intern - Lebenshilfe Wien
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können, sollte es zu Unsicherheiten kommen:<br />
Auszug aus dem <strong>Wien</strong>er Mindestsicherungsgesetz<br />
– WMG: § 7 Absatz 5<br />
„… volljährige auf die Dauer von mindestens<br />
einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden<br />
eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch<br />
wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit<br />
einem Eltern- oder Großelternteil leben.“<br />
? Wie viel muss die/der Mindestsicherungsbezieher/in<br />
bei Erbschaft<br />
bzw. Erlangen eines Vermögens an die<br />
Magistratsabteilung 40 zurückzahlen?<br />
Generell gibt es eine Verpflichtung zum<br />
Kostenersatz an die Magistratsabteilung<br />
40. Es sind alle finanziellen Leistungen<br />
des gesamten laufenden Jahres<br />
plus der drei vergangenen Jahre<br />
zurückzuzahlen. 3 Jahre nach Bezugsende<br />
verjährt die Kostenersatzpflicht. Jede<br />
Änderung, insbesondere der Vermögens-,<br />
Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse<br />
sind der MA 40 zu melden.<br />
Anhand von Beispielen wird nun diese<br />
Kostenersatzpflicht der Mindestsicherung<br />
für arbeitsunfähige Personen<br />
bzw. der ehemaligen Dauerleistung erklärt.<br />
Beispiel1:<br />
Eine mindestsicherungsbeziehende<br />
Person mit Behinderung lebt zu Hause<br />
bei den Eltern und wird auch noch die<br />
nächsten Jahre zu Hause leben. Diese<br />
Person erbt 50.000 Euro.<br />
Diese Erbschaft fällt am 30. Jänner<br />
2011 an die Person mit geistiger Beeinträchtigung.<br />
Wie viel muss sie zurückzahlen?<br />
Die beziehende Person muss sämtliche<br />
Leistungen des laufenden Jahres von 2011<br />
(1/2011) + gesamtes Jahr 2010 + gesamtes<br />
Jahr 2009 + gesamtes Jahr 2008 zurückzahlen.<br />
Das heißt es sind 3 ganze Jahre und<br />
das laufende Jahr zurück zu zahlen. Wohnt<br />
mitmachen 12/11 >>> www.lebenshilfe-wien.at<br />
service<br />
die Person weiterhin zu Hause bei den Eltern,<br />
wird zusätzlich die Mindestsicherung<br />
bis auf das Fünffache des monatlichen Mindestsicherungsbetrags<br />
von der MA 40 einbehalten.<br />
Der Person verbleiben 3.764,70<br />
Euro.<br />
Beispiel 2:<br />
Eine Frau mit Behinderung bezog 10<br />
Jahre Dauerleistung, sie wechselte<br />
2009 in ein Wohnhaus und die Dauerleistung<br />
wurde eingestellt. Nach 2 Jahren<br />
im Wohnhaus erbt sie 2011 ein Barvermögen<br />
von 50.000 Euro.<br />
Wie viel muss sie zurück zahlen?<br />
Da die Frau Jahr 2009 in ein Wohnhaus gezogen<br />
ist, kann sich die Magistratsabteilung<br />
40 noch auf das Jahr 2008 berufen. Für das<br />
Jahr 2008 und im Jahr 2009 bis zur Einstellung<br />
der Dauerleistung ausbezahlten Leistungen<br />
wird Kostenersatz verlangt.<br />
Beispiel 3:<br />
Ein Mann mit Behinderung lebt 3 Jahre<br />
in einem Wohnhaus und erbt 50.000<br />
Euro. Vor 3 Jahren wurde die damalige<br />
Dauerleistung eingestellt.<br />
Muss er dann noch etwas zahlen und<br />
wie viel – wie lange ist diese Frist?<br />
Wenn er 3 Jahre nach der Einstellung der<br />
Dauerleistung bzw. Mindestsicherung für arbeitsunfähige<br />
Personen erbt, kann von Seiten<br />
der Magistratsabteilung 40 nichts zurückgefordert<br />
werden. 3 Jahre nach Bezugsende<br />
verjährt der Kostenersatzanspruch.<br />
Weitere Fragen und Antworten wird es<br />
auch wieder im nächsten „Mitmachen“<br />
geben. Gerne beantworte ich Ihre Fragen<br />
zur Mindestsicherung für arbeitsunfähige<br />
Personen persönlich.<br />
Mag. a Ingrid Wick<br />
Beratung und Mitgliederservice<br />
Tel.: (01) 812 26 35 - 22, Fax: - 30<br />
Mail: I.Wick@lebenshilfe-wien.at<br />
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