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Das Argument 91 - Berliner Institut für kritische Theorie eV

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Zur Politik der klinisch-psychologischen Standesverbände 409<br />

Die Absicht der Psychologenlobbies, die Ausübung von Psychotherapie<br />

so weit wie möglich <strong>für</strong> die Klinischen Psychologen zu reservieren,<br />

scheint sich durchzusetzen. Zwar ist die endgültige gesetzliche<br />

Regelung noch nicht zustande gekommen, aber die Ergebnisse<br />

der Sachverständigenanhörung zum Gesetz über den „nichtärztlichen<br />

Psychotherapeuten" 118 zeigen klar die Richtung, die die Entwicklung<br />

nehmen wird. Durch die Festlegung der Tätigkeit des „niehtärztlichen<br />

Psychotherapeuten" auf Heilkunde wird die Kluft zwischen den<br />

Heilberufen und den Heilhilfsberufen weiter vertieft u 9 . Obwohl sich<br />

im Laufe der Anhörung verschiedene Teilnehmer <strong>für</strong> die Aufnahme<br />

von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Psychagogen in die gesetzliche<br />

Regelung aussprachen I2 °, werden in der Formulierung der<br />

Gesprächsergebnisse eindeutig nur Diplompsychologen und in geringerem<br />

Umfang Mediziner als geeignet <strong>für</strong> die Fortbildung zum<br />

„nichtärztlichen Psychotherapeuten" berücksichtigt 121 (Näheres s.<br />

unter Pkt B.2.I.2.). Geprüft wird allenfalls die Frage, ob diplomierte<br />

Sozialpädagogen unter die Regelung fallen sollen, sofern sie<br />

eine längere Zusatzausbildung absolvieren 122 .<br />

<strong>Das</strong> Gesetz wird der klinisch-psychologischen Lobby noch in anderer<br />

Weise entgegenkommen. Durch die Definition der Tätigkeit des<br />

„nichtärztlichen Psychotherapeuten" als Heilkunde wird ein großer<br />

Teil der im klinischen Bereich arbeitenden Psychologen (einschließlich<br />

etlicher „Fachpsychologen <strong>für</strong> Klinische Psychologie") gesetzlich<br />

nicht als Psychotherapeut anerkannt werden, sofern sich ihre<br />

Tätigkeit auf Ehe-, Familienberatung, Jugendhilfe usw. bezieht, die<br />

vom Gesetz nicht als heilkundlich qualifiziert wird 123 . Damit wird<br />

die Gruppe der gesetzlich anerkannten Therapeuten klein gehalten,<br />

118 Vgl. Anhörung zum „nichtärztlichen Psychotherapeuten", a. a. O.<br />

119 Vgl. ebda, S. 8—9: „Es bestand (...) Übereinstimmung darüber,<br />

daß der nichtärztliche Psychotherapeut befugt sein soll, in der Diagnosestellung,<br />

der Indikationsstellung und in der Therapie heilkundlich (Hervorhebung<br />

v. d. Verf.) in folgenden Bereichen tätig zu werden (...)."<br />

120 Vgl. ebda, S. 7—8.<br />

121 Vgl. ebda, S. 15—16: „Nach Auffassung der Mehrheit erscheine es<br />

zweckmäßig, auch künftig ein abgeschlossenes Studium als Diplompsychologe<br />

und darauf aufbauend eine Zusatzausbildung in der Psychiatrie<br />

zu verlangen. Diese Ausbildung solle möglichst so gestaltet sein, daß sie<br />

gemeinsam <strong>für</strong> Ärzte und Diplompsychologen durchgeführt werden<br />

könne."<br />

122 Nachdem bereits feststeht, daß die Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulassung<br />

zur Ausbildung als „nichtärztlicher Psychotherapeut" ein abgeschlossenes<br />

Universitätsstudium bildet, klingt es fast wie ein Hohn, wenn in<br />

dem Anhörungsprotokoll (S. 16) zu lesen ist: „Es werde noch zu prüfen<br />

sein, ob auch Personen aus anderen einschlägigen beruflichen Bereichen<br />

(z. B. Sozialarbeiter, Psychagogen) zu dieser Zusatzausbildung zugelassen<br />

werden könnten."<br />

123 In dem Anhörungsprotokoll (S. 2—3) werden Beratertätigkeiten<br />

von Psychologen als nichtheilkundlich qualifiziert, sie fallen somit nicht<br />

unter die gesetzliche Regelung.<br />

DAS ARGUMENT <strong>91</strong>/1975 ©

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