des</strong> sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung <strong>und</strong> Pflege se<strong>in</strong>er<br />

nationalen Identität <strong>und</strong> se<strong>in</strong>es angestammten Siedlungsgebietes<br />

wird gewährleistet. Das Land, die Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deverbände<br />

fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, <strong>in</strong>sbesondere die kulturelle<br />

Eigenständigkeit <strong>und</strong> die wirksame politische Mitgestaltung <strong>des</strong> sorbischen<br />

Volkes.<br />

(2) Das Land wirkt auf die Sicherung e<strong>in</strong>er Lan<strong>des</strong>grenzen übergreifenden<br />

kulturellen Autonomie der Sorben h<strong>in</strong>.<br />

(3) Die Sorben haben das Recht auf Bewahrung <strong>und</strong> Förderung der sorbischen<br />

Sprache <strong>und</strong> Kultur im öffentlichen Leben <strong>und</strong> ihre Vermittlung<br />

<strong>in</strong> Schulen <strong>und</strong> K<strong>in</strong>dertagesstätten.<br />

(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben ist die sorbische Sprache <strong>in</strong> die öffentliche<br />

Beschriftung e<strong>in</strong>zubeziehen. Die sorbische Fahne hat die Farben<br />

Blau, Rot, Weiß.<br />

(5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben regelt e<strong>in</strong> Gesetz. Dies hat<br />

sicherzustellen, dass <strong>in</strong> Angelegenheiten der Sorben, <strong>in</strong>sbesondere bei<br />

der Gesetzgebung, sorbische Vertreter mitwirken.<br />

5.2 Freistaat Sachsen<br />

Verfassung <strong>des</strong> Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (GVOBl. 1992, S. 243)<br />

Artikel 2<br />

(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben können neben den Lan<strong>des</strong>farben <strong>und</strong><br />

dem Lan<strong>des</strong>wappen Farben <strong>und</strong> Wappen der Sorben, im schlesischen<br />

Teil <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> die Farben <strong>und</strong> das Wappen Niederschlesiens, gleichberechtigt<br />

geführt werden.<br />

Artikel 5<br />

(1) Dem Volk <strong>des</strong> Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer<br />

<strong>und</strong> anderer Volkszugehörigkeit an. Das Land erkennt das Recht auf die<br />

Heimat an.

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