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Gesellschaft für Pommersche Geschichte - Digitalisierte Bestände ...

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72 u. Vülow, Wanderung<br />

umb Glock eins aus den Marckt bey den Rathhauße finden<br />

sollen, und wird solches vom Nathhauß herilnter dnrch den<br />

alten regierenden Bürgermeister abgelesen, und weil gleich zn<br />

der Zeit der Nath verändert, so wird der ncuregierender Bürgermeister<br />

der Gemein neben den andern Rathherren angemeldet<br />

und folgende Punkte jährlichen wiederholet:<br />

1. Als erstlichen soll ein jeder Bürger nnd Einwohner<br />

der Stadt seinen Geschoß vor Palmarum ablegen.<br />

2. Soll kein Bürger einen Frembden nnd Ausländischen<br />

ohne des Raths Vorwitzen auf- und annehmen.<br />

3 Es soll ein jeder, der einen ledigen Ort oder Vaustadt<br />

in der Stadt hat, bey Verlust deßelbigen wiederumb in Jahr<br />

und Tag aufbauen.<br />

4. Auch soll kein Bürger oder Nierschencke seinen Keller<br />

<strong>für</strong> Glock zehn eröffnen, noch Zechgäste unter der Kirchen<br />

sezzen.<br />

5. Es soll ein jeder Nachtbahr biß zum andern die<br />

Gaßeu saubern und rein halten, auch keine Schweine daheime<br />

behalten und in den Gaßen auf und nieder lauffen laßen, wo<br />

sie nicht auf Straffe eingesperret sollen werden.<br />

6. Es soll anch ein jeder Bürger daß Feuer wohl verwahren<br />

und gute Achtung drauff haben, die Schaurstein aufmäuren<br />

und täglichen reinigen lassen, wofern ihm das Hauß<br />

nicht zugeschlagen werden soll.<br />

7. Auch soll eiu Jeder Achtung dranff geben, wem er<br />

hauße und Herberge.<br />

8. Es soll sich ohne Ursachen nach zehen Schlagen in<br />

der Nacht auf der Gaßen Niemand finden und sich antreffen<br />

lassen.<br />

9. Niemandt soll außer der Stadt auf dem Lande vorkauffen,<br />

bey Straff 10 fl. Reinnischs.<br />

11). Anch soll kein Bürger sich unterstehen, frembde Bier<br />

zu schencken.<br />

11. Der Holzung zu hauen oder beschädigen in den<br />

Püfcheu und Wäldern aufs allergeriugste soll sich Niemandts<br />

unterstehen bey verfallener Leibesstraffe und Halßbruche.

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