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Regional- und Minderheitensprachen in Deutschland - des ...

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Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

vom 11. September 2002 zur Charta <strong>und</strong> die Erklärung der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

<strong>Deutschland</strong> hierzu s<strong>in</strong>d im B<strong>und</strong>esgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II,<br />

Seite 2450 f., veröffentlicht.<br />

Auf der Homepage <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isteriums <strong>des</strong> Innern s<strong>in</strong>d die Staatenberichte<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>Deutschland</strong> gemäß Artikel 15 Absatz 1 der<br />

Sprachencharta unter www.bmi.b<strong>und</strong>.de veröffentlicht. Im Ersten Bericht<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Anlage 2 der Text der Sprachencharta <strong>und</strong> <strong>in</strong> Anlage 3 die<br />

Erklärungen der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>Deutschland</strong> zu f<strong>in</strong>den.<br />

4. Rahmenübere<strong>in</strong>kommen <strong>des</strong> Europarates zum Schutz<br />

nationaler M<strong>in</strong>derheiten<br />

Die Staats- <strong>und</strong> Regierungschefs der Mitgliedstaaten <strong>des</strong> Europarates<br />

erklärten am 9. Oktober 1993 <strong>in</strong> Wien ihren Willen, die Rechte der Angehörigen<br />

nationaler M<strong>in</strong>derheiten <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er rechtsstaatlichen Ordnung<br />

unter Achtung der territorialen Unversehrtheit sowie der nationalen<br />

Souveränität zu schützen. Am 1. Februar 1995 wurde das Rahmenübere<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>des</strong> Europarates zum Schutz nationaler M<strong>in</strong>derheiten zur Zeichnung<br />

aufgelegt. Von den gegenwärtig 47 Mitgliedstaaten <strong>des</strong> Europarates<br />

haben 39 Staaten das Rahmenübere<strong>in</strong>kommen ratifiziert, das heißt die<br />

Umsetzung <strong>in</strong> <strong>in</strong>nerstaatliches Recht mitgeteilt, weitere vier Staaten haben<br />

das Übere<strong>in</strong>kommen gezeichnet (Stand: 1. März 2011).<br />

Das Rahmenübere<strong>in</strong>kommen enthält verb<strong>in</strong>dliche Gr<strong>und</strong>sätze zum Schutz<br />

der nationalen M<strong>in</strong>derheiten.<br />

Es verbietet<br />

jede Diskrim<strong>in</strong>ierung e<strong>in</strong>er Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er<br />

nationalen M<strong>in</strong>derheit sowie<br />

die Assimilierung von Angehörigen nationaler M<strong>in</strong>derheiten gegen<br />

deren Willen <strong>und</strong> es<br />

verpflichtet die Vertragsstaaten zum Schutz der Freiheitsrechte, die<br />

für die Angehörigen nationaler M<strong>in</strong>derheiten besondere Bedeutung<br />

haben:<br />

Versammlungs- <strong>und</strong> Vere<strong>in</strong>igungsfreiheit,<br />

Me<strong>in</strong>ungsfreiheit,<br />

Gewissens- <strong>und</strong> Religionsfreiheit.<br />

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