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DtnÄien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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im 12. und 13. Jahrhun<strong>der</strong>t. MA<br />

Hinsehen muß um zu glauben, daß es auf einer deutschen Universität als<br />

Dissertation passieren konnte.<br />

Ich wie<strong>der</strong>hole, so weit ich die urkuudlicheu nnd chronikalischen Nachrichten<br />

zu denten vermag, sedt ein relativ breiter Strom von Einwan<strong>der</strong>ern<br />

früher ein, als man gemeinhin annimmt. Im Jahre 1^37 (? 34^), nur<br />

9 Jahre uach ^ 5")1, lft iu <strong>der</strong> alten slawischen Landeshauptstadt Stettin<br />

<strong>der</strong> Prozentsatz <strong>der</strong> deutschcu Einwohnerschaft so groß, daß Herzog Barnim<br />

sich mit dem Gedanken trägt, "t o/»/)ii/«7,l nost^/m .^V,'/l,,, ciill,s i«^-<br />

Bereits drei Jahre vorher (?> 307) hat Wizlaw I. Stral-<br />

suud mit deutschem Recht begabt. An die Umsetzung zu deutschem Stadt-<br />

recht <strong>der</strong> Nachbarorte ^oitz, Treptow a. T., Auklam, Demmiu, (Areisswald,<br />

Pasewalt — alle lU einem Jahrzehnt! — branche ich nur zu eriuueru.<br />

Ein paar Meilen weiter östlich, im O<strong>der</strong>gebiet, erwachsen gleichzeitig Bahn,<br />

Prenzlau, ötargard, Garh, Altdamm uud au<strong>der</strong>e mehr. Daß die deutsch-<br />

rechtlicheu Städte wie Pilze aus <strong>der</strong> Erde schießen, ist uumöglich, ohne daß<br />

eine gewisse Anzahl von Trägern des deutschen Rechts vorhanden gewesen<br />

wäre. Es stand doch nicht so, dak Herzog Barnim für etliche Mark eine<br />

Nie<strong>der</strong>schrift des „bübischen Rechts^ von einem dortigen Buchhändler bezog<br />

und das Pergament einem seiner Kastellaue in die Hand drückte mit <strong>der</strong><br />

Weisnng, voll heute ab bist du deutschrechtlichcr Stadtuogt von Prenzlau<br />

nnd nrtcilst nach den Paragraphen dieses Kanons. Wir mussen uns immer<br />

vor Augen halten, daß im 13. Jahrhun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> deutsche Kolonist auf dem<br />

Siedclungsboden in einem ganz audcrsartigeu Verhältnis zum juristische»<br />

Tcrritm'ialitätspriuzift steht als <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>ne Staatsbürger. Damit befinden<br />

wir uus bei <strong>der</strong> nächsten Frage iu Klcmpins Beweisführung, ob die iu<br />

1> 251 genannten deutschen Nechlsgewohnheitcn im Jahre 1A2K für Pommern<br />

möglich sind o<strong>der</strong> nicht.<br />

II. Klempiu verneint die Frage rundweg, ich beantworte sie ebenso<br />

uubedingt mit ja. Seine Aubführnugen (S. 203, ^04) tanu ich im eiu-<br />

zelnen nicht verfolgen. Ich stehe ihnen völlig hilflos gegenüber. Denn<br />

seine Vorstellnngen von Gericht und Bogtei sind schief, die Interpretation<br />

<strong>der</strong> Texte an entscheidenden Pnntteu verkehrt, die kritische Kombination <strong>der</strong><br />

Zengnisse ganz unzulänglich nnd die Erschöpfung <strong>der</strong> Quellenbelege —<br />

Schweigen. Einen solchen Beweis dürften wir unbekümmert auf sich beruhen<br />

lasseu. Wenn ich trotzdem an dieser Stelle einen kurzen Gegenbeweis führe,<br />

so tue ich es deshalb, weil Klempius Darleguugen von audcreu übernommen<br />

silld llnd weil, wie ich hoffe, eine Zusammenstellung des Materials nicht<br />

nur für die abschließende Kritik von »^ 251, son<strong>der</strong>n allgemein für die<br />

Kenntnis dieser wichtigen Frage <strong>der</strong> pommerschen Geschichte erwünscht sein<br />

wird. Klempin behauptet im beson<strong>der</strong>en: von <strong>der</strong> Einrichtung <strong>der</strong> deutschen

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