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Nachweis der pers

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Monat: _________________________________________________<br />

Nr Datum<br />

<strong>der</strong><br />

Bewerbung<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

Firma<br />

Ort, Kontakt<strong>pers</strong>on, Telefon‐Nr., Chiffre‐Nr.,<br />

AMS FL‐Stellennummer<br />

Mindestanzahl: _________________________________<br />

(* Mindestanzahl ohne Zuweisungen durch AMS)<br />

Geben Sie dieses Formular vollständig und leserlich<br />

ausgefüllt einmal monatlich ab. PB:<br />

<strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>pers</strong>önlichen Arbeitsbemühungen<br />

Stelle als<br />

Zuweisung<br />

durch<br />

AMS<br />

Name: ________________________________________________________________________________<br />

Adresse: ________________________________________________________________________________<br />

Ort: ________________________________________________________________________________<br />

Telefon:<br />

Pensum Bewerbung Bemerkungen<br />

Ergebnis <strong>der</strong> Bewerbung (z.B. Anstellung per,<br />

Ergebnis noch offen, Gründe für Nichtanstellung)<br />

Version:Mai 2011 Visum Personalberater:<br />

Ja *<br />

Nein<br />

Vollzeit<br />

Teilzeit<br />

schriftlich<br />

<strong>pers</strong>önlich<br />

telefonisch<br />

Online<br />

Datum: ________________________________________________<br />

Unterschrift:


AMT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT<br />

FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN<br />

Version: Mai 2011<br />

Merkblatt <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>pers</strong>önlichen Arbeitsbemühungen<br />

Mit diesem Formular dokumentieren Sie Ihre Bewerbungen (<strong>pers</strong>önliche Arbeitsbemühungen) seit <strong>der</strong> Kün‐<br />

digung Ihrer letzten Arbeitsstelle.<br />

• Tragen Sie auf <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite vollständig ihre <strong>pers</strong>önlichen Arbeitsbemühungen ein.<br />

• Die Anzahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Arbeitsbemühungen legt Ihr/e Personalberater/in fest. In <strong>der</strong> Regel<br />

werden innerhalb von vier Wochen zehn Bewerbungen erwartet.<br />

• Stellenzuweisungen <strong>der</strong> Personalberater/innen zählen nicht als eigene Arbeitsbemühungen und<br />

sind daher nicht aufzuführen. Diese zählen nicht für die erfor<strong>der</strong>liche Mindestanzahl.<br />

• Schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben o<strong>der</strong> Absagebriefen legen Sie auf Ver‐<br />

langen Ihrem/Ihrer Personalberater/in vor.<br />

• Vermerken Sie Ihre aktuelle Adresse und Telefonnummern und unterschreiben Sie das Formular.<br />

• Arbeitgeber‐Bestätigungen (bspw. Stempel) sind keine einzuholen.<br />

• Das Formular „<strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>pers</strong>önlichen Arbeitsbemühungen“ muss per Ende des entsprechenden<br />

Monats o<strong>der</strong> gemäss Vereinbarung <strong>der</strong>/m Personalberater/in vorliegen.<br />

Eine verspätete o<strong>der</strong> ausbleibende Abgabe kann eine Einstellung im Taggeldbezug nach sich ziehen.<br />

Broschüren „Service für Stellensuchende“ und „Arbeitslosen Wegweiser ALV“<br />

Studieren Sie bitte die Ihnen abgegebenen Broschüren sorgfältig. Wir gehen davon aus, dass Sie den Inhalt<br />

<strong>der</strong> Broschüren kennen und verstanden haben.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 20, Abs. 1 ALVG) verpflichten<br />

Stellensuchende, sich <strong>pers</strong>önlich um Arbeit zu bemühen. Wer dieser Verpflichtung nicht o<strong>der</strong> ungenügend<br />

nachkommt, muss mit einer Einstellung in <strong>der</strong> Anspruchsberechtigung rechnen (Art 38 ALVG; Art. 45 ALVV).<br />

• Laut Art. 20 ALVG ist alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu<br />

verkürzen. Dazu gehört auch die aktive Stellensuche während <strong>der</strong> Kündigungszeit.<br />

• Eine Arbeit ausserhalb des Wohnorts gilt als zumutbar, wenn <strong>der</strong> Versicherte täglich an seinen<br />

Wohnort zurückkehren kann. Ein Arbeitsweg von zwei Stunden je für den Hin‐ und Rückweg gilt als<br />

zumutbar.<br />

Die Kriterien <strong>der</strong> Unzumutbarkeit einer Arbeit sind in Art. 19 ALVG festgehalten.<br />

Auskunfts‐ und Meldepflicht<br />

Versicherte und ihre Angehörigen haben dem Amt für Volkswirtschaft wahrheitsgetreu alle sachdienlichen<br />

Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung <strong>der</strong> Vermittlungsfähigkeit und des An‐<br />

spruchs sowie für die Festsetzung <strong>der</strong> Arbeitslosenentschädigung benötigt werden.<br />

Ferner sind unaufgefor<strong>der</strong>t alle später eintretenden Verän<strong>der</strong>ungen in den <strong>pers</strong>önli‐<br />

chen o<strong>der</strong> wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihre Anspruchsberechtigung beeinflus‐<br />

sen können, zu melden.<br />

Für weitere Auskünfte<br />

wenden Sie sich bitte an Ihre/n Personalberater/in des AMS FL.

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