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DtnÄien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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X —<br />

V. Vorgeschichtliche Venkmaler.<br />

Die Sammlung <strong>der</strong> vorgeschichtlichen Denkmäler ist in Pommern in<br />

<strong>der</strong> seit Jahren üblichen Weise fortgesetzt. Hervorheben ist die Erwerbung<br />

<strong>der</strong> Knhsescheu Sammlung rügischer, hauptsächlich Steiualtertümer durch<br />

das Stettiner Museum; ermöglicht wurde sie durch eiue außerordentliche<br />

Bewilligung des Provinzial-^aildtages, <strong>der</strong> ^Zs)I Mk. für diesen Zweck<br />

<strong>der</strong>eit stellte. Über sonstige Zugänge dieses Museums ist fortlaufeud in den<br />

Mouatsblätteru <strong>der</strong> Gesellschaft für pommenche beschichte uud Altertums-<br />

kunde berichtet.<br />

Die Beschaffung vorgeschichtlicher Wandkarten hat keine<br />

För<strong>der</strong>ung erfahren können, da <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Abfassung eines zur Eiu-<br />

führuug iu die Vorgeschichte und znr populäreu Belehrung über diese Tafeln<br />

dienenden Handbuches beauftragte uud wie kciu an<strong>der</strong>er da,^u berufene<br />

Sauitätsrat Schumaun durch dauernde Kränklichkeit behin<strong>der</strong>t war.<br />

Ein Gesetz betreffend deu Schutz früh geschichtlicher<br />

Deukmäler, sowie <strong>der</strong> Ausgrabungeu und Funde von Alter-<br />

tümer« ist im Kultusministerium entworfen und soll dem Landtage in<br />

<strong>der</strong> nächsten Taguug zugehen. (Die Bezeichuuug frühgeschichtlich gilt auch<br />

für die vorgeschichtliche» Deukmäler.> Der Entwurf erstreckt sich auf alle<br />

Denkmäler, sowohl die im Eigentum juristischer Persollen des öffentlichen<br />

Rechts, als die im Eigentum von Privatpersonen stehenden, auf bewegliche<br />

wie ans unbewegliche uud sieht für Zuwi<strong>der</strong>haudelude Geldstrafen bis zum<br />

Betrage von 150!) Mk. vor. Die Bereitstellung staatlicher Geldmittel für<br />

den Schutz <strong>der</strong> frühgeschichtlichen Denkmäler lst nicht in Aussicht geuommeu.<br />

Gesetzlicher Schutz dieser Denkmäler, <strong>der</strong> iu an<strong>der</strong>en Staaten zumteil seit<br />

langer Zeit besteht, ist allerdiugs für Preußen mit jedem Tage dringen<strong>der</strong><br />

geboten.<br />

Vl. Zeukmalfsrschung.<br />

Die Inventarisierung <strong>der</strong> Bau- und Kunstdenkmäler ist ununter-<br />

brochen weitergeführt. Vom Inventare des Regierungsbezirks Stettin ist<br />

das 14. Heft erschienen, es enthält das Königliche Schloß in Stettin; das<br />

9. Heft, den Kreis Naugard umfassend, ist im Drucke und naht sich dem<br />

Abschlüsse; für das 10. Heft, das den .Kreis Regenwalde umfasseu soll,<br />

sind die Vorbereitungen in <strong>der</strong> Hauptsache beendigt. Aufnahmen sind nur<br />

für den Kreis Kammin in geringem Umfange nötig. Nach Fertigstellung<br />

<strong>der</strong> Landkreise sollen die Stadtkreise Stargard und Stettin den Schlnh des<br />

fünfbändigen Werkes bilden. Alls dem Regierungsbezirke Köslin werden<br />

die Kreise Bütow und Naumburg im nächsten Jahre in den Druck gehen<br />

können, Aufnahmen sind hier nur iu den Kreisen Schivelbein und Dramburg<br />

erfor<strong>der</strong>lich, in dem zweiten ist jedoch ein Anfang schon gemacht.

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