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Gesellschaft für Pommersche Geschichte - Digitalisierte Bestände ...

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von Di'. v. Bülow. 333<br />

der damit betrauten Commission, an deren Spihe in Pommern<br />

der Superintendent als der erste Geistliche des Landes stand,<br />

nicht minder eingehend geprüft wie die kirchlichen Angelegenheiten,<br />

und den noch vorhandenen Kirchenvisitationsprotokollen<br />

verdanken wir beinahe Alles, was uns über das pommersche<br />

Schulwesen nicht nur des 16. Jahrhunderts erhalten geblieben ist.<br />

Die evangelischen Schulordnungen der Reformationszeit<br />

sind in zwei Familien eingetheilt worden und umfassen, die eine<br />

die allgemeinen, die andere die Localsch ulordnungen.<br />

Jene sind meist den allgemeinen Kirchenordnungcn einverleibt<br />

und schließen sich <strong>für</strong> Norddcutschland an die kursächsische und<br />

braunschweigsche Kirchenordnung, beide von 1528, an; erstere<br />

von Melanchthon, letztere von Bugcnhagen verfaßt. ^) Auch<br />

die pommersche vermehrte Kirchenordnung von 1563, von den<br />

drei Superintendenten Paul von Rhoda, Iaeob Runge und<br />

Georg Venediger verfaßt (die erste pommersche Kirchenordnnng<br />

von 1535 stammt von Vugenhagcn), enthält im fünften Theil<br />

„Van den Scholen" die Grundlagen, auf denen das evangelische<br />

Schnlwefen in Pommern sich aufbaute. ^) Die auf Grund<br />

dieser allgemeinen Ordnung neu organisirten oder neu gegründeten<br />

pommcrschen Schuleu erhielten in Localschulordnungcn<br />

ihre specielleren Gesetze, oft in solcher Ausführlichkeit, daß erst<br />

sie ein vollständiges Bild des paedagogischcn Lebens und Strebens<br />

jener Zeit vermitteln. Namentlich die nach der Synode von<br />

1593 in ganz Pommern abgehaltene Kirchenvisitation beschäftigte<br />

sich in eingehender Weise mit den in den verschiedenen Städten<br />

eingerichteten Schulen.<br />

Es ist soeben der Name des Mannes genannt worden,<br />

2) Vormbaum, Evangel. Schulordnungen, I. S. 1 u. 8.<br />

n) Kerckenordening Im Lande tho Pomern 2c. Wittemberg 1563.<br />

Den 5. Theil „Von den Schulen" s. Vormbaum a. a. O. Seite 165.<br />

Bngenhagens Kirchenordnnng von 1535 schließt sich an die von Braunschweig<br />

(15)38), Hamburg (1529) und Lübek (1531) an und tragt den<br />

Titel 1 Kercken-Ordeninge des gantzen Pamerlandes 2c. Wittenberg 1535.<br />

Sie ist abgedruckt in A. von Balthasar

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