Ehe- und Erbrecht - Gemeinde Wollerau
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men Sie zusammen, auch mit der Kündigung müssen Sie beide einverstanden<br />
sein, unabhängig davon, ob Sie den Mietvertrag alleine oder zu<br />
zweit unterschrieben haben. Es empfiehlt sich, die Zustimmung von beiden<br />
in der Kündigung schriftlich festzuhalten. Verweigert Ihr <strong>Ehe</strong>mann bzw.<br />
Ihre <strong>Ehe</strong>frau gr<strong>und</strong>los die Zustimmung zur Kündigung, so können Sie sich<br />
an das Gericht wenden.<br />
Kündigt der Vermieter, muss er die Kündigung in jedem Fall beiden <strong>Ehe</strong>leuten<br />
separat zustellen, sonst ist sie ungültig. Sind Sie mit der Kündigung<br />
nicht einverstanden, können Sie die Erstreckung des Mietverhältnisses<br />
gemeinsam oder alleine verlangen.<br />
Beatrice <strong>und</strong> Fritz finden eine Wohnung, die ihnen besser gefällt als die<br />
bisherige. Auf dem Kündigungsschreiben, das Fritz dem Vermieter<br />
schickt, bestätigt Beatrice, dass sie mit der Kündigung einverstanden ist.<br />
Ohne diese Bestätigung wäre die Kündigung ungültig.<br />
Die Vermietung <strong>und</strong> der Verkauf des Eigenheims<br />
Leben Sie in einem Eigenheim <strong>und</strong> möchten dieses verkaufen oder vermieten,<br />
muss auch Ihr <strong>Ehe</strong>mann bzw. Ihre <strong>Ehe</strong>frau damit einverstanden sein, unabhängig<br />
davon, ob die Wohnung oder das Haus Ihnen allein oder Ihnen beiden<br />
gehört. Verweigert allerdings Ihr Mann bzw. Ihre Frau gr<strong>und</strong>los die Zustimmung<br />
zur Vermietung oder zum Verkauf, so können Sie ans Gericht gelangen.<br />
Wer sorgt für den Unterhalt der Familie?<br />
Die Aufteilung der Aufgaben<br />
Frau <strong>und</strong> Mann sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Familie.<br />
Sie bestimmen miteinander, wie Sie die Aufgaben, insbesondere die Erwerbs-,<br />
die Haus- <strong>und</strong> die Erziehungsarbeit entsprechend den Bedürfnissen der<br />
Familie <strong>und</strong> den persönlichen <strong>und</strong> finanziellen Möglichkeiten aufteilen. Als<br />
Beitrag zum Unterhalt der Familie zählen sowohl Geldleistungen als auch<br />
die Hausarbeit, die Betreuung der Kinder <strong>und</strong>, soweit nötig, die Mitarbeit<br />
im Beruf oder Gewerbe der <strong>Ehe</strong>partnerin bzw. des <strong>Ehe</strong>partners.