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Gesellschaft für Pommersche Geschichte - Digitalisierte Bestände ...

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338 <strong>Geschichte</strong> des pommerschen Schulwesens<br />

noch lange anklebte, war das Handwerkmäßige der Schulmeistert,<br />

das auch an einzelnen Stellen der Kirchenordnung von 1563 noch<br />

durchklingt. Der Schulmeister (ludi m^istoi-, wäi moäLi-Htoi-,<br />

seltener i-sotoi-) wurde, wie oben erwähnt, auch jetzt<br />

noch von der Schulbehörde gewählt und mit seinem Amte<br />

wohl auch unter förmlicher Überreichung der Ruthe belehnt. ^)<br />

Daß die letztere nicht bloß äußeres Zeichen der Machtvollkommenheit<br />

war, sondern stark gehandhabt wnrde, da<strong>für</strong> lassen<br />

sich zahlreiche Beweise bringen; aber während andere Schulordnungen<br />

über denjenigen Körpertheil, an dem die Ruthenstrafe<br />

applicirt werden soll, sich eingehend vernehmen lassen ^),<br />

ist in den pommerschen Localschulordnungen von der Ruthe<br />

nur im Allgemeinen die Rede. Nur einmal, in Wolgast,<br />

heißt es, der Zuwiderhandelnde ,,p06u^8 Inot uatidu3".<br />

Der Schulmeister miethete die Lehrer, die Schulgesellen, oft<br />

nur aus der Masse der von Ort zn Ort ziehenden fahrenden<br />

Schüler, die als ^3.6ä^0^i Unterricht gebend wie nehmend,<br />

eine Mittelstufe von recht zweifelhaftem Werth darstellten, während<br />

als Lehrlinge im Schulgewerk die Schüler zu denken<br />

sind. Einen anderen Mangel rügt die Kirchenordnung von<br />

1563, wenn sie der Obrigkeit aufgiebt, darauf zu sehen, daß<br />

die Lehrer wo möglich auf gewisse Jahre angestellt und nicht<br />

ohne erhebliche Ursache kurzweg entlassen werden; „diewile vele<br />

voranderinge der praeceptoren der joget schedlich". Es kam wohl<br />

vor, daß ein tüchtiger Schulmeister (Rcctor), nachdem er sich<br />

Stellung zu verschaffen gewußt hatte, eine Reihe von Jahren<br />

feiner Schule rühmlich vorstand, die Lehrer aber blieben felten<br />

lange, und die ungünstige Rückwirkung so raschen Wechsels auf<br />

den Unterricht konnte nicht ausbleiben. Der Grund, warum<br />

'5) „und leßet der Rhatt ihme durch den Stadtschreiber Rueten<br />

und Stogk <strong>für</strong> den Knaben uberandtworten mit bovhelig und Ermhauunng,<br />

das alle ihn <strong>für</strong> ihreu Schuelmeister sollen erkennen." Staatsarchiv<br />

zu Stettin: Nachr. über die Schnle in Barth 1584. Wolg. Arch.<br />

Tit. 63. Nr. 119. Vgl. auch Lehmann a. a. O. Seite 17.<br />

!6) Kriegk, Deutsches Bürgerthum im Mittelalter, Neue Folge,<br />

1871, Seite 104, aus einer nürnberger Schulordnung von 1500.

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