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Regional- und Minderheitensprachen in Deutschland - des ...

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Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1. Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Das Gr<strong>und</strong>gesetz der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>Deutschland</strong> bestimmt <strong>in</strong> Artikel 3<br />

Absatz 3 Satz 1: „Niemand darf wegen se<strong>in</strong>es Geschlechts, se<strong>in</strong>er Abstammung,<br />

se<strong>in</strong>er Rasse, se<strong>in</strong>er Sprache, se<strong>in</strong>er Heimat <strong>und</strong> Herkunft, se<strong>in</strong>es<br />

Glaubens, se<strong>in</strong>er religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt<br />

oder bevorzugt werden.“ Diese Verfassungsgarantie, die als unmittelbar<br />

gelten<strong>des</strong> Recht die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt – also auch die<br />

Verwaltung – <strong>und</strong> die Rechtsprechung b<strong>in</strong>det, schließt Angehörige der<br />

nationalen M<strong>in</strong>derheiten <strong>und</strong> traditioneller Volksgruppen e<strong>in</strong>.<br />

2. Protokollnotiz zum E<strong>in</strong>igungsvertrag<br />

Zur Herstellung der deutschen E<strong>in</strong>heit hatten die B<strong>und</strong>esrepublik <strong>Deutschland</strong><br />

<strong>und</strong> die Deutsche Demokratische Republik am 31. August 1990 den<br />

E<strong>in</strong>igungsvertrag geschlossen, der am 29. September 1990 <strong>in</strong> Kraft trat. Bei<br />

Unterzeichnung dieses Vertrags wurden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Protokollnotiz Klarstellungen<br />

getroffen, wobei unter anderem ausdrücklich auf die besonderen<br />

Rechte <strong>des</strong> sorbischen Volkes e<strong>in</strong>gegangen wurde. Dabei erklärten die<br />

Vertragsparteien <strong>in</strong> der Notiz unter Nummer 14 zu Artikel 35 E<strong>in</strong>igungsvertrag:<br />

1. Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum <strong>und</strong> zur sorbischen Kultur<br />

ist frei.<br />

2. Die Bewahrung <strong>und</strong> Fortentwicklung der sorbischen Kultur <strong>und</strong> der<br />

sorbischen Traditionen werden gewährleistet.<br />

3. Angehörige <strong>des</strong> sorbischen Volkes <strong>und</strong> ihre Organisationen haben<br />

die Freiheit zur Pflege <strong>und</strong> zur Bewahrung der sorbischen Sprache im<br />

öffentlichen Leben.<br />

4. Die gr<strong>und</strong>gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Ländern bleibt unberührt.<br />

Damit wurde auch <strong>in</strong> diesem wichtigen Dokument der Geschichte<br />

<strong>Deutschland</strong>s die besondere Bedeutung <strong>des</strong> Schutzes e<strong>in</strong>er der nationalen<br />

M<strong>in</strong>derheiten herausgestellt. Der E<strong>in</strong>igungsvertrag ist im B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />

Jahrgang 1990 Teil II, Seite 885 ff., abgedruckt.<br />

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