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1975-US

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Anhang A<br />

zum Unterzeichnungsprotokoll (UP) ABG <strong>1975</strong><br />

1. Ausschluss der Beteiligung von Bediensteten der Vereinigten Staaten<br />

Mitglieder des Kongresses der Vereinigten Staaten oder im Kontraktstaat ansässige Amtspersonen der Vereinigten Staaten dürfen an diesem Kontrakt und<br />

an Bauaufträgen weder beteiligt werden, noch Anteil haben, noch in irgendeiner Form an dem sich daraus ergebenden Nutzen teilnehmen; das bedeutet<br />

jedoch nicht, dass diese Bestimmung auf das Abkommen und auf Bauaufträge auch dann Anwendung findet, wenn solche Bauaufträge mit einer<br />

Kapitalgesellschaft zu deren allgemeinen Nutzen geschlossen werden.<br />

2. Verbot von Vermittlungsgebühren<br />

Die deutschen Behörden garantieren, dass keine Person oder Verkaufsagentur für die Vermittlung oder den Abschluss dieses Abkommens oder von<br />

Bauaufträgen unter Vereinbarung einer Provision, eines prozentualen Anteils, einer Makler- oder Vermittlungsgebühr eingeschaltet oder bestellt worden ist,<br />

ausgenommen echte Bedienstete oder echte Handels- oder Verkaufsagenturen, welche die deutschen Behörden zum Zwecke des Abschlusses von<br />

Geschäften unterhalten. Bei Bruch oder Verletzung dieser Garantie ist die Regierung der Vereinigten Staaten berechtigt, dieses Abkommen und den<br />

Bauauftrag zu annullieren, ohne dass ihr daraus irgendwelche Verpflichtungen erwachsen, oder nach ihrem Ermessen den vollen Betrag solcher<br />

Provisionen, prozentualen Anteile, Makler- oder Vermittlungsgebühren von dem Bauauftragspreis oder der Gegenleistung abzusetzen.<br />

3. Zuwendungen<br />

a) Die Vereinigten Staaten können das Recht des Auftragnehmers nach dem Vertrag fortzufahren durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer<br />

kündigen, wenn nach Benachrichtigung und Anhörung der Minister oder sein bevollmächtigter Vertreter feststellen, dass der Auftragnehmer bzw. ein<br />

Beauftragter oder Vertreter des Auftragnehmers einem Beamten oder Angestellten der Vereinigten Staaten Zuwendungen (in Form von Unterhaltung,<br />

Geschenken oder Sonstigem) angeboten oder gegeben hat, mit der Absicht einen Vertrag zustandezubringen oder 6ich eine vorteilhafte Behandlung<br />

hinsichtlich der Vergabe bzw. Änderung des Vertrages oder der Vereinbarung von Bestimmungen oder die Erfüllung des Vertrages zu verschaffen;<br />

vorausgesetzt, dass das Bestehen der Tatsachen auf deren Grundlage der Minister oder sein bevollmächtigter Vertreter ihre Feststellungen treffen in<br />

Frage gestellt wurde und von jedem kompetenten Gericht überprüft werden kann.<br />

b) Im Falle einer solchen Kündigung des Vertrages nach den in Absatz a genannten Bestimmungen sind die Vereinigten Staaten dazu berechtigt,<br />

i) die gleichen Rechtsmittel gegen den Auftragnehmer zu ergreifen, die ihr im Falle einer Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer zustehen<br />

würden, und<br />

ii) zusätzlich zu dem ihr von Rechts wegen eventuell zustehenden sonstigen Schadensersatz einen verschärften Schadensersatz in Höhe von<br />

mindestens dreimal und höchstens zehnmal - festgelegt vom Minister bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter - der einem Auftragnehmer durch<br />

Bereitstellung von Zuwendungen an einen Beamten oder Angestellten entstehenden Kosten als Strafe zu verlangen.<br />

4. Selbstkostenerstattungsverträge (Cost plus a percentage of cost)<br />

Die deutschen Behörden werden für die Vereinigten Staaten keine Selbstkostenerstattungsverträge abschließen.

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