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Gesellschaft für Pommersche Geschichte - Digitalisierte Bestände ...

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von Di'. v. Bülow. 371<br />

in der es heißt: „§ 3. Bestellung der Schulmeister in<br />

den Dörfern. Weil man auch leider vernehmen mus, das<br />

die Jugend fehr übel erzogen wird, und weinig von ihrem<br />

Christenthumb wißen, fo haben die Schultzen undt Gerichten,<br />

wan Vaeantien sein, tüchtige Küster oder Schulmeister vorzuschlagen,<br />

denen die Kinder nach Inhalt der absonderlich ausgegebenen<br />

Verordnung zu untergeben, und sie dagegen wegen<br />

ihrer Mühe gebührlich zu belohnen, gestalt den zu desto meherer<br />

Auskommung auch diejenigen, so keine Kinder haben, halb<br />

so viel dazu zu geben schuldig sein sollen. Wan die Schulmeister<br />

wegen ihrer Wohnung und Bleibens oder sonsten nicht<br />

zu Recht kommen ko'uten, wirdt die Obrigkeit- da<strong>für</strong> sorgen,<br />

welcher es angezeigt werden soll."<br />

Allgemeinen Eingang jedoch fand der Iugendunterricht bei<br />

der ländlichen Bevölkerung Pommerns trotz der angeführten Beispiele<br />

aus früherer Zeit erst im 17. Jahrhundert.

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