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Gesellschaft für Pommersche Geschichte - Digitalisierte Bestände ...

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142 Paul von Fuchs.<br />

gehende Sachen, in gpseio Kirchencollecten bald ausgefertiget<br />

werden, wesfals mein hochgeehrter Herr Rath den Tag, an<br />

welchem das Concept gemachet, dabey notiren kan. Dann wird<br />

auch dahin zu sehen seyn, daß alles nach der Expedition soforth<br />

zur Registratur gegeben und nichts verschoben werde". In<br />

demselben Schreiben empfiehlt er auch Vorsicht bei Benutzung<br />

des Archivs, und wenn auch heute glücklicherweise eine freiere<br />

Praxis herrscht, so darf es doch <strong>für</strong> jene Zeit nicht befremden,<br />

daß Fuchs vorschlägt, es solle gar kein Sollicitant ins Archiv<br />

gelassen, vor der Thür desselben aber eine Oeffnung oder Klappe<br />

angebracht werden, um den Verkehr mit der Außenwelt zu<br />

vermitteln?).<br />

Als Fuchs mit dem Kanzleramt <strong>für</strong> Hinterpommern und<br />

Camin betraut ward, stand er im Anfang seines 64. Lebensjahres;<br />

es war ihm nicht lange mehr beschieden, thätig zu<br />

sein, da die großen Anstrengungen, denen er sich im Dienste<br />

des Königs und des Staates unterzog, seine Kräfte frühzeitig<br />

erschöpft hatten. Am 11. August 1704 liefen zwei Schreiben<br />

bei der königlichen Regierung in Stargard ein, in denen die<br />

Wittwe und der Sohn den am 7. d. M. auf seinem Gute<br />

Malchow bei Berlin erfolgten Tod des verdienten Staatsmannes<br />

anzeigten. Das erstere lautet^):<br />

Hochwohl- und wohlgebohrne Herrn geheimbte und Regierungsräthe,<br />

insonders hochgeehrte Herren!<br />

Es hat dem Höchsten gefallen nach seinem unerforschlichen<br />

Rath, Ihrer Königl. May" Würcklichen Geheimten Estats- und<br />

Kriegesrath, Lehnsaii-ectoi-Oin, Cantzler im Herzogthumb Hinterpommern<br />

und Fürstenthumb Cammin, auch Consistorialpraesi-<br />

') Staatsarchiv zu Stettin: Stett. Arch. ?. I. Tit. 80. Nr. 380.<br />

Auch den Rechtsanwälten sollten entstandener Unordnung wegen die<br />

Acten nicht mehr ertradirt werden- sie dürfen dieselben auf der Regierung<br />

einsehen und haben das Weitere zn Hause zu besorgen.<br />

8) Staatsarchiv zu Stettin: Stett. Arch. 1^. I. Tit. 80. Nr. 371.<br />

In Stargard wurde das <strong>für</strong> solchen Fall übliche Ehrengeläute und<br />

die Danksagung von den Canzeln <strong>für</strong> den folgenden Souutag angeordnet.

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