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Abstimmungstext - Erweiterungsbeitrag - admin.ch

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Familienzulagengesetz<br />

3. Kapitel: Familienzulagenordnungen<br />

1. Abs<strong>ch</strong>nitt:<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>tlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er<br />

Berufe<br />

Art. 11 Unterstellung<br />

1 Diesem Gesetz unterstehen:<br />

a. die Arbeitgeber, die na<strong>ch</strong> Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember<br />

194610 über die Alters- und Hinterlassenenversi<strong>ch</strong>erung (AHVG) beitragspfli<strong>ch</strong>tig<br />

sind; und<br />

b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger Arbeitgeber<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 6 AHVG.<br />

2 Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer na<strong>ch</strong> der Bundesgesetzgebung<br />

über die AHV als sol<strong>ch</strong>e oder als sol<strong>ch</strong>er betra<strong>ch</strong>tet wird.<br />

Art. 12 Anwendbare Familienzulagenordnung<br />

1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpfli<strong>ch</strong>tet, si<strong>ch</strong> einer Familienausglei<strong>ch</strong>skasse<br />

im Kanton, dessen Familienzulagenordnung sie unterstehen, anzus<strong>ch</strong>liessen.<br />

2 Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das<br />

Unternehmen seinen re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Sitz hat, oder, wenn ein sol<strong>ch</strong>er fehlt, ihres Wohnsitzkantons.<br />

Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des<br />

Kantons, in dem sie si<strong>ch</strong> befinden. Die Kantone können abwei<strong>ch</strong>ende Regelungen<br />

vereinbaren.<br />

3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger Arbeitgeber unterstehen<br />

der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst sind.<br />

Art. 13 Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

1 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatoris<strong>ch</strong> versi<strong>ch</strong>erten<br />

Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber bes<strong>ch</strong>äftigt<br />

werden, haben Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Leistungen ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der<br />

Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspru<strong>ch</strong><br />

entsteht und erlis<strong>ch</strong>t mit dem Lohnanspru<strong>ch</strong>. Der Bundesrat regelt den Anspru<strong>ch</strong><br />

na<strong>ch</strong> dem Erlös<strong>ch</strong>en des Lohnanspru<strong>ch</strong>s.<br />

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger Arbeitgeber haben<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Leistungen ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Familienzulagenordnung<br />

des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspru<strong>ch</strong> entsteht und<br />

erlis<strong>ch</strong>t mit dem Lohnanspru<strong>ch</strong>. Der Bundesrat regelt den Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem<br />

Erlös<strong>ch</strong>en des Lohnanspru<strong>ch</strong>s.<br />

3 Es werden nur ganze Zulagen ausgeri<strong>ch</strong>tet. Anspru<strong>ch</strong> auf Zulagen hat, wer auf<br />

einem jährli<strong>ch</strong>en Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährli<strong>ch</strong>en Betrag<br />

der minimalen vollen Altersrente der AHV entspri<strong>ch</strong>t, AHV-Beiträge entri<strong>ch</strong>tet.<br />

10 SR 831.10<br />

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