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Weihnacht / und wieder ist Licht in uns. - Leisach

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Der Amtsleiter <strong>in</strong>formiert<br />

Änderungen im Arbeitszeitrecht ab 1. Jänner 2008<br />

• Der Kollektivvertrag kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 St<strong>und</strong>en ausdehnen.<br />

Ohne Kollektivvertragsregelung <strong>ist</strong> der 10stündige Normalarbeitstag nur bei e<strong>in</strong>er<br />

Gleitzeitregelung oder dann zulässig, wenn die gesamte Arbeitszeit auf 4 Tage <strong>in</strong> der<br />

Woche aufgeteilt wird <strong>und</strong> die übrigen 3 Tage arbeitsfrei s<strong>in</strong>d.<br />

• Bei Schichtarbeit kann der Kollektivvertrag e<strong>in</strong>e tägliche Normalarbeitszeit von<br />

12 St<strong>und</strong>en zulassen. Ist dies der Fall, kann diese e<strong>in</strong>geführt werden, wenn vorher e<strong>in</strong><br />

arbeitsmediz<strong>in</strong>isches Gutachten die ges<strong>und</strong>heitliche Unbedenklichkeit der Tätigkeit<br />

festgestellt hat.<br />

Bei nicht durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise kann der Beg<strong>in</strong>n der Wochenendruhe<br />

bis Samstag 24 Uhr h<strong>in</strong>ausgeschoben werden. Damit wird am Samstag e<strong>in</strong>e<br />

Spätschicht möglich.<br />

• Durch Betriebsvere<strong>in</strong>barung können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche<br />

Überst<strong>und</strong>en zugelassen werden: Gesamtarbeitszeiten bis zu 12 St<strong>und</strong>en am Tag <strong>und</strong><br />

60 St<strong>und</strong>en <strong>in</strong> der Woche <strong>in</strong> 24 Wochen je Kalenderjahr. Nach 8 Wochen <strong>ist</strong> e<strong>in</strong>e<br />

zweiwöchige „Pause“ e<strong>in</strong>zulegen, <strong>in</strong> der „nur“ die sonst zulässigen Überst<strong>und</strong>en verrichtet<br />

werden dürfen. Solche Betriebsvere<strong>in</strong>barungen s<strong>in</strong>d der Gewerkschaft <strong>und</strong> dem<br />

Arbeits<strong>in</strong>spektorat zu übermitteln.<br />

Diese Überst<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d auch <strong>in</strong> betriebsratslosen Betrieben mit schriftlicher E<strong>in</strong>zelvere<strong>in</strong>barung<br />

möglich, wenn e<strong>in</strong>(e) Arbeitsmediz<strong>in</strong>er/-<strong>in</strong> die mediz<strong>in</strong>ische Unbedenklichkeit<br />

festgestellt hat.<br />

Arbeitnehmer/-<strong>in</strong>nen, können solche Überst<strong>und</strong>en ablehnen. Sie dürfen deshalb nicht<br />

benachteiligt werden.<br />

• Teilzeitbeschäftigten gebührt e<strong>in</strong> 25%iger Zuschlag für Mehrarbeit, wenn diese nicht<br />

im Kalendervierteljahr oder e<strong>in</strong>em anderen dreimonatigen Zeitraum ausgeglichen wird.<br />

Bei gleitender Arbeitszeit gilt die vere<strong>in</strong>barte Gleitzeitperiode als Ausgleichszeitraum.<br />

• Abbau von Guthaben für Normalst<strong>und</strong>en:<br />

Wird die Normalarbeitszeit über mehrere Wochen durchgerechnet <strong>und</strong> entstehen im<br />

Durchrechnungszeitraum Gutst<strong>und</strong>en, für die der Zeitausgleich nicht im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> festgelegt<br />

wurde, kann der Zeitausgleich unter bestimmten Voraussetzungen durch die<br />

Arbeitnehmer<strong>in</strong>/den Arbeitnehmer festgelegt oder Bezahlung verlangt werden.<br />

• Zeitausgleich für Überst<strong>und</strong>en:<br />

Gebührt für Überst<strong>und</strong>en Zeitausgleich muss dieser <strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten<br />

gewährt werden. Geschieht dies nicht, besteht für die Arbeitnehmer<strong>in</strong>/den Arbeitnehmer<br />

die Wahlmöglichkeit: E<strong>in</strong>seitige Konsumation nach vierwöchiger Vorankündigung oder<br />

Fälligstellen des Überst<strong>und</strong>enentgeltes.<br />

MÜTTER-ELTERN-BERATUNG 2008<br />

Alfons Monitzer<br />

Die Mutter-Eltern-Beratungsterm<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Ges<strong>und</strong>heitsamt, Parterre,<br />

Zimmer 018, f<strong>in</strong>den jeden Dienstag von 8.30 bis 10.30 Uhr statt.<br />

Impressum: Informationsblatt der Geme<strong>in</strong>de <strong>Leisach</strong>, Herausgeber: Geme<strong>in</strong>de <strong>Leisach</strong>, Haus Nr. 20, 9900 <strong>Leisach</strong>,Tel. 04852-62660,<br />

E-Mail: geme<strong>in</strong>de@leisach.tirol.gv.at, www.leisach.tirol.gv.at Redaktion: Redaktionsausschuss der Geme<strong>in</strong>de <strong>Leisach</strong>, Beiträge: Geme<strong>in</strong>de <strong>Leisach</strong>, Redaktionsausschuss,<br />

Berichte der Obleute der Vere<strong>in</strong>e <strong>und</strong> Institutionen <strong>Leisach</strong>, Produktion: OB-Grafik (Osttiroler Bote), Ersche<strong>in</strong>ungsweise: 4 x jährlich, Auflage: 350 Stück.<br />

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