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Gesellschaft für Pommersche Geschichte - Digitalisierte Bestände ...

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362 <strong>Geschichte</strong> des pommerschen Schulwesens<br />

Eine pommersche Schulordnung <strong>für</strong> die deutschen<br />

Schulen habe ich aus dem 16. Jahrhundert bisher nicht aufzufinden<br />

vermocht; ich gebe daher im Anhang die älteste mir<br />

bisher vorgekommene dieser Art, wie sie im Jahre 1623 der<br />

Rath von Stettin nach herzoglicher Konfirmation <strong>für</strong> die deutschen<br />

Schulen daselbst erließ. Darin sind täglich 6 Unterrichtsstunden<br />

angesetzt, die Nachmittage am Mittwoch und Sonnabend ausgenommen.<br />

Die erste Stunde des Vor- und des Nachmittags<br />

ist dem Religionsunterricht bestimmt; Luthers kleiner<br />

Katechismus wird gelernt und aus den Psalmen täglich 2—3<br />

Verse. Die übrige Zeit wird Lesen, Schreiben und Rechnen<br />

getrieben, ersteres nach der Schreiblesemethode, indem die<br />

Aussprache von je zwei Buchstaben des Alphabets gelehrt wurde,<br />

während die Schüler dieselben zn gleicher Zeit mit Kreide<br />

malen lernten. Wie die Lateinschüler sich ihre lateinischen Vocabularien<br />

anlegten und vermehrten, so trugen die Deutschschüler<br />

in ein ähnliches Buch Wörter mit „schweren Syllaben ein,<br />

alß nemblich Sprach, Sprechen, Kampff, Schmerz,<br />

Schon, Schlag" und übten dieselben ein. Die im 16.<br />

Jahrhundert übliche Häufung der Consonanten wird diese Schwierigkeit<br />

noch erhöht haben.<br />

Im Schreibnnterricht werden zunächst diejenigen Buchstaben<br />

gelehrt, aus denen die anderen gebildet find; dabei ist<br />

auf richtige Haltung der Feder zu fehen, damit die Knaben<br />

eine zierliche, leserliche „Faust" schreiben. Die hochdeutsche<br />

Orthographie galt als Norm, auch waren die Schreiblehrer<br />

meistens aus dem Sächsischen und schrieben nach dem dort<br />

üblichen gebrochenen Ductus, welcher aus dem kleinen c alle<br />

übrigen kleinen Buchstaben der Kurrentschrift herleitet. Theilweise<br />

waren Vorlegeblätter üblich.<br />

Außer dem gewöhnlichen Rechnen wurde auch Buchhal-<br />

i'iduL, das kleine von den miuoi'idnL". Vormbaum, Evangel. Schul-<br />

ordnungen II. Seite 57. Da viele Schüler mit ausdrücklicher Erlaub-<br />

niß z. B. der bugenhagenschen Kirchenordnuug sich ihren Unterhalt vor<br />

den Thüren erbettelten, so kann das Ausfegeu des Schullocals als<br />

eine erniedrigende Arbeit <strong>für</strong> sie nicht angesehen werden.

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