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Abstimmungstext - Erweiterungsbeitrag - admin.ch

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Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas<br />

2 Die Massnahmen na<strong>ch</strong> diesem Gesetz berücksi<strong>ch</strong>tigen die Verhältnisse in den<br />

Staaten Osteuropas und insbesondere die Bedürfnisse der Bevölkerung.<br />

3 Sie setzen voraus, dass die Partner genügend eigene wirksame Massnahmen treffen.<br />

Art. 4 Demokratie und Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te<br />

Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Demokratie<br />

und der A<strong>ch</strong>tung der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te beruht. Er kann notwendige Massnahmen<br />

und Anpassungen vornehmen, wenn diese Grundsätze s<strong>ch</strong>wer wiegend<br />

verletzt werden.<br />

Art. 5 Vorgehen<br />

Die Massnahmen können im Rahmen bilateraler oder multilateraler Bestrebungen<br />

oder autonom dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

Art. 6 Koordination<br />

Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Staaten Osteuropas<br />

und mit den Leistungen anderer s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er, ausländis<strong>ch</strong>er und internationaler<br />

Institutionen.<br />

2. Abs<strong>ch</strong>nitt: Massnahmen<br />

Art. 7 Formen der Zusammenarbeit<br />

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas kann folgende Formen annehmen:<br />

a. te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Zusammenarbeit;<br />

b. finanzielle Zusammenarbeit, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> Finanzierungszus<strong>ch</strong>üsse, Zahlungsbilanzhilfe,<br />

S<strong>ch</strong>uldenabbau und Kreditgarantien;<br />

c. Massnahmen zur Förderung der Beteiligung am Welthandel;<br />

d. Massnahmen zur Förderung des Einsatzes von Mitteln des Privatsektors;<br />

e. jede die Massnahmen na<strong>ch</strong> den Bu<strong>ch</strong>staben a d ergänzende Form, die den in<br />

Artikel 2 genannten Zielen dient.<br />

Art. 8 Finanzielle Leistungen<br />

Die finanziellen Leistungen des Bundes können erfolgen als:<br />

a. ni<strong>ch</strong>t rückzahlbare Beiträge;<br />

b. Darlehen;<br />

c. Beteiligungen;<br />

d. Garantien.<br />

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