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Familienstatus und Aufenthaltsrecht

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Stand 24.10. 05<br />

Rechtsanwalt Hanswerner Odendahl<br />

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT<br />

Venloerstr.310-316, 50823 Köln<br />

Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 1<br />

<strong>Familienstatus</strong> <strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong><br />

F<strong>und</strong>stellenverzeichnis<br />

Materialheft<br />

für einen Vortrag in Bielefeld am 26.2.2005<br />

Gliederung<br />

A. Begründung familienrechtlicher Rechtsbeziehungen<br />

1. Ehe<br />

a) Eheschließung im Inland<br />

b) Eheschließung im Ausland<br />

2. Partnerschaft<br />

3. Kindschaft<br />

a) Mutterschaft<br />

b) Vaterschaft durch Ehe mit der Mutter<br />

c) Vaterschaft durch Anerkennung, bzw. Gerichtsurteil<br />

d) Adoption<br />

B. Begründung des Aufenthalts<br />

1. Ehen mit Deutschen, Ehen mit Ausländern<br />

2. Scheinehe, Zweckehe<br />

3. Duldung zur Eheschließung<br />

4. Partnerschaft<br />

5. Ansprüche aus Kindschaftsverhältnis<br />

6. übrige Familie<br />

7. Zuständigkeit der Ausländerämter<br />

C. Verfestigung<br />

1. Besondere Verfestigung bei Ehen mit Deutschen,<br />

Einbürgerung <strong>und</strong> Niederlassungserlaubnis<br />

2. Verfestigung nach § 31 AufenthG, §19 AuslG<br />

3. Sonstige Verfestigung: Niederlassungserlaubnis <strong>und</strong> ARB<br />

4. Ausweisungsschutz <strong>und</strong> Familie<br />

D. Beendigung der familienrechtlichen Beziehungen <strong>und</strong> deren<br />

ausländerrechtliche Konsequenzen<br />

1. Trennung<br />

2. Aufhebung der Ehe


3. Scheidung,<br />

4. Entpartnerung<br />

5. Anfechtung der Vaterschaft<br />

E. Stellung im Verfahren<br />

Vorwort<br />

Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 2<br />

A. Begründung familienrechtlicher Rechtsbeziehungen<br />

1.Ehe<br />

a) Eheschließung im Inland<br />

Allgemeine Fragen zu ausl. Urk<strong>und</strong>en<br />

Beweiskraft der Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG n.F.<br />

BGHStE 42, 131= NJW 1996,2170= NStZ 1996, 385= StV 1997,350<br />

BayVGH 26.5.2004, AuAS 04,250 Kein Reiseausweis nach GFK bei<br />

ungeklärter Identität<br />

BVerwG 17.3.2004, AusAS 04, 207 - nur bei fehlender Mitwirkung!!<br />

Ggf. Vermerk „gem. eigener Angaben!<br />

OLG Hamm 10.5.2005, FamRZ 05,1673 (nur LS)<br />

Personenstandsurk<strong>und</strong>en von „Scheinlibanesen“<br />

OLG Köln 3.12.204, FamRZ 05,1673 EU-Urk<strong>und</strong>en haben eine<br />

Beweiskraft wie inländische, solange keine konkreten gegenteiligen<br />

Anhaltspunkte vorliegen<br />

Walter Zeyringer, Die Überprüfung ausländischer Urk<strong>und</strong>en durch den<br />

Standesbeamten, STAZ 1999, 193<br />

Wiener CIEC-Abkommen BGBL 1997 II 775<br />

Internat. Personenstandsurk<strong>und</strong>en (doppelseitig!)<br />

http://perso.wanadoo.fr/ciec-sg/SignatRatif.htm<br />

http://www.ciec1.org<br />

Ausgewählte CIEC Abkommen<br />

Abkommen In Kraft<br />

Nr. 1 Paris 27.9.56<br />

PStReg –Ausz.<br />

Nr.2 Luxemburg 26.9.57<br />

Leg. PStRegAusz<br />

Nr. 3 Istanbul 4.9.58<br />

Austausch PSt-Daten<br />

Nr. 5 Rom 14.9.58 Zuständigk f.<br />

VaterschAnerk<br />

Nr. 7 Paris 10.9.64<br />

Erleichterg Eheschl<br />

Nr. 8 Paris 10.9.64<br />

Austausch StAnghkeit<br />

D: BGBl 61 II 1056,<br />

B,F,L,NL,CH,TR,A,I,P,<br />

SLO,HRV,MAC,BH,SERB<br />

D: BGBl 61 II 1068<br />

B, F, L, NL, CH, TR, A, I, P<br />

D: BGBl 61 II 1071<br />

B, F, L, NL, TR, A, I, P, E, PL<br />

D: BGBl 65 II 19<br />

B, F, GR, I, NL,CH, TR, P, E,<br />

D: BGBl 68 II BR-Drucks 327/68<br />

B, F, GR, NL, TR, PL<br />

D: nicht gez., jetzt beabsichtigt!<br />

B,GR, L, NL, TR, A, I, P


Nr.9 Paris 10.9.64<br />

Berichtigg v. Entsch.<br />

Nr. 13 Bern 13.9.73<br />

Vermind. Staatenlosigk.<br />

Nr. 15 Paris 12.9.74<br />

Heiratsurk.<br />

Nr. 16 Wien 8.9.76<br />

Mehrspr. Pst-Urk.<br />

Nr.17 Athen 15.9.77<br />

Befr. V. Legalisation<br />

Nr. 18 München 5.9.80<br />

Vaterschaftsanerk.<br />

Nr. 20 München 5.9.80<br />

Ehefähigkeitszeugnis<br />

Nr. 22 Basel 3.9.85<br />

Hilfe f. Flüchtlinge<br />

Nr. 28 Lissabon 14.9.99<br />

StAng-Bescheinigg<br />

Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 3<br />

D: wie 7<br />

B, F, GR, L, NL, CH, TR, E,<br />

D: BGBl 77 II 613<br />

B, GR, L, NL, CH, TR,<br />

D: nicht gez.<br />

B, F,GR, L, TR, I, P,<br />

D: BGBl 1997 II 775<br />

A, B, E, F, GR, I, L, NL, P, CH, TR,<br />

SLO, HRV, MAC, BH, SERB,PL<br />

D: nur gez.<br />

A, B, E, F, GR, I, L, NL, P, CH, TR,<br />

,PL<br />

D: nur gez.<br />

Nicht in Kr.!<br />

D: 1.11.97<br />

A, B, E, GR, I, L, NL, P, CH, TR<br />

D: nicht gez.<br />

A, B, E, F, GR, I, L, NL, CH<br />

D: nur gez.<br />

Nur TR<br />

http://hcch.e-vision.nl/index_en.php?act=text.display&tid=1<br />

www.hcch.net/status/stat12e.html<br />

Ausgewählte Haager Abk. In Kraft<br />

Nr.12 5.10.61<br />

Befr. Legalisation<br />

APOSTILLE<br />

Nr. 33 29.5.93<br />

Internat. Adopt.<br />

D: BGBL 65 II 876<br />

Alb, Arg, A, AUS, B, BELAR, BUL,<br />

ZYR, CZ, EST, FIN, F, GR, H., ISL,<br />

IRL, ISR, I, JAP, LIT, LET, L, MALTA,<br />

MEX, MON, NZEAL, N, PN, P, PL,<br />

ROM, RUS, SERB, SLOVAK, SAR, E,<br />

SURIN, SWE, CH, MAC, TR, UKR,<br />

UK, USA, VEN + 33 Nichtmitgl.<br />

D: 1.3.02, BGBl 01 II 1034<br />

Alb, Arg, A, AUS, B, BELAR, BUL,<br />

Can, CHILE, ZYR, CZ, EST, FIN, F,<br />

GEORG, ISL, ISR, I, LIT, LET, L,<br />

MALTA, MEX, MON, NL, NZEAL, N,<br />

PAN,PERU, P, PL, ROM, RUS, SERB,<br />

SLOVAK, SLOV, SAR, E, SRI L, SWE,<br />

CH, TR, UK, USA, URU, VEN, + 20<br />

Unterscheidung Echtheit, Richtigkeit, Gültigkeit<br />

1) CIEC- Urk<strong>und</strong>en, Wirkung wie deutsche Urk<strong>und</strong>en<br />

2) Apostille<br />

3) Legalisation<br />

4) Legalisation mit Richtigkeitsprüfung (Vertrauensanwalt)<br />

5) Richtigkeitsprüfung bei verweigerter Legalisation<br />

6) eidesstattliche Versicherung


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 4<br />

Interessant die Hinweise auf der Internetseite des OLG Stuttgart<br />

http://www.olg-stuttgart.de<br />

Neue DA Standesamte<br />

Entwurf:<br />

http://www.parlamentsspiegel.de/tiffprint/BBD79_05_0N_1-29_o.pdf<br />

§ 266 IaE Zusatz über ungesicherte Angaben über Mutter bei Geburt<br />

§ 285 E analog 266 für Vater<br />

§ 120E keine internationale Urk<strong>und</strong>e, falls Zusatz nach § 266E<br />

§ 139E erforderlichenfalls gestrichen<br />

§ 159 IV E Prüfung von ausl. Urteilen durch OLG nach § 328 ZPO?<br />

§ 261E Anfrage bei ABH wegen Geburtserwerb der StAng<br />

Der Berliner Innensenator hat in einem Erlass vom 22.3.2005, die<br />

relevanten Neuregelungen wie folgt zusammengefasst:<br />

"Da die 18. DA-ÄndVwV am 18.03.2005 unverändert vom B<strong>und</strong>esrat<br />

gebilligt wurde, bitte ich, die entsprechenden Regelungen ab sofort<br />

bei Beurk<strong>und</strong>ungen von Geburten zu berücksichtigen. Zu Ihrer<br />

Information nachfolgend der Text der oben genannten Vorschriften:<br />

'In § 266 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:<br />

(1a) Liegen dem Standesbeamten bei der Beurk<strong>und</strong>ung der Geburt<br />

geeignete Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes nicht<br />

vor, so ist hierüber im Geburtseintrag vor den Angaben über den<br />

Anzeigenden ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. Dieser lautet z.<br />

B. bei einer Mutter, der ein Ausweisersatz ausgestellt wurde, deren<br />

Identität aber nicht urk<strong>und</strong>lich belegt ist, wie folgt:<br />

'Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz<br />

entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urk<strong>und</strong>lich nicht<br />

nachgewiesen.'<br />

Als Personenstandsurk<strong>und</strong>e darf bis zur Eintragung eines ergänzenden<br />

Randvermerks nur eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch<br />

ausgestellt werden.<br />

In § 285 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: 'Liegen dem<br />

Standesbeamten geeignete Nachweise zu Angaben über den Vater<br />

nicht vor, so gilt § 266 Abs. 1a entsprechend.'"<br />

I) Eheschließung beim Standesamt<br />

Klaus Peter Stiegeler, Eheschließung von Flüchtlingen, Asylmagazin 3/2002, S. 5<br />

Esther Weizsäcker, Eingeschränkte Eheschließungsfreiheit für Ausländer? Zur<br />

Vereinbarkeit des Verfahrens zur Überprüfung der Eheschließungsvoraussetzungen<br />

bei Ausländern mit Art. 6 I GG, , InfAuslR 03,300


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 5<br />

-Vertretung bei Vorsprache § 10 I, II PStV<br />

-Nachweis der Identität<br />

§ 139 DA<br />

(2) Von den Verlobten sind vorzulegen<br />

1. wenn sie im Inland gemeldet sind eine Bescheinigung der<br />

Meldebehörde, aus der ihre Vor- <strong>und</strong> Familiennamen, ihr<br />

Familienstand, ihr Wohnort <strong>und</strong> ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich<br />

sind (Aufenthaltsbescheinigung)......<br />

(4) Ist den Verlobten die Beschaffung der erforderlichen<br />

Personenstandsurk<strong>und</strong>en nicht oder nur mit erheblichen<br />

Schwierigkeiten oder unter unverhältnismäßig hohen Kosten möglich,<br />

so kann der Standesbeamte sich mit der Vorlage kirchlicher oder<br />

anderer beweiskräftiger Bescheinigungen genügen. Der<br />

Standesbeamte kann die Verlobten von der Beibringung von<br />

Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Bescheinigungen befreien, wenn er die zu beweisenden<br />

Tatsachen kennt, oder sich davon aus andere Weise Gewissheit<br />

verschafft hat. Notfalls kann er zum Nachweis Versicherungen an<br />

Eides statt von den Verlobten oder anderen Personen verlangen.......<br />

-Nachweis der Staatsangehörigkeit<br />

DA § 139 II, 148<br />

Paß ist zu fordern! Aber ist er auch vorzulegen?<br />

Hepting /Gaaz,: vom Asylbewerber nicht<br />

Anders AG Münster - Az 22 III 289/01- 27.11.01<br />

Kann zum Konsulat, keine Schutzunterstellung<br />

Gestattung tritt an die Stelle des Passes nur, wenn einer abgegeben<br />

wurde?????<br />

-Ehefähigkeit<br />

Standesamt <strong>und</strong> Ausländer<br />

Sammlung systematischer Übersichten über die wesentlichen<br />

Rechtsnormen ausländischer Staaten<br />

Von Rupert Brandhuber, Oberregierungsrat im Bayerischen<br />

Staatsministerium des Innern, <strong>und</strong><br />

Dr. Walter Zeyringer, Ministerialrat a.D., vormals im<br />

österreichischen B<strong>und</strong>esministerium für Inneres<br />

Das Werk ist eine auf die Praxis der Standesämter,<br />

Verwaltungsbehörden <strong>und</strong> Gerichte ausgerichtete Kurzdarstellung<br />

ausländischer Rechte. Für mehr als 190 Länder liefert es<br />

zuverlässige Auskünfte in knapper Form. Die Anschriften der<br />

diplomatischen Missionen <strong>und</strong> konsularischen Vertretungen<br />

ausländischer Staaten sind in einem Anhang zusammengestellt. Das<br />

Werk wird ständig um zusätzliche Länderberichte erweitert.<br />

1987 ff, Loseblattausgabe, 3 Ordner 90,00 EUR ISSN 1618-3401<br />

Münchener CIEC-Abkommen von 1980 BGBl 5.6.1997 II 1086,<br />

Ehefähigkeitszeugnisse:<br />

Lux, Ö, CH nur innere Behörden<br />

NL, Portugal, Italien Spanien, Türkei auch Konsulate


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 6<br />

Weitere Liste DA § 166<br />

Auch von Asylberechtigten wird Befreiung verlangt! § 170 I 2 DA<br />

Entscheidung über die Befreiung geht nach Art. 23 EGGVG<br />

Entscheidung des Zivilsenats des OLG<br />

Beiziehung der Ausländeramtsakte KG(1) 24.6.03, KGR 04,7<br />

KG 27.3.2001, FamRZ 01, 1610 Scheinehenfrage wird auch im Rahmen<br />

der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis geprüft<br />

Befreiung bindet des StaBe nicht!! Wie das Ehefähigkeitszeugnis selbst<br />

auch nicht!<br />

Welches Recht ist anwendbar?<br />

Qualifizieren!<br />

Materielle Voraussetzungen 13 EGBGB<br />

Form <strong>und</strong> Verfahren Lex fori 13 III<br />

Materielle Voraussetzungen:<br />

1) Mündigkeit. Einwilligung, Ersetzung der Einwilligung<br />

2) Verwandtschaft<br />

3) Adoptivverwandtschaft<br />

4) Doppelehe<br />

Ist doppellseitiges Hindernis (deswegen Anerkennung der Scheidung in<br />

der Türkei Voraussetzung dafür, dass man den zweiten Türken<br />

heiratet! – anders bei der zweiten Tunesierin?)<br />

Mehrehe wird respektiert, aber hier nicht geschlossen OP<br />

Ggf. ist die Doppelehe wirksam, kann aber aufgehoben werden (OLG<br />

Zweibrücken-2 21.11.03, OLGR 04,228)<br />

Vorfrage Ehe unselbständige Anknüpfung<br />

Wirksamkeit der Auslandsscheidung selbständige Anknüpfung<br />

Unterscheidung zwischen Auflösung der Ehe <strong>und</strong> Möglichkeit der<br />

Wiederverheiratung<br />

Todeserklärung<br />

Geschlecht<br />

Scheinehe gibt es i.e. S. nur bei dt. Beteiligung,<br />

ansonsten über OP<br />

sonstige Ehehindernisse, - Voraussetzungen wie Morgengabe (Malekiten<br />

zwingend)<br />

Wartezeit einseitiges Hindernis, Strafverbote, Religion OP<br />

Spanierentscheidung OP 13 II auf Gr<strong>und</strong>lage unselbständiger<br />

Anknüpfung<br />

Befreiung von Hindernissen deutsche Zuständigkeit des FamG<br />

(Redaktionsfehler?) über 43 I FGG 35b FGG schon bei allgemeinem<br />

Fürsorgebedürfnis?<br />

Folgen von Mängeln nach Art. 13 I EGBGB<br />

Zusammenarbeit Standesamt – Ausländeramt


- Eheschließung im Gefängnis<br />

mit Bescheinigung nach DA § 138 II<br />

Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 7<br />

-Scheinehe Begriff<br />

Alfred Wolf, Das Standesamt als Ausländerbehörde oder Das neue<br />

Eheverbot der pflichtenlosen Ehe, FamRZ 98, 1477<br />

(Hepting/Gaaz) konkrete Anhaltspunkte: Aufenthaltbeendigung, Sprache,<br />

Widersprüche, Drogen, kurze Ehen oder eine Scheinehe zuvor;<br />

Drängen, Geld (außer Mitgift)<br />

sodann Prüfung, pers. Befragung, Weigerung zur Mitwirkung ist Indiz<br />

Offensichtlichkeit (”sich aufdrängende Plausibilität”)<br />

Achtung: Zurückhaltung, EU-Richtlinie zielt auf aufenthaltsrechtliche<br />

Folgen<br />

LG Braunschweig 29.4.2005, InfAuslR 05, 337 Eheschließung bei<br />

Zweifeln an Scheinehe<br />

KG 27.3.2001, FamRZ 01, 1610 Scheinehenfrage wird auch im Rahmen<br />

der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis geprüft<br />

II) Eheschließung bei ermächtigter Person<br />

Geistliche Griechenland/Spanien § 8 Konsulargesetz<br />

Konsulat (WÜK?)<br />

Rechtsprechung zur Anwaltshaftung<br />

b) Eheschließung im Ausland<br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsam – Auskünfte<br />

Sturm, Eheschließungen im Ausland, StAZ 05, 1<br />

I) persönlich<br />

- Dänemark, legale Einreise<br />

- Katholiken in Spanien beim Pfarrer; Urk<strong>und</strong>en: Geburt, Ledigkeit,<br />

Taufe. Bischof<br />

- Equador, Kirche<br />

- Frankreich, Paris nur Anschrift<br />

- NL 6 Monate wohnen<br />

- Belgien?<br />

Wichtig vor allem für Verlobte/Ehegatten von EU-Angehörigen, weil<br />

diese dann ohne Visum hereinkönnen!<br />

II) Handschuhehe<br />

Türkei nach Amnestiegesetzen<br />

Achtung bei Pakistan, Pakistan Muslim Order: nur Pakistani<br />

OP-widrig? VAWH 28.1.2<br />

III. Familienbuch<br />

Nachträgliche Anlegung als Voraussetzung der Verlängerung der<br />

Aufenthaltserlaubnis<br />

Vertrauensanwalt (Sturm) , Rechtsgr<strong>und</strong>lage?<br />

Nichtehe? Sonst Familienbuch<br />

IV Wiederholung der Eheschließung (Sturm)


2. Partnerschaft<br />

Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 8<br />

§ 1 LPartG<br />

Erklärung vor der zuständigen Behörde<br />

Volljährig, unverheiratet, unverpartnert<br />

Keine Scheinpartnerschaft (Fürsorge, Unterstützung, gemeinsame<br />

Lebensgestaltung)<br />

3. Kindschaft<br />

(anzuwendendes Recht)<br />

a) Mutterschaft Geburt § 1591 BGB<br />

b) Vaterschaft durch Ehe mit der Mutter<br />

c) Vaterschaft durch Anerkennung, bzw. Gerichturteil<br />

Zustimmung der Mutter reicht § 1595 BGB, bei pflichtwidrigem<br />

Unterlassen § 1666<br />

Anerkennung ausländischer Vaterschaftsbegründungen, fehlende<br />

Zustimmung der Mutter nach dem angewendeten Recht<br />

Dirk Looschelders<br />

Alternative <strong>und</strong> sukzessive Anwendung mehrerer Rechtsordnungen<br />

nach dem neuen internationalen Kindschaftsrecht, IRRax 99, 420<br />

1. ” Doppelte Vaterschaft bei Geburt eines Kindes nach Ehescheidung<br />

............<br />

Die h. L. befürwortet deshalb, den Normenwiderspruch nach Maßgabe<br />

des Kindeswohls aufzulösen 10 . Die Frage ist jedoch welche Lösung<br />

dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Nach der einen<br />

Auffassung liegt es im Interesse des Kindes, daß das Recht ihm zum<br />

frühestmöglichen Zeitpunkt am besten schon mit der Geburt, einen<br />

Vater zuordnet 11 . Im gegebenen Fall hätte hiernach das Heimatrecht<br />

des geschiedenen Ehemannes den Vorrang. Nach der<br />

Gegenauffassung besteht die günstigste Lösung für das Kind darin,<br />

10 Auf das Kindeswohl abstellend etwa Hay ( Fn. 4) S. 303; Henrich, FamRZ 1998,<br />

1401,1402; Junker ( Fn. 2) Rn. 565; desgleichen zu Art. 20 Abs. 1 EGBGB a. F.<br />

Begr. RegE, BT-Drucks. 10/5632 S. 43; OLG Hamm, FamRZ 1991, 221,223; KG,<br />

FamRZ 1994, 986,988; Erman/ Hohloch ( Fn. 7 ) Art. 20 EGBGB Rn. 12;<br />

Kropholler ( Fn. 3) § 48 IV 3; Staudinger/Kropholler, BGB, 13, Bearb. 1996, Art.<br />

20 EGBGB Rn. 41.<br />

11 So Hay ( Fn. 4) S. 303. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man den<br />

Normenwiderspruch mit einer in der Literatur im Vordringen befindlichen<br />

Auffassung ( MünchKomm/ Klinkhardt (Fn.4) Art. 19 EGBGB n. F. Rn. 14;<br />

Palandt /Heldrich, BGB, 58 Aufl. 1999, Art. 19 EGBGB Rn. 6; Soergel/Kegel ( Fn.<br />

7) Art. 20 EGBGB Rn. 12 ) nach dem Prioritätsprinzip auflöst. Bei dieser<br />

Betrachtung setzt sich nämlich immer diejenige Rechtsordnung durch, nach<br />

welcher die Vaterschaft am frühesten feststeht.


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 9<br />

möglichst schnell <strong>und</strong> ohne unnötige Kosten seinen wirklichen Vater<br />

zugeordnet zu werden 12 . Nach dieser Auffassung wäre vorliegend<br />

das deutsche Recht maßgeblich - wobei stillschweigend angenommen<br />

wird, daß der geschiedene Ehemann nicht der wirkliche Vater ist. In<br />

Anbetracht der zeitlichen Dauer von deutschen Scheidungsverfahren<br />

sowie der ”Sperrfrist” des § 1565 Abs. 2 BGB ist diese Annahme für<br />

eine Inlandsfälle zwar sehr plausibel 13 ; die Plausibilität schwindet<br />

aber, wenn das konkurrierende ausländische Recht raschere<br />

Scheidungen ermöglicht.<br />

Ob die Entscheidung für das anwendbare Recht davon abhängen kann,<br />

welche Lösung dem Wohl des Kindes am besten entspricht , ist<br />

zweifelhaft 14 . Denn die beteiligten Rechtsordnungen stimmen in den<br />

einschlägigen Fällen gerade nicht darin überein, was für das Kind am<br />

besten ist - die automatische Zuordnung zum geschiedenen Ehemann<br />

oder die möglichst rasche Anerkennung durch den neuen<br />

Lebenspartner der Mutter. Die Auflösung des Interessenkonflikts<br />

erfordert daher eine materielle Wertentscheidung, die nicht ohne Not<br />

in das Kollisionsrecht verlagert werden sollte 15 . Dies gilt um so mehr,<br />

als eine kollisionsrechtliche Lösung dem Interesse an der<br />

Vermeidung hinkender Abstammungsverhältnisse zu widerliefe 16<br />

Der richtige Lösungsansatz eröffnet sich durch die Erkenntnis, daß die<br />

ausländischen Elemente<br />

eines Sachverhalts nicht nur auf der kollisionsrechtlichen, sondern auch<br />

auf der<br />

materiellrechtlichen Ebene - bei der Anwendung des berufenen<br />

Sachrechts - berücksichtigt<br />

werden müssen ( wobei es im Ergebnis darauf ankommt, ob man dies mit<br />

den Vertretern der Zweistufentheorie des IPR 17 als ”zweite Stufe” der<br />

kollisionsrechtlichen Überlegungen bezeichnet oder lieber im<br />

Anschluß an Kegel vom Phänomen des ”Auslandssachverhalts”<br />

spricht 18 ). Im vorliegenden Fall hat man daher bei der Anwendung<br />

des nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgeblich deutschen Rechts in<br />

Rechnung zu stellen, daß der geschiedene Ehemann nach seinem<br />

12 So Junker ( Fn.2) Rn. 565; Henrich, FamRZ 1998, 1401,1402.<br />

13 Vgl. Begr. RegE, BT - Drucks. 13/4899 ( zu den Gründen für die Einschränkung<br />

der Vaterschaftszurechnung zum früheren Ehemann der Mutter).<br />

14 Ablehnend Soergel/ Kegel ( Fn.7 ) Art. 20 EGBGB Rn. 11 ” Die Sorge für das<br />

Kindeswohl ist ... Sache des anwendbaren materiellen Rechts” ( Hervorhebung im<br />

Original).<br />

15 Zum Vorrang von materiellrechtlichen gegenüber kollisionsrechtlichen Lösungen<br />

bei der Auflösung von Normenwidersprüchen vgl. allgemein Losschelders, die<br />

Anpassung im Internationalen Privatrecht, 1995. S. 210 f. ; a. A. Kegel,<br />

Internationales Privatrecht, 7 Aufl. 1995. § 8 III 1 ; Soergel / Kegel ( Fn. 7 ) vor<br />

Art. 3 EGBGB Rn. 158: Interessenabwägung im Einzelfall nach dem ”Gesetz des<br />

geringsten Widerstands”.<br />

16 Zum Ziel der Vermeidung hinkender Kindschaftsverhältnisse durch<br />

Alternativanknüpfung des Abstammungsstatuts Rauscher ( Fn. 4) S. 190.<br />

17 Jayme, ehrenzweig-GdS (1976), S. 37 ff.; Heßler, Sachrechtliche Generalklausel<br />

<strong>und</strong> internationales Familienrecht, 1985; e. Lorenz, FamRZ 1987, 645 ff,; vgl.<br />

Auch Looschelders ( Fn. 15) S.70 f., 93 ff., 104 ff.; ders., IPRax 1998, 296,298 ff.<br />

18 Kegel ( Fn. 15) § 1 IX 3; Soergel/Kegel ( Fn.7 ) vor Art. 3 EGBGB Rn. 164.


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 10<br />

Heimatrecht als Vater des Kinder gilt. Hiernach ergibst sich<br />

folgendes Bild:<br />

Gemäß § 1594 Abs. 2 BGB ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht<br />

wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Da §<br />

1594 Abs. 2 BGB auf reine Inlandsfälle zugeschnitten ist, setzt die<br />

Anwendung der Vorschrift an sich zwar voraus, daß die Vaterschaft<br />

des anderen Mannes aus dem deutschen Abstammungsrecht folgt 19 .<br />

Sinn <strong>und</strong> Zweck des Gesetzes treffen jedoch auch dann zu, wenn die<br />

Vaterschaft nach einer ( alternativ ) anwendbaren ausländischen<br />

Rechtsordnung gegeben ist 20 . Denn auch in einem solchen Fall<br />

besteht die Gefahr, daß die klare Zuordnung des Kindes zu einem<br />

bestimmten Vater durch widersprüchliche Abstammungstatbestände<br />

gefährdet wird 21 . Die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB<br />

muß daher auch hier beachtet werden 22 .<br />

Aus der entsprechenden Anwendbarkeit des § 1594 Abs. 2 BGB folgt<br />

jedoch nicht, daß die Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes<br />

notwendig durch ein teures <strong>und</strong> zeitaufwendiges<br />

Anfechtungsverfahren beseitigt werden muß. Stimmen alle<br />

Beteiligten ( einschließlich des geschiedenen Ehemannes ) darin<br />

überein, daß das Kind dem neuen Lebenspartner der Mutter<br />

zugeordnet werden soll, so können sie die Anerkennungssperre<br />

vielmehr nach § 1599 Abs. 2 BGB überwinden 23 . Dem Wortlaut<br />

nach erfasst § 1599 Abs. 2 BGB zwar nur den Fall, daß das Kind<br />

während des laufenden Scheidungsverfahrens geboren wird. Diese<br />

Beschränkung beruht jedoch darauf, daß ein nach Rechtskraft des<br />

Scheidungsurteils geborenes Kind in reinem Inlandsfällen ohnehin<br />

nicht mehr dem früheren Ehemann der Mutter zugeordnet wird.<br />

Soweit diese Prämisse in Fällen mit Auslandsberührung nicht zutrifft,<br />

muß § 1599 Abs. 2 BGB daher erst recht angewendet werden. Das<br />

inländische Sachrecht wird damit im Wege der Analogie den<br />

Besonderheiten des Auslandssachverhalts angepaßt 24<br />

19 Zur Struktur solcher stillschweigenden Verknüpfungen zwischen den<br />

verschiedenen Regelungsbereichen nationaler Sachrechte vgl. Kegel ( Fn. 15) § 1<br />

VII 2d; Looschelders ( Fn. 15) S. 87 ff.; RGRK/Wengler, BGB, Bd. VI/1, 12 Aufl.<br />

1981,S. 147 ff.<br />

20 So der Sache nach auch MünchKomm/ Klinkhardt ( fn.4) Art. 19 EGBGB n. F.<br />

Rn. 14; zweifelnd Henrich, FamRZ 1998, 1401, 1402.<br />

21 Der Gr<strong>und</strong>gedanke des § 1594 Abs. 2 BGB n. F. entspricht jenem des § 1600b<br />

Abs.3 BGB a. F. ( vgl. Begr. RegE, BT- Drucks. 13/4899 S 84). Der Zweck dieser<br />

letzteren Vorschrift bestand unstreitig darin, im Interesse der Klarheit des<br />

Personenstands widersprüchliche Vaterschaftszuordnungen zu vermeiden / Vg.<br />

RGRK/Böckermann, BGB, 12. Aufl., § 1600b Rn. 11).<br />

22 So im Ergebnis auch Gaaz, StAZ 1998, 241, 250; MünchKomm/Klinkhardt (<br />

Fn.4 ) Art. 19 EGBGB n. F. Rn. 14; Soergel/Kegel ( Fn.7) Art. 20 EGBGB Rn. 12;<br />

auch Henrich, FamRZ 1998, 1401, 1402.<br />

23 Vgl. Gaaz, StAZ 1998, 241,251.<br />

24 Zu den methodischen Gr<strong>und</strong>lagen der Anpassung ausführlich Looschelders ( Fn.<br />

15 ) S. 78 ff.; zur Einordnung der Anpassung in die allgemeine Methodik der<br />

Rechtsanwendung Looschelders / Roth ( Fn. 8 ) S. 275 ff.


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 11<br />

Vaterschaftsfeststellung <strong>und</strong> -<br />

anfechtung<br />

Rn 353<br />

für die gerichtliche anwaltliche <strong>und</strong> behördliche Praxis<br />

Abstammungsstatus<br />

Klaus-Jürgen Grün<br />

Richter am Amtsgericht Gießen<br />

Berlin 2003<br />

Wenn die unterschiedlichen Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1<br />

EGBGB zur Anwendbarkeit verschiedener Rechtsordnungen <strong>und</strong><br />

diese wiederum zu unterschiedlichen Abstammungszuordnungen<br />

führen, stellt sich die Frage, welche Zuordnung maßgeblich ist. Da<br />

eine Rangordnung der alternativen Anknüpfungen des Art. 19 Abs. 1<br />

EGBGB nicht besteht, 758 muss sich der Vorrang unter den<br />

verschiedenen Zuordnungen nach anderen Kriterien bestimmen.<br />

Teilweise wird vertreten, es solle die Zuordnung maßgeblich sein, welche<br />

zu der Feststellung desjenigen Mannes als Vater führt, der auch am<br />

wahrscheinlichsten der tatsächliche Vater ist. 795 Die Ansicht macht<br />

jedoch die Zuordnung von einer subjektiven<br />

Wahrscheinlichkeitsbeurteilung abhängig, was problematisch<br />

erscheint.<br />

Die herrschende Meinung. 760 geht stattdessen von einem<br />

Prioritätsprinzip aus. Maßgebend ist diejenige Rechtsordnung, die<br />

zeitlich zuerst eine Vaterschaftszuordnung ermöglichst. Diese ist<br />

dann solang maßgebend, bis sie durch eine eventuelle Anfechtung der<br />

Vaterschaft beseitigt ist. Besteht somit nach einer über Art. 19 Abs. 1<br />

EGBGB anwendbaren Rechtsordnung eine Vaterschaftszuordnung<br />

bereits mit der Geburt des Kindes, während nach einer anderen<br />

anwendbaren Rechtsordnung es noch einer gerichtlichen Feststellung<br />

der Vaterschaft oder eines Anerkenntnisses bedürfte, ist diejenige


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 12<br />

Rechtsordnung anzuwenden, nach der bereits mit der Geburt des<br />

Kindes die Vaterschaft im Rechtssinne feststeht.<br />

Das Prioritätsprinzip hilft jedoch nicht weiter, wenn verschiedene<br />

anwendbare Rechtsordnungen zeitgleich zu unterschiedlichen<br />

Vaterschaftszuordnungen führen, so etwa wenn nach der einen<br />

Rechtsordnung eine vorgeburtliche Anerkennung mit Geburt des<br />

Kindes wirksam wird, nach der anderen Rechtsordnung mit Geburt<br />

des Kindes die Zuordnung zu einem früheren Ehemann der<br />

Kindesmutter erfolgt. Für diesen Fall wird vertreten, dass das Kind<br />

bzw. der gesetzliche Vertreter unter den verschiedenen<br />

Abstammungsstatuten auswählen dürfte, 761 was jedoch auf eine<br />

Wahl des Vaters hinausläuft. 762 Nach anderer Ansicht soll bei<br />

gleichzeitig entstehender Vaterschaft ein Vorrang der gesetzlich<br />

begründeten Vaterschaft vor einer rechtsgeschäftlich – also durch<br />

Anerkenntnis – begründeten Vaterschaft bestehen. 763<br />

Rn 354<br />

1.2 Geburt vor dem 1 Juli 1998<br />

Internationales Privatrecht<br />

Dass sich nach Art. 224 § 1 Abs. 1. EGBGB die Abstammung eines vor dem 01.07.1998<br />

geborenen Kindes nach den bisherigen Vorschriften richtet, wirkt sich auch auf das<br />

anwendbare IPR aus. Maßgebend ist daher bei Geburt vor dem 01.07.1998 das vor<br />

dem 01.07.1998 geltende Kollisionsrecht. Da dieses aber auch erst seit 01.09.1986<br />

Geltung hatte, beurteilt sich das Kollisionsrecht bei vor dem 01.09.1986 geborenen<br />

Kindern wiederum anders. 764<br />

Bis zum Inkrafttreten des KindRG wurde wie im materiellen Abstammungsrecht auch<br />

kollisionsrechtlich zwischen ehelichen <strong>und</strong> nichtehelichen Kindern unterschieden.<br />

Für eheliche Kinder stellte das Kollisionsrecht gr<strong>und</strong>sätzlich auf das gesetzliche<br />

Ehewirkungsstatut – Art. 14 Abs. 1 EGBGB – der Mutter ab ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1<br />

EGBGB a.F.). Bei gemischt-nationalen Ehen war alternativ hierzu die Anknüpfung<br />

an das jeweilige Heimatrecht der Ehegatten möglich ( Art. 19 Abs. 1 Satz 2<br />

EGBGB a.F.), wenn es nach einem der Heimatrechte als ehelich galt. Wenn die<br />

Ehe vor Geburt des Kindes bereits aufgelöst war, beurteilte sich das<br />

Abstammungsstatus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe (<br />

Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F.). Unter den verschiedenen<br />

Anknüpfungsmöglichkeiten galt das Günstigkeitsprinzip. 765<br />

Für das nichteheliche Kind richtete sich die Abstammung gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem Recht<br />

des Staates, dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes angehörte ( Art.<br />

20 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F.). Alternativ möglich war die Anknüpfung an das<br />

Heimatrecht des Vaters sowie die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des<br />

Kindes. Welche der alternativ in Betracht kommenden Rechtsordnungen für die<br />

Vaterschaftszuordnung maßgebend war, bestimmte sich danach, was unter<br />

Gesichtspunkten des Kindeswohls für das Kind am günstigsten war, insbesondere<br />

was es dem Kind am ehesten ermöglichte, seine Ansprüche gegen den Erzeuger zu<br />

sichern. 766


1.3 Geburt vor dem 1. September 1986<br />

Rn 355<br />

Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 13<br />

Das vor dem 01.07.1998 geltende Recht geht auf das am 01.09.1986 in Kraft getretene<br />

Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.07.1986 767<br />

zurück. Die Übergangsvorschrift zu 1 diesem Gesetz findet sich in Art. 220 EGBGB.<br />

Gemäß Abs. 1 dieser Regelung bleibt das vor dem 01.09.1986 geltende<br />

Kollisionsrecht für am 01.09.1986 bereits abgeschlossene Vorgänge weiter<br />

anwendbar.<br />

Auch das damalige Kollisionsrecht unterschied zwischen ehelicher <strong>und</strong> nichtehelicher<br />

Abstammung. Zur ehelichen Abstammung knüpfte Art. 18 Abs. 1 EGBGB in der<br />

damaligen Fassung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Kindesmutter<br />

an. 768 Die nichteheliche Abstammung knüpfte an die Staatsangehörigkeit der<br />

Mutter an. Die nichteheliche Abstammung zum Vater folgte dem Unterhaltsstatut,<br />

wenn das danach maßgebliche Recht eine mit Statuswirkung verb<strong>und</strong>ene<br />

Feststellung der Vaterschaft als Voraussetzung für die Unterhaltspflicht vorsah.<br />

769 Andernfalls war an die Staatsangehörigkeit des Vaters anzuknüpfen. 770<br />

Sturm, Fritz , Das Abstammungsstatut <strong>und</strong> seine alternative Anknüpfung, StAZ 03, 353<br />

Lehnt es ab, mit Henrich <strong>und</strong> AG Hannover FÜR 2002, 414 den sofort anerkennenden Vater<br />

dem gesetzlichen vorzuziehen. Diese wollen zur Not auch noch etwas zuwarten (Rechtskraft<br />

der Scheidung, Zustimmung des Kindes). Für die Anfechtung vor Gericht soll trotzdem<br />

Rechtsschutzbedürfnis bestehen.<br />

d) Adoption<br />

Unterschied Minderjährigen- <strong>und</strong> Volljährigenadoption<br />

Volljährigkeit während des Verfahrens<br />

Anerkennung der Adoption: Adoptionswirkungsgesetz- fakultatives<br />

Anerkennungsverfahren<br />

Nur ordre public<br />

Auswärtiges Amt praktiziert keine Inzident-Anerkennung mehr.<br />

Nichtanerkennung einer schwachen Adoption nicht begründbar<br />

Nichtanerkennung nur VGH Kassel 5.7.1993 NJW-RR 94,391 wegen<br />

Verfahrensfehlern <strong>und</strong> Kindeswohlverstoß<br />

Nichtanerkennung OVG Berlin 27.5.2004, InfAuslR 04,440, AsylMag<br />

5/05 S. 39 (M6184): 8 Jahre altes Kind hat noch nicht mit der Mutter<br />

gelebt.<br />

Adoption nach neuem internationalem Adoptionsrecht<br />

Maurer, Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der<br />

internationalen Adoption <strong>und</strong> zur Weiterentwicklung des<br />

Adoptionsrechts, FamRZ 03, 1337<br />

Adresse/address<br />

Der Generalb<strong>und</strong>esanwalt beim B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

(Public Prosecutor General of the Federal Court of Justice)<br />

B<strong>und</strong>eszentralstelle für Auslandsadoption


Adenauerallee 99-103<br />

53113 BONN<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

+49 (228) 410-5414/5415<br />

Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 14<br />

numéro de télécopie/telefax number:<br />

+49 (228) 410-5402<br />

e-mail: haagadopt@bzr.b<strong>und</strong>.de<br />

website: http://www.b<strong>und</strong>eszentralregister.de/bzaa<br />

Hilfestellung über die Zentrale Adoptionsstelle<br />

Auch in den Ländern!<br />

Für Verwandtenadoption: ISD Frankfurt (dort geblieben)<br />

B. Ausländerrechtliche Ansprüche<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Art. 6 GG<br />

BVerfG 12.5.1987 EZAR 105 Nr. 20 = BVerfGE 78,1<br />

Art. 8 EMRK<br />

„elsewhere approach“<br />

positiv:<br />

EuGHMR „Sen“ 21.12.2001 Beschwerde Nr. 31465/96<br />

http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/portal.asp?sessionSimilar=977563<br />

&skin=hudocen&action=similar&portal=hbkm&Item=1&similar=frenchjudge<br />

ment<br />

negativ:<br />

EuGHMR „Abdulaziz./.UK“ EuGRZ 85, 567<br />

EuGHMR „Gül./. Schweiz“ InfAuslR 96, 245<br />

EuGHMR „Ahmut./. NL“ InfAuslR 97, 141<br />

EuGHMR Sisojeva ./. Lettland InfAuslR 05, 349 Art 8 EMRK gibt<br />

mehr als nur einen Duldungsanspruch<br />

EU-Recht<br />

EU-Richtlinie Familiennachzug<br />

RL 2003/86 v. 22.9.2003<br />

K. Hailbronner, Die Richtlinie zur Familienzusammenführung, FamRZ 05, 1<br />

Hauschild ZAR 03, 266<br />

Langenfeld/Mohsen, ZAR 03, 398<br />

Familiennachzugsrichtlinie 2003/86 ist Gegenstand eines Verfahrens des<br />

Parlaments gegen die Kommission. Das Verfahren dürfte aber nicht<br />

sehr wichtig sein, weil es sich wohl nur auf die 12-Jahres-


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 15<br />

Altersgrenze, die nirgendwo gilt, <strong>und</strong> die 5 Jahre Wartezeit, die wohl<br />

überall im Ermessen unterlaufen werden kann<br />

Übersicht über Voraussetzungen der Familienzusammenführung nach<br />

AufenthG<br />

Renner, Ehe <strong>und</strong> Familie im Zeichen neuer Zuwanderungsregeln, NVwZ<br />

04, 792<br />

Übersicht über Voraussetzungen der Familienzusammenführung<br />

Keine Familienzusammenführung zu Flüchtlingen nach § 25 IV,V<br />

(dazu altes Recht BVerwG 16.6.1994, AuAS 05,4: keine<br />

Erstreckung von Schutz nach § 53 VI auf Familienangehörige)<br />

1) allgemeine Erteilungsvoraussetzungen<br />

§ 5 (R- mit Ausnahmen)<br />

- (R)Pass (Bemühung – sonst Bußgeld)<br />

- (R)Unterhalt § 2 Abs. 3 - kein ALGII<br />

- kein Ausweisungsgr<strong>und</strong> VAW 5.1.2.1 Sozialhilfe <strong>und</strong> EuFürsAbk.<br />

2) Allgemeine Voraussetzungen der Familienzusammenführung § 27<br />

- geschützte Gemeinschaft<br />

- Absehen im Ermessen wegen Sozialleistungsbezug<br />

3) Einzelne Gruppen mit Bedingungen <strong>und</strong> Privilegierungen<br />

a) zu Deutschen § 28, § 36<br />

b) zu Ausländern allg.<br />

- Wohnraum § 2<br />

- zu Flüchtlingen<br />

A) Ehegatten § 30<br />

B) Kinder § 32<br />

C) Sonstige § 36<br />

§ 5<br />

Regel: Pass, Unterhaltssicherung (Verbesserung gegenüber früher),<br />

Absenkung des Anspruchs auf Ermessen, wenn ausl. Angehörige<br />

oder Haushaltsangehörige auf Sozialhilfe angewiesen sind.<br />

Unterhaltssicherung<br />

§ 5 I (Regel) i.V.m. § 2 II<br />

VAWH 2.3.3.3 Familienangehörigen-Einkommen berücksichtigen<br />

§ 27 III Verweigerungsmöglichkeit bei SGB II <strong>und</strong> XII für andere<br />

Angehörige (in Haushalt oder ausl. in Familie)<br />

VAWH 27.3.5 Der Nachziehende kann selbst beitragen


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 16<br />

Früher war Ausweisungsgr<strong>und</strong> nach § 17 V AuslG Hinderungsgr<strong>und</strong><br />

jetzt nicht mehr , nur noch die öff. Familienhilfe (SGB II <strong>und</strong> XII)<br />

nach § 27 III AufenthG<br />

Änderung bez. SGB II<br />

Gesetz vom 18.2.05<br />

VAWH 27.7.5 Nachzug, wenn der Nachziehende für hier bereits lebende<br />

Hilfeempfänger sorgen wird.<br />

1. Ehen mit Deutschen, Ehen mit Ausländern<br />

Theresia Wolf, Schutz von Ehe <strong>und</strong> Familie, Teil I, Asylmagazin 5/2003-06-23<br />

Klaus-Peter Stiegeler, Ausreiseverpflichtung <strong>und</strong> Familienschutz,<br />

Asylmagazin 12/2003 S. 5-9<br />

a) Anspruchstatbestände<br />

VG Augsburg 23.2.2005, InfAuslR 05, 318 Abweichen nach § 28 I S. 1<br />

Nr. 1 voll überprüfbar, § 5 II 2 verfassungsrechtlich bedenklich<br />

b) Ermessenstatbestände<br />

Altes Recht:<br />

VG Berlin 4.11.2004 FamRZ 05, 1673 Ablehnung des Visums für<br />

Ehefrau wegen schleichenden Familiennachzugs<br />

c) Rechtsprechung zum alten Recht<br />

VG Berlin 19.9.02 , schleichende Migration AuAS 03,62<br />

VG Berlin 7.6.02 13 A 157.02 (Prof. Ortloff)<br />

VG Berlin 20.1.04, InfAuslR 2004, 158: Familienzusammenführung zu<br />

Konventionsflüchtling trotz Sozialhilfebezug<br />

BVerwG InfAuslR 1988, 97 Familienzusammenführung zu Asylber.<br />

trotz Sozialhilfebezug (Ermessen oder Anspruch nach Wertung?)<br />

VG Hamburg 20.1.04, Asylmagazin 4/04, 35 (Aufenthaltsbefugnis für<br />

Ehepartner eines Asylberechtigten, weil ABH die Vorabzustimmung<br />

verweigert)<br />

d) Duldung<br />

NsOVG 16.1.03: nur ausnahmsweise Duldung für Ehe AuAS 03,50<br />

OVG NW Nov 2001 (kein Geld für Reise, Schwierigkeit der Rückkehr)<br />

OVG Schleswig 1.3.04, Asylmagazin 4/04,34 Keine Duldung wegen<br />

Ehe mit Deutschem, wenn sicher ist, dass die Visumserteilung nicht<br />

an der ABH scheitert<br />

OVG Bremen 13.1.2005, InfAuslR 05, 149 (Duldung für ausl. Partner<br />

einer hochschwangeren Deutschen)<br />

OVG Münster 4.11.2004 Asylmag 4/05, 41 M6137 <strong>und</strong>


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 17<br />

VG Postdam 12.11.2004 Asylmag 4/04, 42 M 5971 Keine Duldung,<br />

auch wenn ehel. Lebensgemeinschaft nur in Deutschland, nicht in<br />

einem der beiden Heimatländer der Eheleute mgl. Ist<br />

VGH Mannheim 9.3.2005, Asylmag 6/05 M6436 Duldung für den<br />

Ehegatten einer Ausländerin, die nicht reisefähig ist <strong>und</strong> daher<br />

wahrscheinlich eine Aufenthaltsbefugnis/-erlaubnis erhalten wird.<br />

Ermessen<br />

2. Scheinehe u. dgl.<br />

a) Scheinehe<br />

BVerwG 3.6.1982, Buchholz 402.24 § 15 Nr. 5<br />

BVerfG BVerfGE 76,1= FamRZ 88,36 Verhältnismäßigkeit<br />

B VerwG 23.5.1995, BVerwGE 98, 298<br />

BVerwG 9.9.2003 DVBl 04, 322<br />

Vorläufiger Rechtsschutz bejaht: OVG Thüringen 17.4.2003,<br />

Asylmagazin 12/2003 S. 31-33<br />

Überprüfung nur bei Hinweisen<br />

Häusliche Gemeinschaft nur Indiz- Erklärungslast<br />

BVerfG 5.5.03 FamRZ 03,1000<br />

(früher untergetaucht, Widersprüche im Fragebogen)<br />

(BezReg Detmold 18.3.03 21.12-36 unter Bezugnahme auf IM)<br />

Einseitige Scheinehe - Zweckehe<br />

VGH Mannheim 19.1.01, AuAS 01, 64 Lebensgemeinschaft ist<br />

geschützt – unabhängig von der sie tragenden Motivation<br />

Argumentation aus BGB - Scheinehenbegriff<br />

Visumsverfahren:<br />

OVG Berlin 8 N 51.01 28.5.01 (Berufungszul) Geschützt ist nur die<br />

beidseitig auf Dauer angelegte Gemeinschaft<br />

OVG Münster 7.12.99, 17 B 2051/99 (Eils. Visum, Köln) beiderseitig<br />

ernsthafter Eheführungswille, Herstellung <strong>und</strong> Führung der ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft, (Vorwegnahme der Hauptsache)<br />

OVG Münster 16.8.2000, 17 A 3378/98 (Klagabweisung in der<br />

Berufung, VG Köln hatte wegen mindestens einseitiger<br />

Eheführungsabsicht stattgegeben) „Art. 6 GG entfaltet<br />

aufenthaltsrechtlichen Schutz nur dann, wenn beide Ehegatten<br />

übereinstimmend eine dem Wesen der Ehe entsprechende<br />

Gemeinschaft anstreben.“ Zweifel rühren aus Kenntnisdefiziten!?<br />

Besuche der Frau in der Türkei sagen nichts aus, weil ja seine<br />

Absichten in Zweifel gezogen werden.<br />

Widerrufsverfahren:<br />

OVG Münster 28.4.2005, 17 B 571/05 Die Bedenken gegen die<br />

Einschätzung des VG, seine vom 26.5. 1993 bis 27.7.99 dauernde<br />

Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen habe den Charakter einer<br />

-in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht schutzwürdigen- Zweckehe<br />

gehabt, greifen nicht durch. (Aussage früherer Ehefrau über


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 18<br />

fortbestehende Kontakte <strong>und</strong> Zweck der Aufenthaltsehe,<br />

Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung: Scheidung <strong>und</strong><br />

Wiederheirat, Trennung drei Monate nach Erteilung der unbefristeten<br />

Aufenthaltserlaubnis)<br />

BVerwG 12.4.2005, InfAuslR 05, 403, FamRZ05, 1672 Täuschung<br />

der ABH liegt vor, wenn über die Absicht der Begründung einer – in<br />

welcher Form auch immer zu führenden – ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft getäuscht wird. Scheinehe liegt vor, wenn eine<br />

andere Absicht bestand.<br />

VGH Kassel 9.8.2004 FamRZ 05,982 (Heiratsurk<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />

gemeinsame Wohnung: keine weiteren Nachforschungen! Ohne gem.<br />

Wohnung: Darlegungslast bei Ausländer zur Art der<br />

Lebensgemeinschaft)<br />

VAWH 27.1.4 Gr<strong>und</strong>sätzlich muss häusliche Lebensgemeinschaft<br />

nachgewiesen werden, ansonsten im allgemeinen nur, wenn der<br />

Kontakt über Besuche hinausgeht<br />

VAWH 27.1.8 Scheineheprüfung : Wegen der hohen Zahl..., kann es in<br />

einzelnen Fällen erforderlich sein...notwendiges Mindestmaß...Wahl<br />

des Beweises durch die Ehegatten<br />

EU<br />

EuGH 23.9.03 InfAuslR 03,409 (Akrich) Marokkaner heiratet<br />

während illeg. Aufenthalts eine Britin, wird nach Dublin<br />

abgeschoben, wo seine Frau hingezogen war. Dort berufen sie sich<br />

auf Urteil Singh (InfAuslR 93,1, Anm Gutmann 93, 161).<br />

EuGH 14.4.2005, InfAuslR 05, 229, AsylMag 10/05 S. 35 M6987<br />

Visumspflicht für Staatsangehörige: Erteilung unverzüglich <strong>und</strong> an<br />

den Einreisestellen – siehe MRAX InfAuslR 2002, 417<br />

VGH Kassel 17.2.04 InfAuslR 04,223, FamRZ 04,1104 :<br />

Aufschiebende Wirkung bei Scheinehe mit EU-Ausländer<br />

VG Frankfurt 28.10.04 Asylmag 5/05 S. 39(M6378) Aufenthalt bei<br />

Getrenntleben von EU-Bürger, kein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> für Scheinehe<br />

VGH Mannheim 2.9.04 AsylMag 5/05 (M6383) Anforderungen an<br />

Nachweis der Lebensgemeinschaft bei früherer Scheinehe<br />

b) religiöse Ehe<br />

OVG Lüneburg 1.2.05 InfAuslR 05,197, AuAS 05,99 Im Inland<br />

geschlossene religiöse Ehe fällt nicht unter Art. 6 GG<br />

VAWH 27.1.6 Bei Mehrehe nur ein Ehegatte<br />

3. Duldung zur Eheschließung<br />

VGH Mannheim 13.11.01 NVwZ Beil 01 I 55<br />

Keine feste 6-8 Wochen-Grenze<br />

VG Dessau 6.10.03, InfAuslR 2004,163:<br />

Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn sie nur von der Duldung<br />

abhängt (”wenn sich die Katze in den Schwanz beißt”)


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 19<br />

VAHW 30.0.6 Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das<br />

erforderliche Ehefähigkeitszeugnis vorliegt oder dem zust.<br />

Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Efz.<br />

Erforderlichen Unterlagen vorliegen<br />

4. Partnerschaft § 27a a.F., § 27 II AufenthG<br />

VAWH 27.2 auch ausländische Partnerschaften<br />

5. Ansprüche aus Kindschaftsverhältnis-<br />

StAng-Erwerb<br />

OVG Hamburg 10.2.04 InfAuslR 04, 398 Anfechtung der Vaterschaft<br />

wirkt zurück auf Geburt: Verlust der Staatsangehörigkeit von Anfang<br />

an.<br />

Einbürgerungserleichterung für Eltern nach § 9 II STAG:<br />

Gemeinsame Sorge führt nur im Regelfall zur<br />

Einbürgerungserleichterung<br />

VGH Kassel 15.3.2004, AuAS 04, 198<br />

Aufenthalt<br />

a) der Eltern<br />

Ulla Mees-Asadollah, Die Bedeutung des Kindeswohls bei ausländerrechtlichen<br />

Entscheidung in Bezug auf ein Elternteil, InfAuslR 2003, 178<br />

Wilfried Ludwig, Menschenrechtliche Anforderungen an das Ausländerrecht am<br />

Beispiel der Menschenrechtsfälle Yildiz <strong>und</strong> Sen, InfAuslR 2003,121<br />

Andreas Dietz, Zur Stellung des biologischen Vaters im Ausländerrecht, InfAuslR 2004,<br />

102<br />

I) beim deutschen Kind<br />

Durch das neue Staatsangehörigkeitsrecht erhält das Kind über den Voraufenthalt des<br />

einen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt ab 2000 von Gesetzes<br />

wegen, bei Geburt ab 1990 auf Antrag. Falls es dann bei Trennung bei einem<br />

nachgezogenen Elternteil wohnt, kann es diesem ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> vermitteln.<br />

Die Familienzusammenführung setzt wegen des Verweises auf § 17 a.F.<br />

in allen Fällen die familiäre Lebensgemeinschaft voraus. Das ist auf<br />

jeden Fall mehr als die sich in Besuchen äußernde<br />

Begegnungsgemeinschaft. Allerdings ist die Rechtsprechung dabei,<br />

den Schutz auf eine Beistandsgemeinschaft auszudehnen, für die ein<br />

erzieherischer Einfluss vorliegen muss.<br />

Bei bestehendem Sorgerecht ergibt sich sodann ein Anspruch auf<br />

Aufenthaltserlaubnis, ohne Sorgerecht wird die Aufenthaltserlaubnis<br />

nach Ermessen erteilt.<br />

Dem Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis für die bloße<br />

Begegnungsgemeinschaft steht kritisch gegenüber BVerfG 1.<br />

Kammer 2 Senat, im Beschluss vom 31.8.99, FamRZ 99 1577,<br />

InfAuslR 00,67).<br />

In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des Europäischen<br />

Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11.Juli 2000. (InfAuslR<br />

2000, 473)


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 20<br />

OVG Koblenz fordert neben dem Sorgerecht eine Beziehung zum Kind,<br />

die sich in ihrer Intensität der bei gemeinsamem Lebensmittelpunkt<br />

annähert (InfAuslR 00,388).<br />

In Orientierung an das BVerfG ist hier das OVG Lüneburg großzügiger<br />

(InfAuslR 00,392), ebenso neuere Rechtsprechung.<br />

Neues Kindschaftsrecht 1.7.1998:<br />

Anspruch auf Umgang, gemeinsames Sorgerecht als Regel<br />

Auswirkung für die Auslegung von Art. 6 GG<br />

Die ausländerrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft<br />

BVerfG NVwZ 02, 849<br />

einzelne VGs<br />

(auch stützen auf EGMR –Ciliz- InfAuslR 2000,473)<br />

Sommer „Umgangsgemeinschaft“<br />

VGH Mannheim 30.11.01 Erziehungsbeitrag bringt Aufenthalt, nicht<br />

nur formelles Ug-Recht<br />

VGH Mannheim 5.8.02 InfAuslR 03,9 Anmerkung Gutmann; NVwZ<br />

03,51 (etwas mehr als alle zwei Wochen reicht)<br />

OVG Meck-Pomm 10.3.03 InfAuslR 03, 238: regelmäßiger Umgang<br />

mit deutschem Kind führt zu Duldungsanspruch<br />

BVerfG, B. v. 21.5.2003 – 1 BvR 90/03- InfAuslR 03,322<br />

Umgangsrecht eines von Absch. bedrohten Syrers<br />

VGH Mannheim 4.6.03 InfAuslR 03,415<br />

Umgangsrecht eines erkrankten ausl. Vaters führt zu Aufenthalt<br />

OVG Saarland InfAuslR 03, 328 Duldung(?) nach<br />

Visumsverstoß zur Kinderbetreuung<br />

HessVGH InfAuslR 03,329 Duldung trotz getrennter<br />

Wohnungen der Eheleute<br />

NsOVG InfAuslR 03,332 Keine Duldung wegen Zumutbarkeit<br />

der Visumseinholung<br />

VG Potsdam 13.10.03, InfAuslG 2004,111 Kein Aufenthalt für<br />

14-tägigen Kontakt mit dt. NE-Kind, wenn die Beschränkung<br />

des Umgangs dem Kindeswohl dient, <strong>und</strong> der Ausländer die<br />

elterliche Beziehung zerstört hat<br />

VG Gera 6.11.02 InfAuslR 03, 240 : Duldung für Betreuung<br />

nichtehelicher deutscher Kinder (nach illegaler Einreise)<br />

Klaus-Peter Stiegeler, Ausreiseverpflichtung <strong>und</strong> Familienschutz,<br />

Asylmagazin 12/2003 S. 5-9<br />

OVG Hamburg 25.9.03, Asylmagazin 4/2004, S. 35 Keine<br />

Abschiebung bei Lebensgemeinschaft mit dt. Kind trotz Verstoß<br />

gegen ausl-rechtliche Bestimmungen – kein Verweis auf<br />

Visumsverfahren<br />

VGH Mannheim 29.6.04, InfAuslR 04, 389 (Duldung für NE-Vater mit<br />

gem. Sorgerecht, der das Kind mind. wöchentlich besucht)<br />

OVG Hamburg 7.5.03 Inf AuslR 04, 391 (Keine Befugnis für Kinder<br />

eines pakistanischen Befugnis-Inhabers wegen Sozialhilfebezug trotz<br />

Geburt in Deutschland. Bevorzugung der Mutterseite ist nicht<br />

verfassungswidrig.)<br />

VGH Mannheim 12.5.04 InfAuslR 04,385 (Verfassungswidrigkeit der<br />

Bevorzugung der Mutterseite bei hier geborenen kann dahinstehen.<br />

Lösung über § 20 IV Nr. 2 „besondere Härte“)


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 21<br />

VGH München 11.9.2003, NVwZ-Beilage 2/2004, 15 (Kein Schutz bei<br />

sporadischen Telefonaten zw. Vater <strong>und</strong> Kind)<br />

OVG Hamburg 26.9.2003, Asylmagazien 4/04, 35 (Duldung für Vater<br />

deutschen Kindes bei drohender mehrmonatiger Wartezeit)<br />

OVG Bautzen 2.11.2004, Inf AuslR 05,35 ( Duldung bedeutet<br />

Verlassen auf unbestimmte Dauer, unzumutbar)<br />

BVerfG 6.7.2004, InfAuslR 05,48 (Einstw. Rechtsschutz bei 14-tätigem<br />

Kontakt zum deutschen Kind)<br />

OVG Bremen 13.1.2005, InfAuslR 05, 149 (Duldung für ausl. Partner<br />

einer hochschwangeren Deutschen)<br />

VGH Kassel 8.2.2005, InfAuslR 05, 194; AsylMag 5/05 (M6279),<br />

AuAS 05, 98; FamRZ 05, 1673 Aufenthalt für nicht SO-berechtigten<br />

Elternteil eines mj. Deutschen trotz Ausweisungsgr<strong>und</strong> (kein<br />

Regelversagungsgr<strong>und</strong> mehr)<br />

VG Düsseldorf 11.3.2005, AsylMag 6/05 M6343 deutsches Kind kann<br />

mit Ausländern ausreisen, verschafft also ausl. Elternteil allein kein<br />

Recht, hierzubleiben.<br />

VG Magdeburg 2.3.2005, InfAuslR 05,315 Duldung für Vater eines<br />

dt. Kindes „Bei einem kleinen Kind kann schon eine kurze<br />

Trennungszeit vom ausl. Elternteil unzumutbar sein“<br />

VG Halle 8.4.2005, InfAuslR 05, 317 Duldung für Vater eines dt.<br />

Kindes, Verlassenserlaubnis für eine Woche pro Monat zu wenig<br />

Welcher Wertungswiderspruch?<br />

Die Abwägung zwischen Kindesinteressen <strong>und</strong> öffentlichem Interesse<br />

ist normal, sagt nicht so viel aus, wenn man nicht das UN-<br />

Kinderrechtsabkommen heranzieht.<br />

Aber:<br />

Welche Opfer werden von der Mutter für das Kindeswohl verlangt?!?<br />

Jahreslange Schikanen des Mannes schränken sein Umgangsrecht<br />

nicht ein:<br />

Opfer der Mutter für Kindeswohl<br />

Von da aus dann sogar gemeinsames Sorgerecht, wenn es<br />

diesbezüglich keine unüberbrückbaren Unterschiede gegeben hat.<br />

Mutter muß sich also nur rechtzeitig trennen oder falsche Angaben zur<br />

Trennungszeit machen, schon ist sie den Vater los, den sie sonst über<br />

Jahrzehnte nicht loswird.<br />

Mutter soll also konkrete Belastung hinnehmen, wo Allgemeinheit die<br />

abstrakten scheut?!?<br />

Das ist die Logik von jemandem, der sie bestrafen will, dafür dass sie<br />

das Kind geboren hat.<br />

II) beim ausländischen Kind<br />

§ 22 a.F.<br />

VG Aachen 10.1.03 InfAuslR 2003,93 Zusammenleben mit<br />

nichtehelichem ausländischem Kind reicht<br />

VG Potsdam 13.11.03 InfAuslR 2004, 113 Betreuungsleistung für<br />

Kind im Asylverfahren reicht für Duldung


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 22<br />

b) Ansprüche des Kindes<br />

OVG Hamburg 25.8.03 Inf AuslR 03, 417<br />

Familiennachzug des biologischen Kindes<br />

VG Wiesbaden 26.6.03:<br />

Umgang mit ausl. Vater, der mit dt. Frau verheiratet ist<br />

VG Freiburg 4.5.2004:<br />

Drohende Entführung des Kindes durch den Vater im Kosovo <strong>und</strong><br />

drohender Doppelselbstmord der Mutter sind für das Kind<br />

Abschiebungshindernisse<br />

OVG Münster 25.11.2004, Asylmag 4/05, 41 M5977 Abschiebestopp<br />

für das Kind weil die Abschiebung die Ges<strong>und</strong>heit der Mutter<br />

gefährdet<br />

VGH Mannheim 3.3.2005, InfAuslR 05, 258; AuAS 05, 185; AsylMag<br />

05,34(M5796) Rechtsmissbrauch durch Vaterschaftsanerkennung<br />

e) Adoption<br />

Auch bei Volljährigenadoption möglich, wenn vorher lange Beziehung<br />

VGH Mannheim 25.7.02 NVwZ Beil I4 03, InfAuslR 02, 470<br />

Minderjährigenadoption<br />

Anerkennung<br />

Ausnahme VGH Kassel EZAR 103 Nr. 18 fehlerhafte Adoption<br />

Jetzt Haager Adoptionsabkommen<br />

Rechte aus Pflegefamilie<br />

VG Sigmaringen 15.1.04, FamRZ 04,1103<br />

6. übrige Familie<br />

VG Sigmaringen 15.6.05, AsylMag 05,35(M6720) Lebensgemeinschaft<br />

mit entfernten Verwandten als „kulturelles Existenzminimum“<br />

7. Zuständigkeit der Ausländerämter,<br />

früheres Recht<br />

§ 9 AuslG offensichtlicher Anspruch<br />

§ 9 II DVAuslG<br />

-Mees-Asadollah: Verstoß gegen Ordnungsvorschriften tritt zurück bei Zusammenleben<br />

mit deutschem Kind<br />

EuGH 25.7.02 EU-<strong>Aufenthaltsrecht</strong> AusAs 03, 38<br />

-Victor Pfaff, ...<strong>und</strong> die Kinder? – Vorschlag zur Ergänzung des § 9 II S. 1 DVAuslG,<br />

ZAR 2003,140<br />

-Klaus-Peter Stiegeler, Ausreiseverpflichtung <strong>und</strong> Familienschutz, Asylmagazin<br />

12/2003 S. 5-9<br />

- Was ist geduldet?<br />

Erlasse IM NW 2.10.02 Duldung zur Eheschließung , faktische Duldung<br />

Erlaß 28.10.96 I B 2/43.443 auch schuldhaftes Nichtvorliegen von Pässen!!!<br />

Alles ist Duldung: BVerfG Kammerbeschluß 6.3.2003 EZAR 355 Nr. 34, Anmerkung<br />

Pfaff ZAR 03, 148; InfAuslR 2003, 185<br />

-Wann geduldet ?<br />

Auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung!<br />

OVG NW 26.11.01 18 B 242/01 zu diesem Zeitpunkt keine Duldung mehr<br />

-Lebenspartnerschaft?? Galt § 9 DVO a.F?


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 23<br />

neues Recht:<br />

§ 5 II AufenthG<br />

Erforderliches Visum mit maßgeblichen Angaben<br />

Absehen hiervon im Ermessen:<br />

bei Anspruch oder<br />

konkreter Unzumutbarkeit der Visumseinholung<br />

VAWH 5.2.2 auch bei Ermessensreduzierung auf Null<br />

VAWH 5.2.3 z.B. Kinderbetreuung<br />

§ 39 DVOAufenthG<br />

Nr. 3 Visumsfreiheit oder Visum plus Anspruch<br />

Nr.4 Gestattung <strong>und</strong> § 10 AufenthG<br />

Nr.5 Duldung nach § 60a <strong>und</strong> Anspruch wegen Eheschließung oder<br />

Geburt während Inlandsaufenthalt<br />

VGH Kassel 29.9.04 NVwZ-Beil. 3/2004, 19 (Absicht der<br />

Eheschließung bei visumsfreier Einreise eines Rumänen in die EU ist<br />

wohl rechtswidrig)<br />

OVG Dresden 2.11.2004, InfAuslG 05, 35 Duldung nach illeg.<br />

Einreise, Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung <strong>und</strong><br />

Zusammenleben<br />

VG Augsburg 23.2.2005, InfAuslR 05, 318 Abweichen nach § 28 I S. 1<br />

Nr. 1 voll überprüfbar, § 5 II 2 verfassungsrechtlich bedenklich<br />

VG Freiburg 12.4.2005 InfAuslR 05, 388 Ermessensreduzierung auf<br />

Null bei § 36 AufenthG führt zu einem Anspruch, so dass auf Visum<br />

nach § 5 II verzichtet werden kann<br />

C. Verfestigung<br />

1. Besondere Verfestigung bei Ehen mit Deutschen.<br />

Einbürgerung <strong>und</strong> Niederlassungserlaubnis<br />

Auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bestand nach 3 Jahren ein<br />

Regelanspruch. Der Begriff des Regelfalls ist unbestimmter<br />

Rechtsbegriff <strong>und</strong> damit voll gerichtlich überprüfbar.<br />

Es besteht die Neigung bei den Behörden, den Regelfall zu verneinen,<br />

wenn vorher eine Trennung oder der Verdacht auf eine solche<br />

bestand.<br />

Nach altem Recht soll die deutsche Staatsangehörigkeit am Ende der drei<br />

Jahre ausgereicht haben – VG Berlin 6.11.2003, AuAS 04, 26<br />

2. Verfestigung nach § 31 AufenthG, 19 AuslG<br />

§19 a.F. sieht die Verselbständigung des Aufenthalts in drei Fällen vor:<br />

für Witwen <strong>und</strong> Witwer, nach zweijährigem Zusammenleben <strong>und</strong> im<br />

Falle besonderer Härte.<br />

In allen Fällen muss vor Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft<br />

die Aufenthaltserlaubnis bestanden haben.<br />

Die Aufenthaltsverfestigung für Witwen <strong>und</strong> Witwer setzt nicht an einer<br />

Aufenthaltsdauer an. Diese im Verhältnis großzügige Regelung<br />

erklärt sich aus dem Braukohlengrubenunglück in Nordhessen,


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 24<br />

welches zufällig in die Entstehungszeit des neuen Ausländergesetzes<br />

fiel <strong>und</strong> bei dem eine Reihe junger türkischer Bergleute zu Tode kam.<br />

Allerdings muss vor dem Tod des Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis<br />

bestanden haben. (Hess VGH, Inf AuslR 03, 278)<br />

Ein Visum zur Familienzusammenführung ist als Aufenthaltserlaubnis zu<br />

bewerten.<br />

Die frühere vierjährige Frist des Zusammenlebens nach § 19 AuslG a.F. war für<br />

türkische Staatsangehörige nur von geringer praktischer Bedeutung. Soweit sie mit<br />

türkischen Arbeitnehmern verheiratet sind, gilt die Drei-Jahres-Frist nach Art. 7 I ARB<br />

EG-Türkei 1/80. Soweit sie mit Deutschen verheiratet sind, können sie nach drei Jahren<br />

die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten (s.o.).<br />

Der Aufenthalt muss rechtmäßig gewesen sein, auf die Art des Aufenthaltstitels kommt<br />

es dabei nicht an. Der Aufenthalt von Asylbewerbern ohne positiv abgeschlossenes<br />

Verfahren wird nicht als rechtsmäßig angesehen. Die Rechtmäßigkeit beginnt in diesen<br />

Fällen mit der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis zur<br />

Familienzusammenführung.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Neufassung des § 19 a.F. besteht nur noch eine Dauer des rechtmäßigen<br />

Zusammenlebens von zwei Jahren als Voraussetzung der Verfestigung.<br />

Die Dauer des Zusammenlebens mit verschiedenen Ehegatten soll nicht addiert werden<br />

können (18.Senat des OVG NW, DVBl 91,1098, Entwurf VV-AuslG Zif. 19.0.2 a.F).<br />

Die Dauer verschiedener Abschnitte des Zusammenlebens mit einem Ehepartner soll<br />

nicht addiert werden können, wenn sie durch einen längeren Auslandsaufenthalt<br />

unterbrochen wird (VGH Hessen, InfAuslR 94,223), oder wenn sie überhaupt länger<br />

unterbrochen wird (OVG Hamburg InfAuslR 95, 293). Der Bayrische VGH stellt<br />

darauf ab, ob die Trennung ”endgültig” war (Inf AuslG 00,402). Nachvollziehbar ist<br />

diese Rechtsprechung nicht. Es ist auch nicht davon auszugehen, daß sie auch für die<br />

Auslegung des Art.7 I ARB gilt.<br />

Bei der Neuregelung der Härteklausel Ende 1997 wurde die vorherige<br />

Zusammenlebensdauer von drei Jahren gestrichen. Dafür wurde anstelle der vorherigen<br />

”besonderen Härte” das Erfordernis der außergewöhnlichen Härte eingeführt. Eine<br />

ausführliche Darlegung dieses Begriffs findet sich bei Schwidden (ZAR 99, 17).<br />

Für die Auslegung spielte auch die Dauer des Aufenthalts eine Rolle, so daß alle vorher<br />

nach drei Jahren des Zusammenlebens <strong>und</strong> ”besonderer Härte” positiv entschiedenen<br />

Fälle auch jetzt positiv entschieden werden können. Die Novelle sollte die Vorschrift<br />

großzügiger gestalten (Erlass des Hessischen Innenministers vom 5.11.97, VGH<br />

Baden-Württemberg, InfAuslR 99,27).<br />

Auch nach den Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts (InfAuslR 98,279 <strong>und</strong><br />

99,72) blieben wesentliche Dimensionen der Bestimmung noch unklar. Sie betrafen die<br />

Frage, welche Gesichtspunkte für die Annahme einer Härte herangezogen werden<br />

durften, welchen Bezug zu den Gründen der Beendigung der Ehe, <strong>und</strong> welchen zur<br />

Rückkehrverpflichtung sie haben müssen oder dürfen.<br />

Dabei gab es Versuche in der Rechtsprechung, bei in der Ehe ausgeübter Gewalt<br />

Aspekt der Vorwirkung der Rückkehrverpflichtung ganz auszublenden. Die Tatsache,<br />

daß die Angst vor der Rückkehr nicht Gr<strong>und</strong> für ein Verbleiben in einer Ehe mit<br />

laufender Gewalttätigkeit sein darf, spielte in der Rechtsprechung fast keine Rolle. Er<br />

klingt nur an in einer Entscheidung des VG München (InfAuslR 98,452), wo der Wille<br />

des Gesetzgebers dahingehend interpretiert wurde, daß die Situation der weiblichen<br />

Gewaltopfer deutlich erleichtert werden solle, so daß sie einen deutlich besseren Schutz<br />

als den schon durch § 30 AuslG gegebenen erhalten.<br />

Teilweise wurde darüber nachgedacht, ob eine Gewalttätigkeit nur dann erheblich sein<br />

soll, wenn sie in einer psychischen Schädigung in Verbindung mit der Belastung durch<br />

eine Ausreise nachwirkt (s. Schwidden, a.a.O., dieser Gedanke sollte nach OVG<br />

Rheinland-Pfalz, - Beschl. v. 17.12.98, 10 B 12554/98- eine positive Eilentscheidung<br />

aber nicht hindern).<br />

Ein großer Teil der Unklarheiten dürfte durch die am 1.6.2000 in Kraft getretene<br />

Novellierung nicht mehr von Bedeutung sein.


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 25<br />

Der nunmehr wieder geltende Begriff der ”besonderen Härte” ist nunmehr so<br />

bestimmt, daß sowohl die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft als auch die sich aus der Rückkehr für die evtl. ausreisepflichtige<br />

Person oder ihr Kind ergebenden Gesichtspunkte geprüft werden.<br />

Der Anspruch setzt eine Trennung im Sinne einer Aufhebung der ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft voraus. Möglicherweise wird man sogar familiengerichtliche<br />

Verfahren einleiten müssen, um Zweifel diesbezüglich auszuräumen. (Für solche<br />

Zweifel siehe Hess VGH InfAuslR 00,237)<br />

VGH Mannheim 28.2.03 InfAuslR 03, 232: Misshandlung allein reicht<br />

VG Saarland 28.11.03, InfAuslR 2004,116: Thailänderin gilt nach<br />

Heirat mit Ausländer als ”Nutte”, Rückkehr unzumutbar<br />

Wichtig ist der Anspruch nach § 19 a.F. seit der Verkürzung der Frist<br />

insbesondere für die Erlangung der Arbeitsberechtigung.<br />

OVG NW 23.3.2001 -17 B 556/01- 55 III AsylVfG anwendbar<br />

VGH Kassel 24.10.2003, NVwZ-Beilage 3/2004 , 1<br />

Besondere Härte nach Existenzgründung in Deutschland<br />

BVerwG 16.6.2004, InfAuslR 04, 427, Fristverkürzung wirkt unecht<br />

zurück<br />

OVG Hamburg 6.1.2005, InfAuslR 05, 143 § 31 knüpft auch an<br />

vorherige Aufenthaltsbefugnis an<br />

Ausdehnung im AufenthaltG auf andere Verwandte Deutscher!!<br />

Keine Analogie zum Schutz ausländischer Kinder<br />

OVG Koblenz 5.12.2003, AuAS 04, 86<br />

3. Sonstige Verfestigung: Niederlassungserlaubnis <strong>und</strong><br />

ARB<br />

Weiterhin kann die Niederlassungserlaubnis <strong>und</strong> die unbefristete<br />

Aufenthaltserlaubnis durch Ausweisung ( §§ 45 ff a.F. AuslG)<br />

beendet werden. Bei türkischen Staatsangehörigen ist wegen des<br />

Europäischen Fürsorgeabkommens (Art. 7ff) eine Ausweisung wegen<br />

Sozialhilfebezugs nach fünfjährigem Aufenthalt nicht möglich. Der<br />

Wortlaut bezieht dieses Verbot auf jede Aufenthaltsbeendigung, die<br />

deutsche Praxis erkennt es aber nur für die Ausweisung im<br />

technischen Sinne an.<br />

Die früher bestehende Möglichkeit, die (auch die) UNbefristete<br />

Aufenthaltserlaubnis bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen<br />

nachträglich zu befristen, hat der Gesetzgeber bewußt abgeschafft (§§<br />

7 V AuslG65 , 12 II 2 n.F.)<br />

Die einzigen Möglichkeiten, anderweitig eine unbefristete<br />

Aufenthaltserlaubnis zurückzunehmen, sind in §§ 43 <strong>und</strong> 24 II für<br />

hier nicht interessierende Sonderfälle geregelt (Zif. 12.2.2 des<br />

Entwurfs zur VV AuslG).<br />

Eine Rücknahme der rechtmäßig erteilten unbefristeten<br />

Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft nach § 49 VwVfG dürfte nicht<br />

in Betracht kommen, weil die dort vorgesehenen Gesichtspunkte des


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 26<br />

öffentlichen Interesses abschließend im Ausweisungsrecht geregelt<br />

sind.<br />

Rechte aus der Familienzusammenführung zu türkischen<br />

Staatsangehörigen nach Art. 7 Abs. 1 ARB EG-Türkei 1/80<br />

Das Assoziationsrecht gewährt kein gewährt kein Recht auf<br />

Familienzusammenführung. Allerdings ergibt sich aus Art. 7 I eine<br />

Verfestigung.<br />

Der Anspruch besteht auch dann fort, wenn der Stammberechtigte in<br />

Rente geht <strong>und</strong> das Kind zwischenzeitlich aus dem Arbeitmarkt<br />

ausscheidet.<br />

EuGH Cetinkaya 11.11.04 InfAuslR 05,26 7 I - Fortdauer<br />

(HessVGH 29.12.2004,, InfAuslR 05, 132)<br />

Nach drei Jahren des ehelichen Zusammenlebens hat der nachgezogene<br />

Familienangehörige das Recht, sich nach einer Trennung ca. sechs<br />

Monate lang auf einen Arbeitsplatz zu bewerben. Sofern dann keine<br />

Arbeitsstelle gef<strong>und</strong>en wurde, droht die Aufenthaltsbeendigung.<br />

Der Anspruch setzt voraus, daß eine Aufenthaltserlaubnis zur<br />

Familienzusammenführung erteilt wurde. Evtl. könnte er auch gelten,<br />

wenn sobald dem Asylbewerber durch Umverteilung gestattet wurde,<br />

bei dem türkischen Arbeitnehmer zu wohnen. Umgekehrt soll der<br />

Zugezogene dem bereits hier lebenden keine Verfestigung verleihen<br />

können. (OVG Bremen InfAuslR 04, 333)<br />

Kurze Unterbrechungen des Zusammenlebens wegen eines auswärtigen<br />

Arbeitsaufenthalts oder Urlaubs sind unschädlich, genauso wie<br />

unfreiwillige Aufenthalte im Ausland (EuGH, Rechtssache<br />

Kadiman).<br />

Eroglu 5.10.94 InfAuslR 94, 385 ARB 7 II<br />

Kadiman 17.4.97 InfAuslR 97, 281 7 I, Zusammenleben<br />

Kol 5.6.97 Inf AuslR 97, 338 Art. 6, Scheinehe<br />

Akman 19.11.98 InfAuslR 99, 5 7 II –Fortdauer<br />

Eyüp 22.6.00 InfAuslR 00, 329 Art.7 I zw.2 Ehen<br />

Cetinkaya 11.11.04 InfAuslR 05,26 7 I - Fortdauer<br />

Ehegatten türkischer Arbeitnehmer erhalten erst nach fünf Jahren eine<br />

Arbeitserlaubnis, die ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt<br />

unabhängig vom Vorrang der deutschen (europäischen usw.)<br />

Arbeitnehmer erlaubt (Art. 7 I ARB 1/80, zweiter Spiegelstrich ). Sie<br />

werden daher nur im Ausnahmefall frühzeitig eine Verselbständigung<br />

des Aufenthalts über Erwerbstätigkeit erreichen.<br />

Anders stellt sich dieses Problem bei den Ehegatten Deutscher dar.<br />

Während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten<br />

sie die Arbeitsberechtigung nach § 2 I Zif 1<br />

Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV).<br />

Soweit sie dann im Moment der Prüfung, ob die befristete<br />

Aufenthaltserlaubnis verlängert oder nach § 12 II 2 AuslG befristet<br />

wird bereits seit einem Jahr bei der gleichen Firma beschäftigt sind,<br />

wird ihnen der Aufenthalt zur weiteren Arbeit bei der gleichen Firma<br />

weiter erlaubt.


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 27<br />

OVG Koblenz 14.1.2005 InfAuslR 05, 238 Zu den Voraussetzungen<br />

des Art. 7 I ARB<br />

VGH Mannheim 30.5.2001, InfAuslR 05, 408 Ansprüche nach Art. 7<br />

ARB können auch von einem Asylberechtigten abgeleitet werden.<br />

4. Ausweisungsschutz <strong>und</strong> Familie<br />

-EuGHMR InfAuslR 04,180:<br />

Handel mit 450 g Heroin führt ggf. nicht zur Ausweisung, nach 10 Jahren<br />

Aufenthalt <strong>und</strong> Anpassungsschwierigkeiten der hiesigen Familie bei<br />

Übersiedlung ins Herkunftsland (Iranischer Deserteur mit dänischer<br />

Frau).<br />

-EuGHMR InfAuslR 04,183:<br />

Verurteilung zu 4 Jahren Haft wegen Rauschgifthandels führt ggf. nicht<br />

zur Ausweisung, wenn die Tat schon 4 Jahre her ist <strong>und</strong> die Ehefrau<br />

noch nie im Herkunftsland gelebt hat (Algerier seit der Geburt in<br />

Frankreich mit frz. Frau <strong>und</strong> Kind).<br />

-VGH Kassel 13.10.2003, FamRZ 04,1104<br />

Duldung wegen Art. 6 GG <strong>und</strong> Art. 8 EMRK bei Ist-Ausweisung<br />

OVG Bremen 25.5.2004 InfAuslR 04, 328, Asylmag 3/05, 40 M5851<br />

Türke, 5 J9M Haft wg. Stoßbetruges, rumän. Ehefrau in Deutschland,<br />

alte Prüfung über § 47, kein Ausnahmefall, Zeitpunkt Widerspr-<br />

Bescheid, aber Art. 8 Zeitpunkt gerichtl. Entsch. “nicht notwendig in<br />

einer demokrat. Gesellschaft”<br />

VGH Mannheim 18.11.2004, InfAuslR 2005, 31 Keine Ausweisung<br />

des Ehegatten einer Deutschen wegen bloß abstrakter Gefahr des<br />

„Rückfalls“ in Terror-Unterstützung<br />

VGH Kassel 4.10.2004, InfAuslR 05,55 Günstige Sozialprognose <strong>und</strong><br />

Betreuung des deutschen Kindes führen zur Annahme eines<br />

Ausnahmefalles nach § 47<br />

OVG Münster 31.1.2005, Asylmag 4/05,41 M6294 Schutz nach § 56 I<br />

setzt Lebensgemeinschaft von Eltern <strong>und</strong> Kindern voraus<br />

OVG Bautzen 4.6.2004, AsylMag 4/05, M6151 Im<br />

Ausweisungsermessen ist auch die Lebensgemeinschaft des nur<br />

biologischen Vaters zu berücksichtigen<br />

VGH Kassel 15.11.2004, FamRZ 05, 983 Ls (dringende persönliche<br />

Gründe liegen vor, wenn Aufenthaltsgenehmigungsverfahren vom<br />

Inland gestattet ist.)<br />

OVG Münster 28.1.2005, AuAS 05, 101 Kein Ausweisungsschutz nach<br />

§ 56 I Nr.4 bei Nichtbestehen - d.h. zur Ermöglichung der<br />

Herstellung - einer Eltern-Kind-Gemeinschaft<br />

VG Hannover 23.5.2005, InfAuslR 05, 391 Ausweisungsschutz auch<br />

ohne familiäre Lebensgemeinschaft<br />

OVG Jena 25.5.2005, InfAuslR 05, 418 Nach bestandskräftiger<br />

Ausweisung ist zu berücksichtigen, ob eine familiäre<br />

Lebensgemeinschaft nunmehr eine Ausweisung unmöglich gemacht<br />

hätte<br />

D. Beendigung der familienrechtlichen Beziehungen <strong>und</strong><br />

deren ausländerrechtliche Konsequenzen


1. Trennung<br />

Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 28<br />

Der Begriff der Trennung setzt voraus, daß vorher eine eheliche<br />

Lebensgemeinschaft gegeben war.<br />

In einer Reihe von Fallkonstellationen stellt sich die Frage, ob eine solche<br />

Lebensgemeinschaft überhaupt bestanden hat.<br />

Sofern man davon ausgeht, daß die Lebensgemeinschaft nicht bestanden hat,<br />

beginnt die Trennungszeit mit der Eheschließung. Die Ehe kann dann<br />

normalerweise ein Jahr nach Eheschließung geschieden werden.<br />

Allerdings wird schon der Wille, eine häusliche Gemeinschaft zu begründen, als<br />

Form der Lebensgemeinschaft angesehen, die erst dann endet. wenn ein<br />

Partner eine Änderung des Willens zu erkennen gibt. Hat der Wille zur<br />

Herstellung der häuslichen Gemeinschaft auf beiden Seiten nie bestanden, so ist<br />

das individuelle Bild von Ehe zu ermitteln, nach welchem die Partner leben<br />

wollten. Es ist dann zu klären, ab wann einer der Partner sich erkennbar von<br />

diesem Bild distanziert hat.<br />

Hier treffen zwei extreme Positionen aufeinander:<br />

Eine Position hält am überkommenen Bild der Ehe mit seinen umfassenden<br />

Pflichten fest (Palandt, 57. Aufl. Rn 4 zu § 1353 m.w.H.) Zwar wird den<br />

Partnern das Recht eingeräumt, sich gegenseitig von diesen Pflichten zu<br />

dispensieren. Im Sinne dieser Position ist es aber konsequent, das bestehen<br />

einer eheliche Lebensgemeinschaft abzulehnen, wenn die Eheleute stark von<br />

dem ‘Idealbild’ der Ehe abweichen. Diese Position muß daher von einem<br />

Getrenntleben vom Zeitpunkt der Eheschließung an ausgehen. Von dieser<br />

Position aus wird man bei nach dem 1.7.98 geschlossenen Ehen sogar von einer<br />

Aufhebbarkeit ausgehen (siehe unten, Aufhebung der Ehe).<br />

Einige Gerichte sind demgegenüber so weit gegangen, daß sie im Falle der<br />

‘Scheinehe’ das bloße übereinstimmend gewollte Bestehen des Ehebandes als<br />

eheliche Lebensgemeinschaft angesehen hat. Die Scheidungsmöglichkeit besteht<br />

danach erst ein Jahr, nachdem ein Partner den Scheidungswillen bek<strong>und</strong>et hat.<br />

( KG, FamRZ 87,486 m.w.H.; OLG Karlsruhe,, FamRZ 86,681; OLG<br />

Düsseldorf, FamRZ 81,677; OLG Hamm, FamRZ 82,1073 m.w.H.)..<br />

Möglicherweise diente diese Rechtsprechung nur der Erschwerung der<br />

Scheidung von ‘Scheinehen’ im Sinne einer ‘Bestrafung’ der Beteiligten.<br />

Nachdem nun der Gesetzgeber die ‘Scheinehen’ durch Aufhebbarkeit in anderer<br />

Weise sanktioniert hat, wird sich zeigen, ob diese Rechtsprechung aufrecht<br />

erhalten wird.<br />

2. Aufhebung der Ehe<br />

Eine teilweise, noch nicht genau abschätzbare Umkehrung der in den letzten<br />

Jahren eingeführten Liberalisierungen wird die Folge des Gesetzes zur<br />

Neuordnung der Eheschließung vom 4.Mai 1998 (BGBl 98,833) sein.<br />

Dadurch werden die bisherigen Möglichkeiten der Nichtigerklärung <strong>und</strong><br />

Aufhebung der Ehe zusammengefaßt <strong>und</strong> insbesondere eine sehr weitgehende<br />

‘Scheinehenregelung’ eingeführt. (§ 1314 Abs. 2 Zif.5 BGB).<br />

Stichtag ist der 1.7.98. Die vorher begonnenen Verfahren werden nach altem<br />

Recht zu Ende geführt, die neuen Aufhebungsmöglichkeiten gibt es nur für die<br />

nach dem Stichtag geschlossenen Ehen (§ 226 EGBGB).<br />

Bisher hat die Aufhebung <strong>und</strong> Nichtigerklärung der Ehe in der Praxis fast<br />

keine Rolle gespielt. Möglicherweise verhinderte die Sorgfalt der


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 29<br />

Standesbeamten nichtige Ehen (wegen Formmangel, Mangel der<br />

Urteilsfähigkeit oder Doppelehe, §§ 17ff EheG, jetzt §§ 1306, 1314 Abs.2 Zif.1<br />

BGB ). Irrtum oder Täuschung kommen entweder selten vor oder sind kaum<br />

nachzuweisen.<br />

Dies wird sich wahrscheinlich durch die Einführung der ‘Scheinehenregelung’<br />

in § 1314 Abs.2 Zif.5 ändern.<br />

Die Ehe ist danach aufhebbar, wenn<br />

� bei der Eheschließung<br />

� beide Ehegatten sich einig waren,<br />

� daß sie keine Verpflichtung nach § 1353 Abs. 1 BGB eingehen wollen.<br />

Gleichzeitig wurde diese Bestimmung ergänzt. Sie beinhaltete bisher schon die<br />

Verpflichtung, die eheliche Lebensgemeinschaft einzugehen. Ergänzt wurde<br />

dies nun um die Feststellung, daß die Eheleute füreinander Verantwortung<br />

tragen.<br />

Dies bedeutet, daß bei Eheschließung nach dem 1.7.98 jeder Ehegatte die<br />

Aufhebung der Ehe beantragen kann mit dem Vortrag, beide Seiten hätten keine<br />

Ehe im Sinne von § 1353 Abs.1 schließen wollen.<br />

Das gleiche Recht steht auch der durch Landesverordnung bestimmten<br />

Verwaltungsbehörde ( § 1316 Abs.1 Zif.1) zu (dazu kritisch Bosch, Die geplante<br />

Neuregelung des Eheschließungsrechts, FamRZ 97, 142), die nunmehr die<br />

früheren Aufgaben der Staatsanwaltschaft übernimmt (früher § 24 EheG). (In<br />

Nordrheinwestfalen wurden hierfür die Bezirksregierungen Köln <strong>und</strong> Arnsberg<br />

bestimmt.) Der neue Aufhebungsgr<strong>und</strong> orientiert sich insoweit eher an den<br />

früheren Nichtigkeitsregelungen.<br />

Bei der Behauptung <strong>und</strong> Beweisführung zu diesem Aufhebungsgr<strong>und</strong> wird sich<br />

der Antragsteller zunächst damit auseinandersetzen müssen, warum dieser<br />

Aufhebungsgr<strong>und</strong> dem Standesbeamten nicht aufgefallen ist. Sofern die<br />

‘Scheinehe’ ‘offenk<strong>und</strong>ig’ ist, darf der Standesbeamte an der Eheschließung<br />

nicht mitwirken ( § 1310 Abs.1 Satz 2 BGB). Nach der Dienstanweisung soll<br />

der Standesbeamte konkrete Anhaltspunkte zum Anlaß zu weiteren<br />

Nachforschungen nehmen. § 165 DA-Standesbeamte gibt allerdings nicht an,<br />

worin die Anhaltspunkte bestehen können.<br />

Sofern der Nachweis möglich ist, daß keinerlei Gemeinsamkeiten zwischen den<br />

Eheleuten beabsichtigt waren, wird die Anwendung der neuen Bestimmung<br />

keine großen Schwierigkeiten bereiten. Das dürfte dann der Fall sein, wenn<br />

weder vor der Eheschließung noch danach ein näherer Kontakt zwischen den<br />

Eheleuten bestand.<br />

In anderen Fällen könnte es in der Anwendung zu Schwierigkeiten kommen.<br />

Der Gr<strong>und</strong> liegt in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.<br />

Jahrzehntelang ging die Tendenz des Gesetzgebers dahin, den Ehegatten im<br />

Eherecht einen Rahmen von gegenseitigen Verpflichtungen zur Verfügung zu<br />

stellen, von denen ein großer Teil abdingbar ist. Der Staat kümmerte sich nicht<br />

darum, wozu sie diesen Rahmen nutzten <strong>und</strong> wie sie ihn ausgestalteten.<br />

Durch Art. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- <strong>und</strong> Familienrechts vom<br />

14.6.76 wurde das Verbot der Namensehe (§ 19 EheG) aufgehoben. Seitdem<br />

gab es keine Einschränkung bezüglich des Zwecks der Eheschließung mehr.


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 30<br />

Der Begriff der ‘Scheinehe’ war damit kein juristischer, auf jeden Fall kein<br />

familienrechtlicher Begriff (mehr).<br />

Rechtsfolgen wurden an den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seitdem<br />

insoweit noch geknüpft, als ihre Aufhebung nach Ablauf bestimmter Fristen zur<br />

Möglichkeit der Scheidung führte.<br />

Die sich hier ergebende Frage, was die eheliche Lebensgemeinschaft sei, hat<br />

die Rechtsprechung sehr weitgehend an den Vorstellungen der Parteien<br />

orientiert. Dabei stellt die häusliche Gemeinschaft nicht mehr als ein<br />

Gr<strong>und</strong>muster dar.<br />

Einige Gerichte sind dabei sogar so weit gegangen, daß sie bei der ‘Scheinehe’<br />

den bloßen Bestand des formellen Ehebandes als die von den Parteien gewählte<br />

Form der ehelichen Lebensgemeinschaft bezeichnet hat. Erst wenn<br />

(wenigstens) eine Partei zu erkennen gibt, daß sie auch dieses lösen will, könne<br />

von einer Trennung gesprochen werden ( KG, FamRZ 87,486 m.w.H., siehe<br />

oben B.I. Getrenntleben).<br />

Demgegenüber hat die herrschende Meinung trotz aller<br />

Liberalisierungsbemühungen an dem überkommenen Bild der Ehe als<br />

Versorgungsgemeinschaft, häuslicher Gemeinschaft <strong>und</strong><br />

Geschlechtsgemeinschaft festgehalten. (Palandt, 57. Aufl. Rn 4 zu § 1353) Die<br />

Tatsache, daß den Ehegatten das Recht eingeräumt wurde, ihr Leben<br />

abweichend zu gestalten, sollte an diesem Pflichtenbild nichts ändern.<br />

Wie die oben zitierte Entscheidung des Kammergerichts zeigt, gab es aber auch<br />

zahlreiche abweichende Auffassungen. So wurde versucht, mit der Formel zu<br />

arbeiten, daß die eheliche Lebensgemeinschaft darin bestehe, daß die Eheleute<br />

bereit sind, sich über die wichtigen Angelegenheiten des Ehelebens zu einigen<br />

(Wohlnick in Rahm-Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, III 41<br />

m.w.H., Lange-Klein in Alternativkommentar, 1981, Rn 5 zu § 1353, OLG<br />

Zweibrücken, FamRZ 87,1212).<br />

Jetzt hat der Gesetzgeber eine Kehrtwendung vollzogen. Soweit das Bild beider<br />

Eheleute bei Eheschließung nicht der Norm des § 1353 entspricht, knüpft sich<br />

hieran die Rechtsfolge der Aufhebbarkeit an. Besondere Bedeutung hat dies<br />

durch das Antragsrecht der Verwaltungsbehörde.<br />

Die Änderung erfolgte ohne breite Diskussion. Sie war im Regierungsentwurf<br />

nicht enthalten, es fehlt somit eine amtliche Begründung. Welches Bild einer<br />

ehelichen Lebensgemeinschaft der Novelle zugr<strong>und</strong>e liegt, ist daher kaum<br />

erkennbar.<br />

Die Diskussionen über das gesetzliche Ehebild waren vorher weitgehend<br />

folgenlos gewesen. Die Gerichte werden sich nun entscheiden müssen.<br />

Gesetzgeberisches Motiv war die Bekämpfung der Aufenthaltsehe. Das findet<br />

sich allerdings im Wortlaut nicht wieder. Somit könnten auch andere<br />

Eheschließungsabsichten (Namensehe, Versorgungsehe) zur Aufhebbarkeit<br />

führen, wenn die Voraussetzungen angenommen werden. (Bornhofen, Die<br />

Reform des Kindschaftsrechts <strong>und</strong> die Reform des Eheschließungsrechts in der<br />

standesamtlichen Praxis, StAZ 97, 369). Daß ein Mann mit guten<br />

Versorgungsanwartschaften seine Stieftochter heiratet, um sie für den Fall<br />

seines Todes abzusichern, wurde bisher nicht als besonders bekämpfenswert<br />

angesehen. Ein solches ‘Paar’ will sicher auch füreinander Verantwortung<br />

tragen im Sinne des geänderten § 1353. Allerdings liegt doch eher ein Vater-<br />

Tochter-Verhältnis vor, <strong>und</strong> es könnte schwer fallen, von einer ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft zu sprechen.


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 31<br />

Das Ausländergesetz respektiert Beziehungen zwischen Mann <strong>und</strong> Frau nur in<br />

der Form der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 18,19 AuslG). Dadurch<br />

stehen zahlreiche Paare vor der Wahl, entweder zu heiraten oder eine<br />

Trennung in Kauf zu nehmen.<br />

Sofern dann aber die Form ihres Zusammenlebens nicht ganz dem von der<br />

Rechtsprechung entwickelten Bild der ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht,<br />

kommt für sie als weiteres Unsicherheitselement die Frage hinzu, ob ihre<br />

Vorstellung vom Zusammenleben zunächst beim Standesbeamten, später<br />

eventuell bei der Verwaltungsbehörde <strong>und</strong> schließlich bei der<br />

Familiengerichtsbarkeit Gnade findet.<br />

Für die Praxis ist in allen Fällen, in denen damit zu rechnen ist, daß die<br />

Antragsgegnerseite die Voraussetzungen der Aufhebung bestreitet, zu<br />

prüfen, ob der Antrag auf Aufhebung der Ehe durch einen Antrag<br />

auf Scheidung ergänzt werden sollte, der nach § 631 Abs.1 Satz 2<br />

ZPO wie ein Hilfsantrag behandelt wird.<br />

Bei Antragstellung wegen Irrtums <strong>und</strong> Täuschung ist die Jahresfrist des<br />

§ 1317 BGB zu beachten.<br />

In der Praxis wird die Beteiligung von Ausländern häufig sein. Hier sind<br />

die ausländerrechtlichen Implikationen des Vortrags zu beachten.<br />

Wenn aufgr<strong>und</strong> der Ehe eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18 oder 23<br />

AuslG erteilt wurde, wird in der Regel eine möglicherweise für<br />

beide Eheleute strafbare Täuschung der Ausländerbehörden<br />

vorliegen (§ 92 Abs.2 Zif.2 AuslG). Diese kann für die beteiligten<br />

Ausländer ausweisungserheblich nach § 45 AuslG sein. Die<br />

Täuschung führt daneben möglicherweise zur Rücknahme der durch<br />

sie erlangten Aufenthaltserlaubnis nach § 48 Abs.2 Satz 3 Zif. 1, 2<br />

VwVfG.<br />

Für türkische Arbeitnehmer tritt während der Geltungsdauer einer so<br />

erlangten Aufenthaltserlaubnis kein Erwerb einer Rechtsverfestigung<br />

nach Art. 6 Abs.1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei<br />

1/80 ein (EuGH, Rechtssache Kol, InfAuslR 97,338).<br />

Bei EU-Bürgern wird die ‘Scheinehe’ dagegen als unschädlich<br />

angesehen, weil das eheliche Zusammenleben nicht<br />

Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis ist (VGH<br />

Baden-Württemberg, FamRZ 97,743).<br />

3. Scheidung,<br />

a) anwendbares Recht<br />

Nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestimmt sich das<br />

anzuwendende Recht für den Scheidungsanspruch (Art. 17 Abs. 1, 14<br />

EGBGB) <strong>und</strong> damit für die Folgesachen Unterhalt (Art. 18 Abs.4<br />

EGBGB) <strong>und</strong> (sehr beschränkt) Versorgungsausgleich (Art. 17 Abs.3<br />

EGBGB).


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 32<br />

Entscheidend sind dabei Staatsangehörigkeit der Parteien <strong>und</strong> ihr<br />

Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt, hilfsweise in der Zeit zuvor bis<br />

zurück zur Eheschließung.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> enthält die Antragsschrift Angaben über die<br />

Staatsangehörigkeit der Parteien, bei unterschiedlicher<br />

Staatsangehörigkeit auch über die Staatsangehörigkeit seit der<br />

Eheschließung, sowie über den letzten gemeinsamen Wohnsitz der<br />

Parteien.<br />

Das deutsche IPR ist weiterhin wesentlich an der Staatsangehörigkeit der<br />

Parteien orientiert. Diese Orientierung an der Fremdheit des<br />

Ausländers, der in einer Familie mit gleicher oder ehemals gleicher<br />

Staatsangehörigkeit lebt, wirkt sich in Richtung einer<br />

Multikulturalität aus (s. hierzu Ehringfeld, Multikulturalität im<br />

Familienrecht, Kritische Justiz 96,271).<br />

Bei Doppelstaatern zählt zwar die effektive Staatsangehörigkeit (Art.5<br />

Abs.1 S.1 EGBGB), dies gilt aber nicht bei Personen, die u.a.<br />

Deutsche sind (Art.5 Abs.1 S.2 EGBGB). Diese werden immer als<br />

Deutsche behandelt. Da die Kinder aus bi-nationalen Ehen<br />

normalerweise zwei Staatsangehörigkeiten haben, die Vertriebenen<br />

in der Regel ihre alte Staatsangehörigkeit behalten (zu diesen Breuer<br />

in Rahm/Künkel VIII 89) <strong>und</strong> in der Vergangenheit zahlreiche<br />

Eingebürgerte sich später zusätzlich wieder haben in die alte<br />

Staatsangehörigkeit einbürgern lassen, existiert schon jetzt eine große<br />

Zahl von Menschen, die von dem IPR der Staaten, denen sie<br />

angehören, unterschiedlich behandelt werden. Diese Störung des<br />

Gleichklangs in der Behandlung familienrechtlicher Vorgänge kann<br />

für die betroffenen Personen zu erheblichen Problemen führen.<br />

Die Tatsache, daß sich dieser Personenkreis durch eine Änderung des<br />

Staatsangehörigkeitsrechts erweitern wird, läßt hoffen, daß diesem<br />

Personenkreis durch eine Änderung des IPR in Zukunft geholfen<br />

wird.<br />

Ähnliche Probleme können sich bei politischen Flüchtlingen ergeben,<br />

die (wie analog auch die Staatenlosen) nach Art.12 der Genfer<br />

Flüchtlingskonvention bei Aufenthalt in Deutschland wie Deutsche<br />

behandelt werden. Bestandskräftig nach Art. 16a GG oder § 51 Abs.1<br />

AuslG anerkannte Flüchtlinge fallen von Gesetzes wegen hierunter<br />

(§§ 2,3 AsylVfG).<br />

Bei Asylbewerbern, bei denen eine solche bestandskräftige Anerkennung<br />

nicht vorliegt, muß das entscheidende Gericht oder die entscheidende<br />

Behörde selbständig die Flüchtlingseigenschaft prüfen (Palandt-<br />

Heldrich, Anm. 5 zu Art. 12 GFK, Anhang 4 zu Art. 5 EGBGB,<br />

Henrich, Internationales Familienrecht, Frankfurt 1989, S. 5). Die<br />

zivilrechtliche Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art.12 GFK<br />

beschränkt sich nämlich nicht auf die anerkannten politischen<br />

Flüchtlinge. Daher muß auch das Familiengericht eine Art ”eigenes<br />

Asylverfahren” durchführen. Daß die Gerichte dieser Aufgabe<br />

tatsächlich nachkommen, dürfte die Ausnahme sein.


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 33<br />

Der internationale Gleichklang ist hier dadurch gefährdet, daß der<br />

Heimatstaat faktisch anders qualifiziert, selbst wenn er auch der GFK<br />

beigetreten ist.<br />

Prüfungsschema für das auf die Scheidung anzuwendende Recht<br />

Ist ein Ehegatte politischer Flüchtling oder Staatenloser?<br />

Wenn ja, wird er wie ein Staatsangehöriger seines Aufenthaltslandes behandelt.<br />

Ist ein Ehegatte Mehrstaater, ohne Deutscher zu sein?<br />

Wenn ja, wird er wie ein Staatsangehöriger des Staates behandelt, zu dem er die<br />

engsten Bindungen hat.<br />

Ist ein Ehegatte Mehrstaater <strong>und</strong> dabei Deutscher?<br />

Wenn ja, wird er als Deutscher behandelt.<br />

Haben beide Ehegatten zur Zeit der Rechtshängigkeit die gleiche Staatsangehörigkeit<br />

?<br />

Wenn ja, findet ihr gemeinsames Heimatrecht Anwendung, dort sind evtl. Verweisungen<br />

zu prüfen.<br />

Wenn nein, ist zu fragen:<br />

Hatten die Ehegatten nach der Eheschließung eine gleiche Staatsangehörigkeit?<br />

Wenn ja, findet das letzte gemeinsame Heimatrecht Anwendung. Danach sind evtl.<br />

Verweisungen zu prüfen.<br />

Wo war der letzte gemeinsame Wohnsitz?<br />

Gab es einen solchen, bestimmt dieser das anzuwendende Recht.<br />

Gab es keinen, ist zu fragen:<br />

Mit welchem Staat waren die Ehegatten am engsten verb<strong>und</strong>en?<br />

Das Gesetz geht davon aus, daß diese Frage nicht unbeantwortet bleibt, wohl weil<br />

letztlich der Ort der Eheschließung als Kriterium herangezogen werden kann.<br />

Ist nach dem so anzuwendenen Recht eine Scheidung ausgeschlossen <strong>und</strong> ein<br />

Ehegatte Deutscher?<br />

Wenn nein, wird es angewandt.<br />

Wenn ja, findet deutsches Recht Anwendung.<br />

Wenn das Trennungsjahr stört Forumshopping??<br />

Scheidung, Trennungsjahr <strong>und</strong> Aufenthalt, Scheidungsverfahren <strong>und</strong><br />

ausländerrechtliches Verfahren


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 34<br />

Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die<br />

Aufenthaltserlaubnis nur dann unbefristet verlängert, wenn die<br />

Voraussetzungen des § 24 I a.F. AuslG vorliegen (BVerwG<br />

InfAuslR 95,287)<br />

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis konnte nach allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen ( § 48 VwVfG) entzogen werden, wenn sie durch<br />

Täuschung erlangt ist. Ein Vertrauensschutz besteht dann nicht. Die<br />

Täuschung kann in der falschen Behauptung der fortbestehenden<br />

ehelichen Lebensgemeinschaft liegen. Die Behauptung kann z.B.<br />

durch entsprechende Angaben im Scheidungsantrag als widerlegt<br />

angesehen werden. Angaben bei der Ausländerbehörde, die den<br />

Angaben im Scheidungsverfahren widersprechen, sollen nach der<br />

nicht nachvollziehbaren Auffassung des 18.Senats des OVG NW<br />

rechtsmißbräuchlich sein (DVBl 91,1098).<br />

Trennungsjahr<br />

Stört den § 19 a.F.,<br />

-nicht unbedingt die unbefr. Aufenthaltserlaubnis, wenn Antrag <strong>und</strong><br />

Erteilung während eines Versöhnungsversuchs. Über mehrere<br />

Wochen ist der unschädlich. Meist nicht lang genug für eine<br />

Einbürgerung, es sei denn, nur die Annahme der Einbürgerung sei<br />

während des Versöhnungsversuchs erfolgt.<br />

Aber in der Regel lang genug für Antrag auf unbefr.<br />

Aufenthaltserlaubnis.<br />

Antragstellerstrategie im Hinblick auf Trennungsjahr <strong>und</strong> Terminierung des<br />

Scheidungsantrags:<br />

Durch eine Rechtsprechung, die an das Vorliegen einer besonderen Härte für eine<br />

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres recht hohe Anforderungen stellt <strong>und</strong><br />

andererseits nach Ablauf des Trennungsjahres normalerweise den einseitigen<br />

ernsthaften Abkehrwillen ausreichen läßt, ist die Scheidung als solche weitgehend zu<br />

einer "reinen Zeitfrage" geworden. Dies kollidiert in der anwaltlichen Beratungspraxis<br />

an zwei Punkten mit den Wünschen der zukünftigen Antragsteller:<br />

Häufig wird wegen der Legitimation eines Kindes <strong>und</strong>/oder einer baldigen<br />

anderweitigen Wiederverheiratung eine baldige rechtskräftige Scheidung nach Auszug<br />

eines Ehepartners aus der Ehewohnung angestrebt.<br />

Nur teilweise ähnlich gelagert sind die Fälle, in denen eine frühzeitige Rechtshängigkeit<br />

des Scheidungsantrages ausreicht, wenn nur dieser Antrag (irgendwann) zu einer<br />

rechtskräftigen Scheidung führt. Dies ist wichtig, wenn die Antragstellerseite fürchtet,<br />

daß die Antragsgegnerseite Manipulationen des Vermögens im Hinblick auf den<br />

Zugewinnausgleich vornimmt, oder wenn man einer anderweitigen -inländischen oder<br />

ausländischen- Rechtshängigkeit zuvorkommen will.<br />

a) Ziel: baldige Rechtskraft<br />

Wie schnell eine rechtskräftige Scheidung erreicht werden kann, hängt von einer<br />

Vielzahl von Faktoren ab. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Frage, ob die Gegenseite<br />

bereit ist, an der Beschleunigung mitzuwirken, oder ob sie sogar gezielt die Rechtskraft<br />

hinauszuzögern versucht.<br />

Unter anderem sind die folgenden Fragen zu prüfen:<br />

1) Liegen Umstände vor, die nach Auffassung der zuständigen Spruchkörper erster<br />

(<strong>und</strong> ggf. zweiter) Instanz das Vorliegen einer besonderen Härte begründen können,<br />

<strong>und</strong> die damit ein Scheidungsurteil vor Ablauf des Trennungsjahres möglich machen.<br />

Der entsprechende Vortrag macht den Antrag schlüssig <strong>und</strong> führt in der Regel zum


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 35<br />

"normalen" Fortgang des Verfahrens mit Einholung der Auskünfte zum VA <strong>und</strong> ggf. der<br />

Stellungnahme des Jugendamtes, sofern ein Antrag zum Sorgerecht gestellt ist.<br />

2) Liegen Umstände vor, die die Annahme eines ausreichend langen Getrenntlebens in<br />

der Ehewohnung rechtfertigen?<br />

Hat der Vortrag eines längeren Getrenntlebens anderweitige, ggf. unerwünschte<br />

Folgen?<br />

Bei Ausländerbeteiligung ist zu berücksichtigen, daß die Behauptung einer Beendigung<br />

der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche ausländerrechtliche Wirkungen haben<br />

kann (s. insbes. § 19 AuslG).<br />

Weiterhin ist hier zu beachten, daß der Trennungszeitpunkt sich auch auf die<br />

unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Schulden auswirkt. Nach Trennung<br />

aufgenommene Kredite wirken sich mit ihren Zinsen <strong>und</strong> Tilgungsleistungen nicht mehr<br />

auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit aus.<br />

3)Wie steht die Gegenseite zu dem Scheidungsvorhaben? Ist damit zu rechnen, daß der<br />

obige Vortrag bestritten wird? Welche Beweismittel können ggf. angeboten werden? Am<br />

Verhalten der Gegenseite könnte zunächst die Gewährung von PKH scheitern,<br />

schließlich könnte die Antragsgegnerseite baldigen Termin zur Abweisung des<br />

verfrühten Antrags beantragen.<br />

Das Gericht soll ohne Rücksicht auf die Folgesachen Termin bestimmen, wenn zu<br />

diesem Termin der Scheidungsantrag abweisungsreif erscheint (Wohlnick in<br />

Rahm/Künkel, III Rn. 100 m.w.H.).<br />

4) Will im Falle des noch nicht abgelaufenen Trennungsjahres auch die Gegenseite<br />

geschieden werden?<br />

Nur wenige Gerichte verschieben die Terminierung wenigstens bei übereinstimmendem<br />

Scheidungswillen der Parteien im Hinblick auf die Folgesachen, wenn diese ohnehin<br />

nicht vor Ablauf des unstreitigen Trennungsjahres ausermittelt sind (so OLG Köln B.v.<br />

23.3.79, 4 WF 39/79).<br />

5)Kann (<strong>und</strong> will) die Antragstellerseite den Prozeßkostenvorschuß aufbringen? Eine<br />

Zustellung des Scheidungsantrages wird normalerweise nicht vor Bewilligung der PKH<br />

bzw. Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgen (§ 65 Abs.7 GKG). Nach<br />

Zustellung nimmt das Verfahren seinen Fortgang.<br />

Ohne Abweisungsantrag der Gegenseite ist die Gewährung von PKH möglich (OLG<br />

Köln B.v. 23.3.79, 4 WF 39/79), erfolgt aber meist nicht, weil die Gerichte sich<br />

weigern, in der PKH-Entscheidung eine Prognose für den Ablauf des Trennungsjahres<br />

zu treffen.<br />

Einige Gerichte gewähren wenigstens kurz vor Ablauf des Trennungsjahres<br />

Prozeßkostenhilfe.<br />

6)Ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen? Gibt es Gründe für<br />

eine Abtrennung des VA? Ist der VA grob unbillig, <strong>und</strong> ist das Gericht bereit, hierüber<br />

ohne Einholung der Auskünfte zu entscheiden?<br />

7) Läßt sich in reinen Ausländerfällen eine Einigung mit der Gegenseite erzielen, daß<br />

ein Antrag auf Versorgungsausgleich erst nach dem Scheidungsurteil gestellt wird?<br />

8)Wie lange wird die Einholung der Auskünfte bei den Rentenversicherern dauern?<br />

Wird die Gegenseite zügig am VA-Verfahren mitwirken? Wird der Ablauf des<br />

Trennungsjahres nach Eingang der Auskünfte unstreitig sein?<br />

9)Sind aus der zu scheidenden Ehe Kinder hervorgegangen, <strong>und</strong> ist ein Antrag auf<br />

Sorgerechtszuweisung an eine Seite zu erwarten? Läßt sich mit der Gegenseite eine<br />

Vereinbarung treffen, daß ein Sorgerechtsantrag erst nach dem Scheidungsurteil<br />

gestellt wird? Ist die Abtrennung der Sorgerechtssache möglich? (§ 623 Abs.2 Satz 2<br />

ZPO)<br />

10) Wird die Gegenseite versuchen, außer durch zögerliche Beantwortung der<br />

Anfragen zum VA durch spät gestellte Anträge in anderen Folgesachen <strong>und</strong><br />

Rechtsmittel die Rechtskraft hinauszögern? Läßt sich dagegen eine Abtrennung einer<br />

Folgesache durch Beteiligung Dritter erreichen ( § 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ? Kann<br />

die Abtrennung einer Unterhaltssache durch ‘Kombination’ mit einer<br />

Sorgerechtssache sichergestellt werden ? (§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO)? (Siehe unten<br />

Ausführungen zur Lösung des Verb<strong>und</strong>s)<br />

11)Wohnt die Antragsgegnerseite im Ausland <strong>und</strong> hat sie keinen<br />

Zustellungsbevollmächtigten im Inland? Bei den zuletzt genannten Schwierigkeiten tritt<br />

leicht eine so große Verzögerung ein, daß der Ablauf des Trennungsjahres sich auf den


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 36<br />

Zeitpunkt der Rechtskraft nicht mehr auswirkt. Hier zeigt sich die große Bedeutung des<br />

Verhaltens der Antragsgegnerseite.<br />

12)Besteht international eine weitere Zuständigkeit?<br />

Diese Frage ist ohnehin bei jeder Ausländerbeteiligung zu prüfen. Wegen der dabei<br />

meist erforderlichen Auslandszustellungen wird diese Prüfung nur bei<br />

übereinstimmendem Scheidungswillen sinnvoll sein.<br />

Welches Recht wird das ggf. ebenfalls zuständige ausländische Gericht anwenden? Wie<br />

sind die Folgen, insbesondere wegen des dem faktischen Scheidungsstatut folgenden<br />

Unterhaltsstatuts zu werten? Wie berücksichtigt die dort angerufene Rechtsordnung die<br />

Trennungszeit, ist nach ihr eine kurzfristige Scheidung zu erreichen?<br />

Die lange Liste der Fragen zeigt, daß schon eine Reihe von günstiger Umstände<br />

zusammen kommen müssen, damit kurzfristig eine rechtskräftige Scheidung erreicht<br />

werden kann. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Verhalten der Antragsgegnerseite.<br />

b) Ziel: baldige Rechtshängigkeit (ohne Antragsabweisung)<br />

So wie die baldige Rechtskraft ein m.o.w. positives Verhalten der Gegenseite<br />

voraussetzt, ist die Vorziehung der Rechtskraft gerade ein Mittel der Interessenwahrung<br />

in der Auseinandersetzung mit der Gegenseite.<br />

Der normale Weg dazu ist die Antragstellung mit Einzahlung des<br />

Prozeßkostenvorschusses. Es liegt dabei in der Hand des Gerichts, ob es bei<br />

entsprechendem Vortrag der Gegenseite gleich terminiert, um die Frage einer<br />

möglichen Abweisung zu erörtern, oder ob zunächst die anderweitigen Ermittlungen zu<br />

den Folgesachen (VA, Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinn) angestellt werden. Da in der<br />

Regel (s. Wohlnick in Rahm/Künkel, III Rn 100 m.w.H.) eine baldige Terminierung<br />

<strong>und</strong> dabei ein Scheitern des Nachweises der Scheidungsgründe zum gegebenen<br />

Zeitpunkt droht, ist zu prüfen, ob wenigstens bei Terminierung im Berufungsverfahren<br />

mit dem Ablauf des Trennungsjahres zu rechnen ist. Dabei ist die Kostenfolge zu<br />

beachten (siehe dazu OLG Hamm, FamRZ 96,1078; BGH FamRZ 97, 347 ; KG FamRZ<br />

87,723) mit Anm. Meltendorf) .<br />

Ohnehin bringt die frühzeitige Rechtshängigkeit ggf. auch Nachteile mit sich, etwa beim<br />

Übergang vom Trennungsunterhalt auf den Geschiedenenunterhalt (wenn auch bald<br />

geschieden wird), bei der Ehezeitberechnung zum VA <strong>und</strong> wegen des Stichtags für den<br />

Zugewinnausgleich.<br />

Dies <strong>und</strong> eine evtl. ungünstige Kostenfolge ist den Vorteilen einer frühzeitigen<br />

Rechtshängigkeit gegenüberzustellen. Diese können sich aus dem Umfang der<br />

verhinderten Vermögensmanipulationen beim Zugewinnausgleich ergeben. Sie können<br />

auch in den günstiger gestalteten Scheidungsfolgen im Vergleich zu den Folgen der<br />

unerwünschten <strong>und</strong> daher zu verhindernden Auslandsscheidung liegen.<br />

Sofern die Antragstellerseite nicht in der Lage ist, den Prozeßkostenvorschuß<br />

aufzubringen, führt ein Antrag auf PKH oft nicht zum gewünschten Ergebnis. Er<br />

bedeutet eine erhebliche Verzögerung <strong>und</strong> eine unerwünschte Vorwarnung an die<br />

Gegenseite. Eine Zustellung ohne Vorschußeinzahlung <strong>und</strong> ohne Anhörung der<br />

Gegenseite dürfte selten zu erreichen sein.(§ 65 Abs.7 Zif. 3,4 GKG)<br />

In Extremfällen sollte geprüft werden, ob der Scheidungsantrag beim unzuständigen<br />

Verwaltungsgericht zu stellen ist.. Dort wird er mit Anhängigkeit rechtshängig (§ 90<br />

VwGO) . (Kogel in FamRZ 99, 1252; Zöller, Rz. 3a zu § 261 ZPO m.w.H.).<br />

Soweit bisher bekannt wird dieses Vorgehen von den Anwaltskammern nicht als<br />

standeswidrig angesehen. Die möglicherweise lange Zeit bis zur (zu beantragenden)<br />

Verweisung an das Familiengericht ist zu berücksichtigen. (Bei drohender Ablehnung<br />

des Scheidungsantrages als verfrüht wäre diese Verzögerung erwünscht.)<br />

c) ABH erhält Akte nur mit Zustimmung des AG-Präsidenten,<br />

VG erhält sie direkt vom Richter im Wege der Amtshilfe<br />

Scheidungsakte kann verwertet werden, auch wenn ehefrau die Aussage<br />

verweigert<br />

OVG Berlin 1.4.2004, AuAS 04, 174


Material zum Vortrag von RA Hw. Odendahl vom 26.2.05 37<br />

2. Entpartnerung, Aufhebung der Lebenspartnerschaft<br />

(schikanös)<br />

§ 15 LPartG Trennung ein Jahr nach Erklärung, drei Jahre nach<br />

Zustellung einer Erklärung<br />

3. Anfechtung der Vaterschaft<br />

a) anwendbares Recht Art 20 EGBGB<br />

leichtere am zu finden<br />

b) deutsches Recht: Scheinvater, Mutter, Kind innerhalb von 2 Jahren §<br />

1600, 1600b<br />

Gesetzlicher Vertreter darf nur, wenn es dem Wohl des Kindes dient.<br />

Pflichtwidriges Unterlassen durch die Mutter? § 1666<br />

KG 11.12.2001 - 1 W 193/01- S. 5 unten kleines Türchen?<br />

BayObLG FamRZ 1994,1196<br />

Die Richtigkeit der Abstammung ist nicht einziges Kriterium des<br />

Kindeswohls!<br />

Wenn es dem Kind Aufenthalt schafft ist es wohl nicht im Kindeswohl,<br />

anzufechten!<br />

Wenn es nur dem Vater Aufenthalt schafft, wäre es im Kindeswohl.<br />

Dem schafft es aber nur bei Zusammenleben, dann wäre es wieder – auch<br />

nach BverfG - nicht möglich<br />

Überlegungen der IMK Einführung der anfechtbaren<br />

Aufenthaltskindschaft??<br />

BVerfG 1. Senat 9.4.2003, FamRZ 2003, 816<br />

Gesetzliche Neuregelung: Rechte des biologischen Vaters bei nicht<br />

bestehender sozialer Vaterschaft.<br />

E. Stellung im Verfahren<br />

Beiladung ?<br />

EGMR 11.7.2000 –Ciliz- InfAuslR 2000,473<br />

VG Hamburg InfAuslR 03,91 Keine Abschiebung während<br />

Umgangsstreit<br />

OLG Celle 27.6.2005 AsylMag 05,35(M6823) Der Ehegatte eines<br />

Ausländers ist vor der Verhängung der Abschiebehaft zu hören

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