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Gesellschaft für Pommersche Geschichte - Digitalisierte Bestände ...

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von Dr. v. Vülow. 249<br />

Besitz im Jahre 1575 an den Rath zu Barth um 650 Gulden.<br />

Die nunmehr städtische Apotheke scheint im Rathhause aus-<br />

gerichtet worden zu sein und ist wohl auch bis Ende vorigen<br />

Jahrhunderts immer dort gewesen; sie wurde von aller<br />

Schätzung uud Steuer eximirt, erhielt neben dem Rathskeller<br />

den ausschließlichen Ausschank von Aquavit, gebranntem und<br />

fremdem Wein und sollte sich mit Bezug auf die eigentlichen<br />

Apothekerwaaren nach der wolgaster Taxe richten, welche Herzog<br />

Vogislav 13. und sein Bruder Ernst Ludwig im Jahre 1568<br />

erlassen hatten. Diese Taxe ist uns nicht erhalten geblieben,<br />

schon i. I. 1618 wird sie vom Rath zu Barth sammt dem<br />

dem I)r. Macht verliehenen ersten Privileg als nicht vorhanden<br />

bezeichnet. Dagegen ist das dem Rath unter dem 7. Januar<br />

1576 vom Herzog ertheilte Privileg der Mittheilung werth,<br />

und geben wir es hier nach der auf dem Staatsarchiv auf-<br />

bewahrten Abschrift wieder:^<br />

Privilegium aver de Bardische Apotecke.<br />

Von Gottes Gnaden wir Bugßlaff, Hertzoch zue Stettin,<br />

Pommern, der Caßuben und Wenden, Fürste zu Rucgen uud<br />

Graffe zu Gutzkow, thuen kunt vor unsere Erben unde Nach-<br />

kommen: nachdem der hochgelartc unser Cantzler, Nadt und<br />

liebe getrewer Bernhart Macht, der Rechte Doctor mit nitt<br />

gcrengcn Uncosten eine Apoteckcn ihn unser Stadt Barte unsern<br />

Dienern und gemeiner Statt zum Besten ahngerichtet, wir<br />

ubcr solche Apotecken, auch zur Erholung seiner Unkosten, ein<br />

Privilegium und Vegnadunge ihme und denen, welche die<br />

Apotecke von ihme keuffen wurden, gnediglich gegeben, und aber<br />

gcmclter unser Cantzeler aufs seinen Abezoge dieselbe Apotecke<br />

dem Rade unser Statt Vartt midt ihrer Gerechtigkeit verkaufst,<br />

uns aber umb Vernewrunge desselben underdeniglich ersucht,<br />

haben wir sein undcrthenigcs Suchen nicht unpilligk gcachtctt,<br />

geben, vorlihen und bestetigen hiemitt crafft disses unsers Bricffs<br />

gcmcltem Rade und ihren Nachkommen alle und jede Freiheit,<br />

darmitt wir unsern Cantzclern ahn der Apotecken begnadet<br />

Wolg. Arch. Tit. 47, Nr. 30.<br />

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