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Gesellschaft für Pommersche Geschichte - Digitalisierte Bestände ...

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von Dr. v. Bülow. 337<br />

Die lateinischen Schnlen.<br />

Das Patronat über die Particular- oder lateinischen Schulen<br />

legten die Schnlreformatoren in die Hände des Raths, der mit<br />

dem Pastor und den Kirchenvorstehern zunächst über die Person<br />

des zu wählenden Rectors und die weiteren Schulangelegenheiten<br />

sich zu einigen hatte. In streitigen Fällen bildete das<br />

Consistorium die höhere Instanz. ^) Man war sich aber der<br />

ursprünglichen Stellung der Schule zur Kirche Wohl bewußt,<br />

uud wo die Verhältnisse danach waren, ließ man die Leitung<br />

thunlichst in den Händen der Geistlichkeit. So heißt es im<br />

Kirchenvisitationsprotocoll von Colberg vom Jahre 1568: „Nachdcme<br />

die Capitularen von Alters haben die Kirchen und Scholempter<br />

darselbest vorwaltet, vorshein und bostellet, aber in<br />

Voranderunge der Religion sich desselben auch der Rhadt hatt<br />

angenummen, — — so sollen — — die residirende Capitularen<br />

sich mit dem Nhade Zu Colberge — —- fruntlich underreden<br />

:e." ^) Die Iurisdiction dagegen verblieb dem Herzog<br />

allein, wenigstens bestritt der Superintendent Jacob Runge<br />

1591 dem Rath zu Barth entschieden das Recht, den dortigen<br />

Schulmeister Cleopellus (Klöppel), der sich unordentlichen Wandels<br />

schuldig gemacht hatte, zu entlassen, da dies Recht den Städten<br />

im Lande Wolgast nie gestattet worden sei. Der Rath habe<br />

vielmehr die Bestrafung beim herzoglichen Consistorium als<br />

der höchsten Instanz in geistlichen Angelegenheiten zu beantragen.<br />

^) Auch den Capitularen vom Marienstift in Stettin<br />

verblieb ein gewisses Recht über die Schule daselbst.<br />

Ein großer Uebelstand, der, aus der vorreformatorischen<br />

Zeit überkommen, den lateinischen Schulen auch in Pommern<br />

l2) „Die Onericheit in groten sieden, dar gude particular Scholeu<br />

synt, Hebben — — den Scholmeister tho vociren :c." In den Städten<br />

sollten zwei Rathsherren und die Pastoren alle Vierteljahr die<br />

Schule visinren, all? zwei Jahr aber der Superintendent. Pomm.<br />

Kirchenordnung von 1563<br />

") Staatsarchiv zn Stettin: Stett. Arch. 1^. III. Tit. 1. Nr. 1.<br />

") Staatsarchiv zu Stettin: Wolg. Arch. Tit. 63. Nr. 119.

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