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Ehe- und Erbrecht - Gemeinde Wollerau

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Die Nutzniessung<br />

Haben Sie nur gemeinsame Nachkommen, so dürfen Sie Ihrem <strong>Ehe</strong>mann<br />

bzw. Ihrer <strong>Ehe</strong>frau mit einem Testament oder einem Erbvertrag anstelle<br />

eines Eigentumsanteils die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachen.<br />

Nutzniessung bedeutet, dass Ihre Nachkommen dann zwar Eigentümer des<br />

geerbten Vermögens werden, Ihr <strong>Ehe</strong>mann bzw. Ihre <strong>Ehe</strong>frau aber bis zu<br />

seinem bzw. ihrem Lebensende die Erträge erhält <strong>und</strong> das Vermögen verwalten<br />

darf.<br />

Die Regelung der Teilung<br />

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie auch die Teilung<br />

im Einzelnen regeln. Sie dürfen zum Beispiel anordnen, dass ein bestimmter<br />

Gegenstand Ihrer Tochter, ein anderer Ihrem Sohn gehören soll. Der Wert<br />

dieser Sachen wird der Tochter <strong>und</strong> dem Sohn an deren Erbteile angerechnet,<br />

wenn Sie nichts anderes bestimmen.<br />

Die Berücksichtigung der nicht gemeinsamen Kinder<br />

Kinder aus früherer <strong>Ehe</strong> oder aus einer anderen Partnerschaft haben von<br />

Gesetzes wegen kein <strong>Erbrecht</strong> gegenüber der Stiefmutter oder dem Stiefvater.<br />

Alles, was ein Stiefelternteil vererbt, geht an seine direkten Verwandten.<br />

Etwas anderes gilt nur, wenn die Stiefkinder in einem Testament<br />

oder in einem Erbvertrag berücksichtigt werden.<br />

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit<br />

Sind Sie Ausländerin oder Ausländer <strong>und</strong> wohnen in der Schweiz, dürfen<br />

Sie mit einem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen, dass Ihr<br />

Nachlass nach den Regeln Ihres Heimatrechts verteilt werden soll. Fehlt<br />

eine entsprechende Anordnung, findet das schweizerische <strong>Erbrecht</strong><br />

Anwendung.<br />

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