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Abstimmungstext - Erweiterungsbeitrag - admin.ch

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§<br />

32<br />

4 Der Bundesrat regelt:<br />

a. den Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen und die Koordination mit anderen Leistungen<br />

bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung;<br />

b. das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausglei<strong>ch</strong>skassen für Personen,<br />

die mehrere Arbeitgeber haben.<br />

Art. 14 Zugelassene Familienausglei<strong>ch</strong>skassen<br />

Dur<strong>ch</strong>führungsorgane sind:<br />

a. die von den Kantonen anerkannten berufli<strong>ch</strong>en und zwis<strong>ch</strong>enberufli<strong>ch</strong>en<br />

Familienausglei<strong>ch</strong>skassen;<br />

b. die kantonalen Familienausglei<strong>ch</strong>skassen;<br />

c. die von den AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen geführten Familienausglei<strong>ch</strong>skassen.<br />

Art. 15 Aufgaben der Familienausglei<strong>ch</strong>skassen<br />

1 Den Familienausglei<strong>ch</strong>skassen obliegen insbesondere:<br />

a. die Festsetzung und Ausri<strong>ch</strong>tung der Familienzulagen;<br />

b. die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;<br />

c. der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eide.<br />

2 Die Familienzulagen werden den anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmern in der Regel dur<strong>ch</strong> den Arbeitgeber ausbezahlt.<br />

3 Die Familienausglei<strong>ch</strong>skassen sorgen für das finanzielle Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong><br />

Äufnung einer angemessenen S<strong>ch</strong>wankungsreserve.<br />

Art. 16 Finanzierung<br />

1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.<br />

2 Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pfli<strong>ch</strong>tigen Einkommens bere<strong>ch</strong>net.<br />

Art. 17 Kompetenzen der Kantone<br />

1 Die Kantone erri<strong>ch</strong>ten eine kantonale Familienausglei<strong>ch</strong>skasse und übertragen<br />

deren Ges<strong>ch</strong>äftsführung der kantonalen AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skasse.<br />

2 Die Familienausglei<strong>ch</strong>skassen stehen unter der Aufsi<strong>ch</strong>t der Kantone. Unter Vorbehalt<br />

dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der<br />

Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die<br />

erforderli<strong>ch</strong>en Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:<br />

a. die obligatoris<strong>ch</strong>e Erri<strong>ch</strong>tung einer kantonalen Familienausglei<strong>ch</strong>skasse;<br />

b. die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der na<strong>ch</strong> Artikel 11 Absatz 1<br />

unterstellten Personen;

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