DtnÄien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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im 12. und 13. Jahrhun<strong>der</strong>t. MA<br />
Hinsehen muß um zu glauben, daß es auf einer deutschen Universität als<br />
Dissertation passieren konnte.<br />
Ich wie<strong>der</strong>hole, so weit ich die urkuudlicheu nnd chronikalischen Nachrichten<br />
zu denten vermag, sedt ein relativ breiter Strom von Einwan<strong>der</strong>ern<br />
früher ein, als man gemeinhin annimmt. Im Jahre 1^37 (? 34^), nur<br />
9 Jahre uach ^ 5")1, lft iu <strong>der</strong> alten slawischen Landeshauptstadt Stettin<br />
<strong>der</strong> Prozentsatz <strong>der</strong> deutschcu Einwohnerschaft so groß, daß Herzog Barnim<br />
sich mit dem Gedanken trägt, "t o/»/)ii/«7,l nost^/m .^V,'/l,,, ciill,s i«^-<br />
Bereits drei Jahre vorher (?> 307) hat Wizlaw I. Stral-<br />
suud mit deutschem Recht begabt. An die Umsetzung zu deutschem Stadt-<br />
recht <strong>der</strong> Nachbarorte ^oitz, Treptow a. T., Auklam, Demmiu, (Areisswald,<br />
Pasewalt — alle lU einem Jahrzehnt! — branche ich nur zu eriuueru.<br />
Ein paar Meilen weiter östlich, im O<strong>der</strong>gebiet, erwachsen gleichzeitig Bahn,<br />
Prenzlau, ötargard, Garh, Altdamm uud au<strong>der</strong>e mehr. Daß die deutsch-<br />
rechtlicheu Städte wie Pilze aus <strong>der</strong> Erde schießen, ist uumöglich, ohne daß<br />
eine gewisse Anzahl von Trägern des deutschen Rechts vorhanden gewesen<br />
wäre. Es stand doch nicht so, dak Herzog Barnim für etliche Mark eine<br />
Nie<strong>der</strong>schrift des „bübischen Rechts^ von einem dortigen Buchhändler bezog<br />
und das Pergament einem seiner Kastellaue in die Hand drückte mit <strong>der</strong><br />
Weisnng, voll heute ab bist du deutschrechtlichcr Stadtuogt von Prenzlau<br />
nnd nrtcilst nach den Paragraphen dieses Kanons. Wir mussen uns immer<br />
vor Augen halten, daß im 13. Jahrhun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> deutsche Kolonist auf dem<br />
Siedclungsboden in einem ganz audcrsartigeu Verhältnis zum juristische»<br />
Tcrritm'ialitätspriuzift steht als <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>ne Staatsbürger. Damit befinden<br />
wir uus bei <strong>der</strong> nächsten Frage iu Klcmpins Beweisführung, ob die iu<br />
1> 251 genannten deutschen Nechlsgewohnheitcn im Jahre 1A2K für Pommern<br />
möglich sind o<strong>der</strong> nicht.<br />
II. Klempiu verneint die Frage rundweg, ich beantworte sie ebenso<br />
uubedingt mit ja. Seine Aubführnugen (S. 203, ^04) tanu ich im eiu-<br />
zelnen nicht verfolgen. Ich stehe ihnen völlig hilflos gegenüber. Denn<br />
seine Vorstellnngen von Gericht und Bogtei sind schief, die Interpretation<br />
<strong>der</strong> Texte an entscheidenden Pnntteu verkehrt, die kritische Kombination <strong>der</strong><br />
Zengnisse ganz unzulänglich nnd die Erschöpfung <strong>der</strong> Quellenbelege —<br />
Schweigen. Einen solchen Beweis dürften wir unbekümmert auf sich beruhen<br />
lasseu. Wenn ich trotzdem an dieser Stelle einen kurzen Gegenbeweis führe,<br />
so tue ich es deshalb, weil Klempius Darleguugen von audcreu übernommen<br />
silld llnd weil, wie ich hoffe, eine Zusammenstellung des Materials nicht<br />
nur für die abschließende Kritik von »^ 251, son<strong>der</strong>n allgemein für die<br />
Kenntnis dieser wichtigen Frage <strong>der</strong> pommerschen Geschichte erwünscht sein<br />
wird. Klempin behauptet im beson<strong>der</strong>en: von <strong>der</strong> Einrichtung <strong>der</strong> deutschen