Regional- und Minderheitensprachen in Deutschland - des ...
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gegenüber sonstigen B<strong>und</strong>esgesetzen gr<strong>und</strong>sätzlich als das speziellere<br />
Gesetz anzuwenden ist.<br />
<strong>Regional</strong>sprache im S<strong>in</strong>ne der Charta ist <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> das Niederdeutsche,<br />
allgeme<strong>in</strong> auch Plattdeutsch genannt. Als <strong>M<strong>in</strong>derheitensprachen</strong><br />
werden die Sprachen der nationalen M<strong>in</strong>derheiten, die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />
unter das Rahmenübere<strong>in</strong>kommen <strong>des</strong> Europarates zum Schutz nationa -<br />
ler M<strong>in</strong>derheiten fallen – Dänen, sorbisches Volk, Friesen <strong>und</strong> die deutschen<br />
S<strong>in</strong>ti <strong>und</strong> Roma –, geschützt. Es handelt sich hierbei um Dänisch,<br />
Sorbisch – <strong>in</strong> Form <strong>des</strong> mit dem Polnischen verwandten Niedersorbisch<br />
<strong>und</strong> <strong>des</strong> mit dem Tschechischen verwandten Obersorbisch –, Nord- <strong>und</strong><br />
Saterfriesisch sowie um das Romanes der deutschen S<strong>in</strong>ti <strong>und</strong> Roma.<br />
Der Sprachgebrauch <strong>und</strong> das Bekenntnis zu e<strong>in</strong>er Muttersprache s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
<strong>Deutschland</strong> nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz ebenso frei wie das Bekenntnis zu<br />
den nationalen M<strong>in</strong>derheiten. Die Zugehörigkeit zu diesen Gruppen ist die<br />
persönliche Entscheidung e<strong>in</strong>es jeden E<strong>in</strong>zelnen, die von Staats wegen<br />
nicht registriert, überprüft oder bestritten wird. Daher gibt es ke<strong>in</strong>e<br />
Statistiken, die auf ethnischen oder sprachlichen Merkmalen basieren.<br />
Die Zahl der Sprecher der <strong>Regional</strong>- oder <strong>M<strong>in</strong>derheitensprachen</strong> können<br />
nur geschätzt werden.<br />
Die Umsetzung der Sprachencharta fällt <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> wegen der<br />
föderativen Zuständigkeitsordnung <strong>in</strong> nur ger<strong>in</strong>gem Umfang <strong>in</strong> die<br />
Zuständigkeit <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> ganz überwiegend <strong>in</strong> die Zuständigkeit der<br />
Länder sowie <strong>in</strong> die der Kommunen, weil sich die Verpflichtungen aus der<br />
Charta vor allem auf kulturelle Aspekte, <strong>in</strong>sbesondere auf die Förderung<br />
<strong>des</strong> Spracherhalts bezieht. Diese differenzierte Zuständigkeit hat den<br />
Vorteil, dass die unterschiedlichen Lebensbed<strong>in</strong>gungen der e<strong>in</strong>zelnen<br />
M<strong>in</strong>derheiten <strong>und</strong> Sprachgruppen vor Ort situationsgerecht berücksichtigt<br />
werden können. Spiegelbildlich hierzu s<strong>in</strong>d dementsprechend die<br />
unterschiedlichen Erklärungen der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>Deutschland</strong> für<br />
die Sprachgebiete <strong>in</strong> den verschiedenen B<strong>und</strong>esländern vom 23. <strong>und</strong><br />
26. Januar 1998.<br />
Der Text der Europäischen Charta der <strong>Regional</strong>- oder <strong>M<strong>in</strong>derheitensprachen</strong>,<br />
die Erklärung der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>Deutschland</strong> zur Vorbereitung<br />
ihrer Ratifizierung vom 23. Januar 1998 <strong>und</strong> ihre Erklärung vom 26. Januar<br />
1998 zur Umsetzung der Verpflichtungen der Charta s<strong>in</strong>d im B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />
Jahrgang 1998 Teil II, Seite 1314 f., abgedruckt. Das 2. Gesetz