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Gesellschaft für Pommersche Geschichte - Digitalisierte Bestände ...

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von Nr. von Vülow. 251<br />

vcrordcnen laßen, vorkauffe nnd außwege, solle oder muge verkeufft<br />

werden. Geschehe eß darüber, sollen sie eß denselben zu<br />

nemmcn, doch daß Genommene, alß ihn nnser Kuchen an uns<br />

vorfallen, unserem Kuchemcister überantworten. Weiln auch<br />

weinigk Abegangk der Wahren, die uff der Apotecken sein gesparett,<br />

darumb nicht großer Gewin sein kann, haben wir<br />

gemelter Apotecke auch mitt dem Weinschancke, Hyppoeraiß,<br />

süße, frembde Weine, ^n^ vit^o, gebranten Wein, doselbst<br />

und in deß Rathß Keller, und anderswo von keinem ohne Unplicht<br />

außzuschencken, befreiet, doch dergestalt, daß sie alwege<br />

gueter unforfelscheder schmackhafter Oedrencke sich befleißen, den<br />

Kaufs deßelben auch nicht zu hoch steigeren oder zur Übermaßen<br />

die Leute übersetzen. Urkundlich haben wir dieses unser<br />

gegebene Privilegium mitt unserem hie angehängeten Siegell<br />

bekrefftigctt unde mitt eigner Handt underschriben. Gegeben<br />

zu Barthe den siebenden Ianuarii Anno Taufent fünfhundert<br />

sechs und Sibentzigk.^<br />

Es würde in hohem Grade interessiren, die in diesem<br />

Privileg erwähnte Wolgaster Apothckertaxe von 1568 zu kennen,<br />

denn bei der Wichtigkeit der Sache war die Sorge der Behörden<br />

natürlich, daß nur gute Arzneistoffe dem Pnblikum geboten<br />

würden, während andererseits dieses sich über die theuren<br />

Preise beklagte und gegen Uebervortheilung geschützt werden<br />

wollte. Es darf gehofft werden, daß in diesem oder jenem<br />

Stadtarchiv noch einmal eine ältere Apothekerordnnug und Taxe<br />

aus dem 16. Jahrhundert aufgefunden wird; was das Ko'nigl.<br />

Staatsarchiv von dergleichen besitzt, ist viel späteren Datums<br />

und naturgemäß in den Tax- und Vietualienordnungen enthalten.<br />

Manches über Apotheker, Aerzte und Wundärzte findet sich<br />

auch in den verschiedenen herzoglichen Hofordnungen. In der<br />

Taxordnuug des wolgaster Naths vom 21. Febr. 1628 heißt<br />

es6) „Tit. IX.: Von Apoteckern und Gewürtzeramuern" nur<br />

kurz 1 „Die Apoteckcr, Materialisten unnd Gewürtzkramer sollen<br />

guete, untadelichc nnd unvorfelschete Wahren in billigen Wehrt<br />

^) Staatsarchiv zu Stettin: Wolg. Arch. Tit. 4l. Nr. 26.

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