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intern - Lebenshilfe Wien

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können, sollte es zu Unsicherheiten kommen:<br />

Auszug aus dem <strong>Wien</strong>er Mindestsicherungsgesetz<br />

– WMG: § 7 Absatz 5<br />

„… volljährige auf die Dauer von mindestens<br />

einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden<br />

eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch<br />

wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit<br />

einem Eltern- oder Großelternteil leben.“<br />

? Wie viel muss die/der Mindestsicherungsbezieher/in<br />

bei Erbschaft<br />

bzw. Erlangen eines Vermögens an die<br />

Magistratsabteilung 40 zurückzahlen?<br />

Generell gibt es eine Verpflichtung zum<br />

Kostenersatz an die Magistratsabteilung<br />

40. Es sind alle finanziellen Leistungen<br />

des gesamten laufenden Jahres<br />

plus der drei vergangenen Jahre<br />

zurückzuzahlen. 3 Jahre nach Bezugsende<br />

verjährt die Kostenersatzpflicht. Jede<br />

Änderung, insbesondere der Vermögens-,<br />

Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse<br />

sind der MA 40 zu melden.<br />

Anhand von Beispielen wird nun diese<br />

Kostenersatzpflicht der Mindestsicherung<br />

für arbeitsunfähige Personen<br />

bzw. der ehemaligen Dauerleistung erklärt.<br />

Beispiel1:<br />

Eine mindestsicherungsbeziehende<br />

Person mit Behinderung lebt zu Hause<br />

bei den Eltern und wird auch noch die<br />

nächsten Jahre zu Hause leben. Diese<br />

Person erbt 50.000 Euro.<br />

Diese Erbschaft fällt am 30. Jänner<br />

2011 an die Person mit geistiger Beeinträchtigung.<br />

Wie viel muss sie zurückzahlen?<br />

Die beziehende Person muss sämtliche<br />

Leistungen des laufenden Jahres von 2011<br />

(1/2011) + gesamtes Jahr 2010 + gesamtes<br />

Jahr 2009 + gesamtes Jahr 2008 zurückzahlen.<br />

Das heißt es sind 3 ganze Jahre und<br />

das laufende Jahr zurück zu zahlen. Wohnt<br />

mitmachen 12/11 >>> www.lebenshilfe-wien.at<br />

service<br />

die Person weiterhin zu Hause bei den Eltern,<br />

wird zusätzlich die Mindestsicherung<br />

bis auf das Fünffache des monatlichen Mindestsicherungsbetrags<br />

von der MA 40 einbehalten.<br />

Der Person verbleiben 3.764,70<br />

Euro.<br />

Beispiel 2:<br />

Eine Frau mit Behinderung bezog 10<br />

Jahre Dauerleistung, sie wechselte<br />

2009 in ein Wohnhaus und die Dauerleistung<br />

wurde eingestellt. Nach 2 Jahren<br />

im Wohnhaus erbt sie 2011 ein Barvermögen<br />

von 50.000 Euro.<br />

Wie viel muss sie zurück zahlen?<br />

Da die Frau Jahr 2009 in ein Wohnhaus gezogen<br />

ist, kann sich die Magistratsabteilung<br />

40 noch auf das Jahr 2008 berufen. Für das<br />

Jahr 2008 und im Jahr 2009 bis zur Einstellung<br />

der Dauerleistung ausbezahlten Leistungen<br />

wird Kostenersatz verlangt.<br />

Beispiel 3:<br />

Ein Mann mit Behinderung lebt 3 Jahre<br />

in einem Wohnhaus und erbt 50.000<br />

Euro. Vor 3 Jahren wurde die damalige<br />

Dauerleistung eingestellt.<br />

Muss er dann noch etwas zahlen und<br />

wie viel – wie lange ist diese Frist?<br />

Wenn er 3 Jahre nach der Einstellung der<br />

Dauerleistung bzw. Mindestsicherung für arbeitsunfähige<br />

Personen erbt, kann von Seiten<br />

der Magistratsabteilung 40 nichts zurückgefordert<br />

werden. 3 Jahre nach Bezugsende<br />

verjährt der Kostenersatzanspruch.<br />

Weitere Fragen und Antworten wird es<br />

auch wieder im nächsten „Mitmachen“<br />

geben. Gerne beantworte ich Ihre Fragen<br />

zur Mindestsicherung für arbeitsunfähige<br />

Personen persönlich.<br />

Mag. a Ingrid Wick<br />

Beratung und Mitgliederservice<br />

Tel.: (01) 812 26 35 - 22, Fax: - 30<br />

Mail: I.Wick@lebenshilfe-wien.at<br />

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