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Regional- und Minderheitensprachen in Deutschland - des ...

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Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Die von der Charta vorgesehenen Schutz- <strong>und</strong> Fördermaßnahmen<br />

beziehen sich<br />

auf das Bildungswesen, <strong>in</strong>sbesondere den Unterricht der Sprache <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> der Sprache,<br />

<strong>und</strong> auf die Verwendung der <strong>Regional</strong>- oder <strong>M<strong>in</strong>derheitensprachen</strong><br />

– <strong>in</strong> Gerichtsverfahren,<br />

– vor Verwaltungsbehörden,<br />

– <strong>in</strong> R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Presse,<br />

– bei kulturellen Tätigkeiten <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen<br />

– sowie im wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen Leben.<br />

Die Sprachencharta ist e<strong>in</strong>e sogenannte „Menükonvention“, die es den<br />

Staaten ermöglicht, bei der Übernahme von Verpflichtungen aus den<br />

genannten Lebensbereichen zwischen mehreren Verpflichtungsalternativen<br />

zu wählen. Jede Vertragspartei muss allerd<strong>in</strong>gs m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

35 Paragrafen oder Absätze aus e<strong>in</strong>em Maßnahmenkatalog anwenden,<br />

e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er Anzahl zw<strong>in</strong>gender Maßnahmen, die aus e<strong>in</strong>em<br />

„Kernbereich“ auszuwählen s<strong>in</strong>d.<br />

Ebenso wie beim Rahmenübere<strong>in</strong>kommen zum Schutz nationaler M<strong>in</strong>derheiten<br />

s<strong>in</strong>d die Mittel, welche die E<strong>in</strong>haltung der Verpflichtungen der<br />

Charta sicherstellen, genauso wichtig wie das E<strong>in</strong>gehen der völkerrechtlichen<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeit selbst. Die Vertragsstaaten müssen bereits <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Jahres nach In-Kraft-Treten der Charta dem Generalsekretariat<br />

<strong>des</strong> Europarates umfassend über die Maßnahmen <strong>in</strong>formieren, mit denen<br />

sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen. Danach s<strong>in</strong>d dem<br />

Europarat alle drei Jahre Staatenberichte vorzulegen. E<strong>in</strong> Sachverständigenausschuss<br />

unabhängiger Experten unterstützt das M<strong>in</strong>isterkomitee<br />

<strong>des</strong> Europarates <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Aufgabe, die E<strong>in</strong>haltung der übernommenen<br />

Verpflichtungen zu überwachen. Der Sachverständigenausschuss führt zu<br />

diesem Zweck Untersuchungen <strong>in</strong> den Vertragsstaaten durch, auf deren<br />

Basis e<strong>in</strong> sogenannter Monitor<strong>in</strong>gbericht erstellt wird, <strong>in</strong> dem gegebenenfalls<br />

Verbesserungen empfohlen werden.<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik <strong>Deutschland</strong> hat als e<strong>in</strong>er der Erstunterzeichnerstaaten<br />

die Charta am 5. November 1992 gezeichnet. Durch Gesetz vom 9. Juli 1998<br />

hat der Deutsche B<strong>und</strong>estag mit Zustimmung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrates der Charta<br />

zugestimmt. Die Charta ist am 1. Januar 1999 <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>in</strong> Kraft getreten.<br />

Nach dem Vertragsgesetz gilt sie <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> als B<strong>und</strong>esgesetz,<br />

das nachrangiges Recht – e<strong>in</strong>schließlich Lan<strong>des</strong>gesetze – bricht <strong>und</strong><br />

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