1975-US
1975-US
1975-US
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Anhang A<br />
zum Unterzeichnungsprotokoll (UP) ABG <strong>1975</strong><br />
1. Ausschluss der Beteiligung von Bediensteten der Vereinigten Staaten<br />
Mitglieder des Kongresses der Vereinigten Staaten oder im Kontraktstaat ansässige Amtspersonen der Vereinigten Staaten dürfen an diesem Kontrakt und<br />
an Bauaufträgen weder beteiligt werden, noch Anteil haben, noch in irgendeiner Form an dem sich daraus ergebenden Nutzen teilnehmen; das bedeutet<br />
jedoch nicht, dass diese Bestimmung auf das Abkommen und auf Bauaufträge auch dann Anwendung findet, wenn solche Bauaufträge mit einer<br />
Kapitalgesellschaft zu deren allgemeinen Nutzen geschlossen werden.<br />
2. Verbot von Vermittlungsgebühren<br />
Die deutschen Behörden garantieren, dass keine Person oder Verkaufsagentur für die Vermittlung oder den Abschluss dieses Abkommens oder von<br />
Bauaufträgen unter Vereinbarung einer Provision, eines prozentualen Anteils, einer Makler- oder Vermittlungsgebühr eingeschaltet oder bestellt worden ist,<br />
ausgenommen echte Bedienstete oder echte Handels- oder Verkaufsagenturen, welche die deutschen Behörden zum Zwecke des Abschlusses von<br />
Geschäften unterhalten. Bei Bruch oder Verletzung dieser Garantie ist die Regierung der Vereinigten Staaten berechtigt, dieses Abkommen und den<br />
Bauauftrag zu annullieren, ohne dass ihr daraus irgendwelche Verpflichtungen erwachsen, oder nach ihrem Ermessen den vollen Betrag solcher<br />
Provisionen, prozentualen Anteile, Makler- oder Vermittlungsgebühren von dem Bauauftragspreis oder der Gegenleistung abzusetzen.<br />
3. Zuwendungen<br />
a) Die Vereinigten Staaten können das Recht des Auftragnehmers nach dem Vertrag fortzufahren durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer<br />
kündigen, wenn nach Benachrichtigung und Anhörung der Minister oder sein bevollmächtigter Vertreter feststellen, dass der Auftragnehmer bzw. ein<br />
Beauftragter oder Vertreter des Auftragnehmers einem Beamten oder Angestellten der Vereinigten Staaten Zuwendungen (in Form von Unterhaltung,<br />
Geschenken oder Sonstigem) angeboten oder gegeben hat, mit der Absicht einen Vertrag zustandezubringen oder 6ich eine vorteilhafte Behandlung<br />
hinsichtlich der Vergabe bzw. Änderung des Vertrages oder der Vereinbarung von Bestimmungen oder die Erfüllung des Vertrages zu verschaffen;<br />
vorausgesetzt, dass das Bestehen der Tatsachen auf deren Grundlage der Minister oder sein bevollmächtigter Vertreter ihre Feststellungen treffen in<br />
Frage gestellt wurde und von jedem kompetenten Gericht überprüft werden kann.<br />
b) Im Falle einer solchen Kündigung des Vertrages nach den in Absatz a genannten Bestimmungen sind die Vereinigten Staaten dazu berechtigt,<br />
i) die gleichen Rechtsmittel gegen den Auftragnehmer zu ergreifen, die ihr im Falle einer Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer zustehen<br />
würden, und<br />
ii) zusätzlich zu dem ihr von Rechts wegen eventuell zustehenden sonstigen Schadensersatz einen verschärften Schadensersatz in Höhe von<br />
mindestens dreimal und höchstens zehnmal - festgelegt vom Minister bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter - der einem Auftragnehmer durch<br />
Bereitstellung von Zuwendungen an einen Beamten oder Angestellten entstehenden Kosten als Strafe zu verlangen.<br />
4. Selbstkostenerstattungsverträge (Cost plus a percentage of cost)<br />
Die deutschen Behörden werden für die Vereinigten Staaten keine Selbstkostenerstattungsverträge abschließen.