Abstimmungstext - Erweiterungsbeitrag - admin.ch
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§<br />
30<br />
Art. 6 Verbot des Doppelbezugs<br />
Für das glei<strong>ch</strong>e Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgeri<strong>ch</strong>tet. Die Differenzzahlung<br />
na<strong>ch</strong> Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.<br />
Art. 7 Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz<br />
1 Haben mehrere Personen für das glei<strong>ch</strong>e Kind Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen na<strong>ch</strong><br />
eidgenössis<strong>ch</strong>em oder kantonalem Re<strong>ch</strong>t, so steht der Anspru<strong>ch</strong> in na<strong>ch</strong>stehender<br />
Reihenfolge zu:<br />
a. der erwerbstätigen Person;<br />
b. der Person, wel<strong>ch</strong>e die elterli<strong>ch</strong>e Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes<br />
hatte;<br />
c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit<br />
lebte;<br />
d. der Person, auf wel<strong>ch</strong>e die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des<br />
Kindes anwendbar ist;<br />
e. der Person mit dem höheren AHV-pfli<strong>ch</strong>tigen Einkommen.<br />
2 Ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> die Familienzulagenansprü<strong>ch</strong>e der erst- und der zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten<br />
Person na<strong>ch</strong> den Familienzulagenordnungen von zwei vers<strong>ch</strong>iedenen<br />
Kantonen, so hat die zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte Person Anspru<strong>ch</strong> auf den Betrag,<br />
um den der gesetzli<strong>ch</strong>e Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.<br />
Art. 8 Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge<br />
Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte Personen, die auf Grund eines Geri<strong>ch</strong>tsurteils oder einer<br />
Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpfli<strong>ch</strong>tet sind,<br />
müssen die Familienzulagen zusätzli<strong>ch</strong> zu den Unterhaltsbeiträgen entri<strong>ch</strong>ten.<br />
Art. 9 Auszahlung an Dritte<br />
1 Werden die Familienzulagen ni<strong>ch</strong>t für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für<br />
die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzli<strong>ch</strong>er Vertreter verlangen,<br />
dass ihr die Familienzulagen in Abwei<strong>ch</strong>ung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG9 au<strong>ch</strong> ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgeri<strong>ch</strong>tet werden.<br />
2 Auf begründetes Gesu<strong>ch</strong> hin kann die Ausbildungszulage in Abwei<strong>ch</strong>ung von Artikel<br />
20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgeri<strong>ch</strong>tet werden.<br />
Art. 10 Auss<strong>ch</strong>luss der Zwangsvollstreckung<br />
Die Familienzulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.<br />
9 SR 830.1