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Ehe- und Erbrecht - Gemeinde Wollerau

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Die Rückzahlung von Darlehen<br />

Gewähren Sie Ihrem <strong>Ehe</strong>partner bzw. Ihrer <strong>Ehe</strong>partnerin während der <strong>Ehe</strong><br />

ein Darlehen, zum Beispiel für den Kauf eines Hauses, so haben Sie bei der<br />

Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung nicht nur Anrecht auf Rückzahlung,<br />

sondern auch auf einen entsprechenden Anteil an einem allfälligen<br />

Mehrwert. Kein Anrecht auf den Mehrwertanteil haben Sie allerdings,<br />

wenn Sie in einem schriftlichen Vertrag auf diesen verzichten oder wenn Ihr<br />

<strong>Ehe</strong>mann bzw. Ihre <strong>Ehe</strong>frau dafür eine Gegenleistung erbringt, zum Beispiel<br />

durch Bezahlung eines Zinses.<br />

1998 kaufte Margot ein Haus im Wert von 800'000 Franken. Ihr <strong>Ehe</strong>mann<br />

Beat gab ihr dafür 200'000 Franken, also einen Viertel. Sie bezahlte<br />

keinen Zins, <strong>und</strong> die beiden hatten auch nichts schriftlich vereinbart.<br />

2015 lassen sie sich scheiden. Das Haus hat zu diesem Zeitpunkt einen<br />

Wert von 900'000 Franken. Beat erhält deshalb nicht nur einen Viertel<br />

des ursprünglichen Wertes des Hauses, das heisst seine 200'000 Franken<br />

zurück, sondern einen Viertel des neuen Wertes des Hauses, also<br />

225'000 Franken.<br />

Vereinbarungen mittels <strong>Ehe</strong>vertrag<br />

Mit einem <strong>Ehe</strong>vertrag können Sie festlegen, dass gewisse Vermögenswerte<br />

keine Errungenschaft, sondern Eigengut bilden. Damit vermeiden Sie, dass<br />

diese Vermögenswerte bei der Auflösung des Güterstandes geteilt werden.<br />

Dies betrifft einerseits Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes<br />

oder eines Gewerbes bestimmt sind, andererseits betrifft es die Erträge<br />

aus dem Eigengut wie beispielsweise Zinsen.<br />

Durch einen <strong>Ehe</strong>vertrag können Sie auch eine andere Teilung des Vorschlags<br />

vereinbaren. Insbesondere können Sie festlegen, dass bei Ihrem<br />

Tod Ihr Mann bzw. Ihre Frau den ganzen Vorschlag erhält. Dies ist allerdings<br />

nur möglich, wenn Sie keine oder ausschliesslich gemeinsame Nachkommen<br />

haben. Vorbehalten bleiben jedoch die erbrechtlichen Pflichtteile<br />

Ihrer nicht gemeinsamen Nachkommen.<br />

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