Abstimmungstext - Erweiterungsbeitrag - admin.ch
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Familienzulagengesetz<br />
3. Kapitel: Familienzulagenordnungen<br />
1. Abs<strong>ch</strong>nitt:<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>tlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er<br />
Berufe<br />
Art. 11 Unterstellung<br />
1 Diesem Gesetz unterstehen:<br />
a. die Arbeitgeber, die na<strong>ch</strong> Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember<br />
194610 über die Alters- und Hinterlassenenversi<strong>ch</strong>erung (AHVG) beitragspfli<strong>ch</strong>tig<br />
sind; und<br />
b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger Arbeitgeber<br />
na<strong>ch</strong> Artikel 6 AHVG.<br />
2 Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer na<strong>ch</strong> der Bundesgesetzgebung<br />
über die AHV als sol<strong>ch</strong>e oder als sol<strong>ch</strong>er betra<strong>ch</strong>tet wird.<br />
Art. 12 Anwendbare Familienzulagenordnung<br />
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpfli<strong>ch</strong>tet, si<strong>ch</strong> einer Familienausglei<strong>ch</strong>skasse<br />
im Kanton, dessen Familienzulagenordnung sie unterstehen, anzus<strong>ch</strong>liessen.<br />
2 Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das<br />
Unternehmen seinen re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Sitz hat, oder, wenn ein sol<strong>ch</strong>er fehlt, ihres Wohnsitzkantons.<br />
Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des<br />
Kantons, in dem sie si<strong>ch</strong> befinden. Die Kantone können abwei<strong>ch</strong>ende Regelungen<br />
vereinbaren.<br />
3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger Arbeitgeber unterstehen<br />
der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst sind.<br />
Art. 13 Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
1 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatoris<strong>ch</strong> versi<strong>ch</strong>erten<br />
Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber bes<strong>ch</strong>äftigt<br />
werden, haben Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Leistungen ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der<br />
Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspru<strong>ch</strong><br />
entsteht und erlis<strong>ch</strong>t mit dem Lohnanspru<strong>ch</strong>. Der Bundesrat regelt den Anspru<strong>ch</strong><br />
na<strong>ch</strong> dem Erlös<strong>ch</strong>en des Lohnanspru<strong>ch</strong>s.<br />
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger Arbeitgeber haben<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Leistungen ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Familienzulagenordnung<br />
des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspru<strong>ch</strong> entsteht und<br />
erlis<strong>ch</strong>t mit dem Lohnanspru<strong>ch</strong>. Der Bundesrat regelt den Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem<br />
Erlös<strong>ch</strong>en des Lohnanspru<strong>ch</strong>s.<br />
3 Es werden nur ganze Zulagen ausgeri<strong>ch</strong>tet. Anspru<strong>ch</strong> auf Zulagen hat, wer auf<br />
einem jährli<strong>ch</strong>en Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährli<strong>ch</strong>en Betrag<br />
der minimalen vollen Altersrente der AHV entspri<strong>ch</strong>t, AHV-Beiträge entri<strong>ch</strong>tet.<br />
10 SR 831.10<br />
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