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Das Argument 91 - Berliner Institut für kritische Theorie eV

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Zur Politik der klinisch-psychologischen Standesverbände 419<br />

gruppe Nordrhein/Westfalen 167 veröffentlicht. Er erweckt den Eindruck<br />

einer größeren Liberalität, z. B. bezüglich der Berufsgerichtsbarkeit,<br />

ist in seinem Wesen jedoch ebenso ständisch und reaktionär.<br />

Eine dreijährige und verbandsinterne Fortbildung, wie sie der <strong>Berliner</strong><br />

Gesetzentwurf immer noch vorsieht 168 , wird darin nicht mehr<br />

vorausgesetzt, um Aufnahme in die Berufslisten zu finden, sondern<br />

„nur" noch eine zweijährige praktische Lehr- oder Forschungstätigkeit<br />

168 . Insofern kollidiert der NRW-Entwurf nicht mehr der Initiative<br />

der Bundesregierung, die Ausbildung zum „nichtärztlichen Psychotherapeuten"<br />

unter staatliche Kontrolle zu stellen. Würde dieses<br />

Gesetzesvorhaben vom Landtag bestätigt, wäre mit einer Lawine<br />

entsprechender Gesetze in den anderen Bundesländern zu rechnen.<br />

Mit den „Psychologengesetzen" verfolgen die Psychologenverbände<br />

vor allem drei Ziele. Erstens: öffentlich-rechtliche Konstitution<br />

der Psychologenschaft, vordringlich der „nichtärztlichen Psychotherapeuten",<br />

in Kammern zur Stärkung ihrer ständischen Positionen<br />

gegenüber staatlichen Stellen, den Ärzteorganisationen wie auch<br />

gegenüber der GKV. Zweitens: Sicherung der materiellen Interessen<br />

ihrer Mitglieder. Und drittens: Schaffung einer Standesgerichtsbarkeit<br />

zur Disziplinierung, Bestrafung und zum Ausschluß vor allem<br />

politisch unerwünschter Kollegen. Diese Funktion läßt sich an den<br />

Ärztekammern beispielhaft belegen: Der Fall Mausbach spricht <strong>für</strong><br />

sich l7 °.<br />

Aber nicht nur mit der Erarbeitung und Veröffentlichung der<br />

„Psychologengesetze", sondern auch schon mit der Einrichtung des<br />

Kuratoriums „Fachpsychologe <strong>für</strong> Klinische Psychologie" (s. Pkt<br />

B.2.1.1.) haben die Funktionäre des BDP nach dem Prinzip der normativen<br />

Kraft des Faktischen Vorbedingungen zur Etablierung von<br />

Psychologenkammern geschaffen, die bei künftigen Verhandlungen<br />

mit staatlichen Stellen auf jeden Fall relevant werden. Aufgrund<br />

seiner Kompetenzfülle m , straffer Organisation und Zentralisierung<br />

bietet sich das Kuratorium schon jetzt als Instrument zur Disziplinierung<br />

und Dirigierung von Klinischen Psychologen in der Ausbildung<br />

und im Beruf an. Die Funktionäre der Psychologenverbände<br />

geben auch unumwunden zu, daß es als Kammervorläufer konzipiert<br />

ist m .<br />

167 Dieser Gesetzentwurf ist veröffentlicht in: Psychologische Rundschau,<br />

2, 1974, S. 157—162.<br />

168 Vgl. auch die Stellungnahme des Vorstandes der GVT zur Vorlage<br />

von „Psychologengesetzen" in Westberlin und Nordrhein-Westfalen. In:<br />

GVT-Mitteilungen, 1, 1974, S. 50, Pkt 3.c).<br />

169 Vgl. § 3 (1) 2. des NRW-Gesetzentwurfs.<br />

170 Vgl. Mausbach, H.: Eine gescheiterte Disziplinierung. In: <strong>Das</strong> <strong>Argument</strong>,<br />

Nr. 69, 1971, S. 971—1002.<br />

171 Vgl. Pkt B.2.1.1.<br />

172 Zur Konzipierung des Kuratoriums als Kammervorläufer s. Zeitschrift<br />

<strong>für</strong> Klinische Psychologie, 1, 1973, S. 78; „BDP-Broschüre", S. 73;<br />

Zeitschrift <strong>für</strong> Klinische Psychologie, 3, 1972, S. 275. Die Einrichtung von<br />

DAS A R G U M E N T <strong>91</strong>/1975 ©

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