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DtnÄien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Untersuchungen zum pomlnerschen Nikuudenwesen<br />

Wir haben bereits darauf hingewiesen, daß wir bei <strong>der</strong> Einteilung<br />

<strong>der</strong> castT-a in vier verschiedene Typen lein starres System aufstellen dürfen.<br />

Die Grenzen sind durchaus fließend, namentlich zwischen I, II und IV.<br />

Zwei Momente waren es vor allem, die von <strong>der</strong> Mitte des 1s. bis zur<br />

Mitte des l3. Jahrhun<strong>der</strong>ts die innere Organisation Pommerns nicht zur<br />

Ruhe kommen ließen, die andauernde Verteidigungsstellung gegen die Feinde<br />

ringsum und das Eindringen des deutschen Rechts. Das im Herzogtum<br />

Pommerellen politisch zusammengefaßte Gebiet hat dank seiner günstigeren<br />

^age nntcr lriegstüchtigen Herrschern die wendischen Verhältnisse erheblich<br />

länger konserviert als <strong>der</strong> Westen. Für eine erschöpfende Behandlung <strong>der</strong><br />

rechtlichen Bedeutung <strong>der</strong> Burg ist deshalb das Material <strong>der</strong> ostpommerschen<br />

Urkunden mit Nutzen zu verwenden.<br />

Eine wirkliche Schwierigkeit für den rechtsgeschichtlich ungeschnlten<br />

Beurteiler <strong>der</strong> Dotation touute nach dem, was an<strong>der</strong>e Urkunden über die<br />

pommerschcn Burgen und ihre Annexe berichten, nur darm liegen, daß man<br />

sich den Besitzstand juristisch irrtümlich vorstellte. Auch dieses Bedeukeu<br />

entfällt, sobald man die rechtlichen Voraussetzungen <strong>der</strong> herzoglichen Schenkung<br />

beachtet. Der Bischof besaß an den genannten Orten und Pertinenzen<br />

nicht das t/ontt7ll'„?n ecittm, son<strong>der</strong>n das t/onll>l„?n „il/e. Er war,<br />

mo<strong>der</strong>n gesprochen, nicht Eigentümer <strong>der</strong> Orte, son<strong>der</strong>n Nutznießer <strong>der</strong> aus<br />

ihnen fließenden herzoglichen Einkünfte. Daß die Kirche von diesem Rechts?<br />

stände nicht ausgenommcu war, haben wir an Beispielen belegt. Die<br />

unbeholfene Terminologie <strong>der</strong> älteren Zeit schreibt gern tot„m ^?'o /ia,-/,'.<br />

Wir können von Glück sagen, daß wir so viele Konfirmationen besitzen,<br />

wo die jüngere die mißverständliche Formulierung ihrer Vorlage spezifiziert.<br />

Und noch eine Einschränkung müssen wir beachten, um den Wert <strong>der</strong><br />

Dotation auf das richtige Maß zurückzuführen. Wenu <strong>der</strong> Herzog eiue<br />

Burg o<strong>der</strong> einen Markt schenkt, so verleiht er damit die Gefälle, die zur<br />

Zeit <strong>der</strong> Schenkung dem Fiskus gehören. Als im ^anfe des 13. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

das weitans ergiebigere deutsche Steuersystem eingeführt wird,<br />

betrachtet <strong>der</strong> Herzog diefe neuen Einkünfte selbstverständlich als sein eigenes<br />

Reservat. Wir können an <strong>der</strong> Hand <strong>der</strong> Quellen verfolgen, wie von den<br />

steuerrechtlich erimierten Städten und dem Kirchcngut z. B. die Bede eingezogen<br />

wird. Ebenso verfährt man, wenn die Annexe einer Bnrg sich<br />

vermehren. Richtet <strong>der</strong> Herzog in einer Burg, <strong>der</strong>en Gefälle er einer<br />

Kirche übertragen hat, später einen herzoglichen Markt ein, so gebührt <strong>der</strong><br />

ncne Zoll nicht <strong>der</strong> Kirche, son<strong>der</strong>n dem Marktherrn. Wird <strong>der</strong> Krugzins<br />

z. B. in Usedom (vgl. Ooä. 24 mit 26) auf 10 Mark festgestellt, dann<br />

fließt ein Überschuß natürlich an den Fiskus, <strong>der</strong> ihn für eigene Zwecke verwendet<br />

o<strong>der</strong> an einen Dritten verleihen kann. Die Verhältnisse liegen,<br />

wenn mau sie sich durch eine Zusammenstellung <strong>der</strong> urkundlichen Aussagen

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