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Abstimmungstext - Erweiterungsbeitrag - admin.ch

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§<br />

24<br />

Art. 9 Kombination von Massnahmen<br />

Vers<strong>ch</strong>iedene Formen der Zusammenarbeit und der finanziellen Leistungen des<br />

Bundes können kombiniert werden.<br />

3. Abs<strong>ch</strong>nitt: Finanzierung<br />

Art. 10 Rahmenkredite<br />

Die Mittel zur Finanzierung der Massnahmen na<strong>ch</strong> diesem Gesetz werden als Rahmenkredite<br />

für jeweils mehrere Jahre von der Bundesversammlung mit einfa<strong>ch</strong>em<br />

Bundesbes<strong>ch</strong>luss bewilligt.<br />

Art. 11 Gebühren bei Kreditgarantien<br />

1 Gewährt der Bund Kreditgarantien, so kann er von den Garantienehmern Gebühren<br />

erheben. Diese tragen zur Deckung der Verwaltungskosten sowie der S<strong>ch</strong>adenfälle<br />

aus Kreditgarantien bei.<br />

2 Die Gebühr bemisst si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den jeweiligen Risiken sowie na<strong>ch</strong><br />

Höhe und Dauer der Garantie.<br />

3 Der Bundesrat legt den Gebührentarif fest; er kann dabei die besondere Lage in<br />

den einzelnen Staaten Osteuropas berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

4 Zur Deckung von S<strong>ch</strong>adenfällen sind vorweg Gebührenerträge zu verwenden.<br />

4. Abs<strong>ch</strong>nitt: Vollzug<br />

Art. 12 Festlegung der Prioritäten<br />

Der Bundesrat legt die S<strong>ch</strong>werpunkte und die vorrangigen Tätigkeitsberei<strong>ch</strong>e der<br />

Massnahmen na<strong>ch</strong> diesem Gesetz fest; er stützt si<strong>ch</strong> dabei auf die Grundsätze dieses<br />

Gesetzes und berücksi<strong>ch</strong>tigt die in der S<strong>ch</strong>weiz verfügbaren Erfahrungen und Fa<strong>ch</strong>kenntnisse.<br />

Art. 13 Verträge<br />

1 Der Bundesrat kann völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verträge abs<strong>ch</strong>liessen, die allgemeine Grundsätze<br />

der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staaten oder mit einer internationalen<br />

Organisation festlegen.<br />

2 Die zuständigen Bundesämter können völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e, privatre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e oder<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verträge abs<strong>ch</strong>liessen, die si<strong>ch</strong> auf Programme oder Projekte<br />

beziehen.<br />

Art. 14 Zusammenarbeit mit Dritten<br />

1 Mit der Projektierung und der Dur<strong>ch</strong>führung von Massnahmen können Dritte<br />

beauftragt werden.

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