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Gesellschaft für Pommersche Geschichte - Digitalisierte Bestände ...

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370 <strong>Geschichte</strong> des pommerschen Schulwesens<br />

Naumburg im Jahre 1610 eine solche besaß, ^) ist es meines<br />

Wissens in Pommern auch im 17. Jahrhundert nicht gekommen.<br />

Die Dorfschule.<br />

Noch weniger als von städtischen Schulen <strong>für</strong> die nicht<br />

gelehrten Stände ist von Dorfschulen im 16. Jahrhundert<br />

zu sagen. Sie kommen nur ganz vereinzelt vor und werden<br />

sich immer nur kurze Zeit erhalten haben. Die ächt evangelische<br />

Erkenntniß, daß man keine Classe von der Schulbildung aus-<br />

schließen dürfe, brach sich, wie oben bemerkt, allmählig Bahn,<br />

zur praktischen Durchführung aber bedurfte es noch einiger Zeit.<br />

Die Kirchenordnung von 1563 thut der Dorfschulen noch<br />

keinerlei Erwähnung; mit Ausnahme des vom Pastor oder<br />

Küster in der Kirche zu ertheilenden Katechismusunterrichts,<br />

der Kinderlehre, auf welche die Visitatoren Acht zu haben<br />

verpflichtet werden. Urkundliche Nachrichten über die Existenz<br />

einer Schule auf dem Lande finden sich daher nur selten, und be-<br />

schränken sich auf das Folgende. An anderer Stelle habe ich bereits<br />

die Existenz einer Schule im Iohanniterordensschloß zu Wilden-<br />

bruch i. I. 1570 nachgewiesen;^) nun war aber Wildenbruch,<br />

vom Ordenshause abgesehen, damals, was es noch heut ist,<br />

ein unbedeutendes Dorf; im Schlosse wohnten zur angegebenen<br />

Zeit nur wenige Beamte, die Schule kann sich also über das<br />

Niveau einer Dorfschule nicht erhoben haben. Noch deutlicher<br />

geht dies aus Kirchenvisitationsaeten von Wildenbruch vom<br />

Jahre 1615 hervor,^) indem es daselbst heißt: „vnd Wirt<br />

der Custer Schule halten vnd die liebe Iugendt im anfange<br />

des Christhumbs, wie auch im schreiben vnd lesen mit steife<br />

vnterrichten." Hier ist also ein Beweis gegeben von dem Vor-<br />

handensein einer Dorfschule; ein anderer findet sich in einer Bauer-<br />

ordnung <strong>für</strong> die Dörfer des caminer Domcapitels von 1595,<br />

4s) Vormbaum, Evangelische Schulordnungen II, Seite 103.<br />

N) Balt. Stud. XXIX, Seite 12.<br />

50) Staatsarchiv zu Stettin: Wolg. Arch. Tit. 63. Nr. 303 und 304.

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