Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Schon gelesen? Scheidet der namengebende Gesellschafter einer GmbH aus der Gesellschaft aus, dann darf die GmbH ihre Firma ohne Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters beibehalten, es sei denn, der Gesellschafter hat die Verwendung seines Namens gesellschaftsvertraglich nur für die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft erlaubt. OGH 25. 3. 1999, 6 Ob 17/99i; RdW 1999, 528. ■ Der Notgeschäftsführer gem § 15a GmbHG hat einen Entlohnungsanspruch. OGH 9. 2. 1999, 10 Ob 269/98a, GesRZ 1999, 121 = ecolex 1999, 473 (LS). ■ Selbst dann, wenn die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft einzelvertretungsbefugt sind, erfordert die Einberufung der Hauptversammlung mangels abweichender Satzungsregelung einen Vorstandsbeschluss. Die Beschlüsse, die in der von bloß einem Vorstandsmitglied einberufenen Hauptversammlung gefasst werden, sind nichtig. OLG Wien 2. 6. 1998, 2 R 128/97a (rk), ecolex 1999, 552 (Zehetner). ■ § 207a FinStrG: Für eine einstweilige Verfügung nach dieser Gesetzesstelle genügt die objektive Gegebenheit der Gefährdung oder Erschwerung. Ein auf Gefährdung oder Erschwerung gerichtetes Verhalten des Beschuldigten ist nicht erforderlich. OGH 15. 10. 1998, 15 Os 141/98, RZ 1999, 25. ■ §§ 12, 15 Abs 2 und § 20a StGB: Voraussetzungen einer strafbaren Kettenbeteiligung: Bestimmungstäter ist, wer den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer mit Strafe bedrohten Handlung veranlasst. Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich. Bestimmungsversuch liegt vor, wenn sich das Verhalten des Täters nach seinen Vorstellungen bereits als Bestimmungshandlung darstellt oder dieser doch – gemäß dem konkreten Plan des Täters – unmittelbar vorangeht. Soll auf einen unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson eingewirkt werden, stellt die Einflussnahme auf diese bereits eine Bestimmungshandlung dar. Wenn wegen bloß globaler Ausführungen des Geschworenengerichts als Erstgericht nicht überprüfbar ist, warum es zur Ablehnung der beantragten Abschöpfung der Bereicherung wegen gänzlicher Anwendung der Härteklausel gelangte, ist der angefochtene Ausspruch über die unterbliebene Abschöpfung der Bereicherung aufzuheben und gem § 443 Abs 2 StPO einer gesonder- ten Entscheidung des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes vorzubehalten. OGH 17. 3. 1998, 14 Os 147/97, JBl 1999, 265. 6 AnwBl 2000/1 ■ § 1 Abs 2 (§ 2 Abs 1) GRBG: Haftbefehl Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde eröffneten Anwendungsbereichs stellt insgesamt deutlich auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit iSd Art 5 Abs 1 MRK bzw des PersFrSchG BGBl 1998/684 ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen – durch Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeweg aus rechtsstaatlicher Sicht ausreichend überprüfbaren (12 Os 130/95) – Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war. OGH 19. 11. 1998, 12 Os 144/98, EvBl 1999, 74. ■ Bei der Umwandlung einer GmbH unter gleichzeitiger Errichtung einer Kommanditgesellschaft (oder KEG) muss die Kommanditeinlage der an der KG (KEG) zu beteiligenden Kommanditisten mindestens ihrer (früheren) Stammeinlage an der umzuwandelnden GmbH entsprechen. OGH 20. 5. 1999, 6 Ob 27/99k; RdW 1999, 592. ■ Der Konkurs des GmbH-Geschäftsführers ist kein Endigungsgrund für seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH. OGH 27. 5. 1999, 8 Ob 281/98a (ebenso OGH 7. 6. 1999, 8 Ob 280/ 98d), RdW 1999, 592 = GesRZ 1999, 190. ■ Behauptet der Zahlungspflichtige mangelndes Verschulden für die Säumigkeit, so hat er dies (zur Abwendung der Ersatzpflicht von Verzugsschäden/Zinsen) zu behaupten und zu beweisen. Über die gesetzlichen (4 bzw 5%) hinausgehende Zinsen stehen – selbst bei leichter Fahrlässigkeit (verstärkter Senat 1 Ob 315/97y = JBl 1998, 312 etc) – nicht nur zu, wenn der Geschädigte das Kapital für „unverzügliche Schadensbehebung einsetzen muss“, sondern auch für erst in Zukunft zu beauftragende Reparaturkosten (also fiktive Reparaturkosten). Grenze lediglich: Kein Ersatz fiktiver Reparaturkosten, wenn fest steht, dass eine Schadensbehebung überhaupt nicht erfolgen wird. OGH 27. 1. 1999, 3 Ob 225/98d, RdW 1999, 405. ■ Diese Ausgabe von „Schon gelesen?“ entstand unter Mitwirkung von Dr. Manfred Ainedter, Dr. Harald Bisanz und RAA Dr. Ullrich Saurer (Kzl Prof. DDr. Hellwig Torggler).

Univ.-Ass. Dr. Verena Murschetz, LL.M., Innsbruck Abhandlungen Zwangsweise Eingriffe in die körperliche Integrität nach dem Diskussionsentwurf zur Reform des strafprozessualen Vorverfahrens – zurück zum Inquisitionsprozeß? I. Einleitung Der Diskussionsentwurf des BMJ zur Reform des strafprozessualen Vorverfahrens1 ) ist derzeit Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Diskussionen und Veranstaltungen. 2 ) Die Wichtigkeit dieser Reform ergibt sich daraus, daß sie einen Verfahrensabschnitt von maßgeblicher Bedeutung erstmals gesetzlich regelt. In diesem Prozeßstadium werden die Grundlagen für die Hauptverhandlung ermittelt. 3 ) Es werden die Beweise gewonnen, welche die Basis für Verurteilung oder Freispruch des Beschuldigten bilden. Bisher fand das von der sicherheitsbehördlichen Ermittlungstätigkeit dominierte Vorverfahren4 ) trotz seiner Wichtigkeit im mehr oder weniger rechtsfreien Raum statt. Die Befugnisse der Sicherheitsbehörden sind in der geltenden StPO nur rudimentär geregelt. Dem will der Entwurf Abhilfe schaffen. Mit der gesetzlichen Normierung der polizeilichen Ermittlungsbefugnisse soll auch die Stellung des Beschuldigten verbessert und rechtsstaatlich abgesichert werden. 5 ) Tatsächlich sieht der Entwurf zahlreiche Bestimmungen vor, die die Subjektstellung des Beschuldigten gesetzlich festigen: Die Beschuldigtenstellung (§ 38 Abs 1 StPO) hängt nicht mehr von einem Formalakt ab, sondern besteht, sobald gegen den Betroffenen eine Verfolgungshandlung angeordnet oder unternommen wird, dh sobald er materiell als Beschuldigter anzusehen ist (§ B 1 Abs 1 Z 1). Die Belehrungspflichten gegenüber diesem Beschuldigten wurden im Entwurf gesetzlich verankert und mit einem Verwertungsverbot abgesichert (§ Z 26 Abs 1, § Z 28 Z 2). Ebenso sind für die bisher bestehenden verbotenen Vernehmungsmethoden nach § 202 StPO Beweisverwertungsverbote vorgesehen (§ Z 28). Daneben enthält der Entwurf aber eine Bestimmung, die die Rechtsstellung des Beschuldigten als Prozeßsubjekt völlig untergräbt. Von der Wissenschaft gänzlich unkommentiert, sieht der Entwurf in § Z 10 Eingriffe in die körperliche Integrität gegen den Willen des Beschuldigten zur Beweismittelbeschaffung vor. Diese Bestimmung hat wenig mit dem reformierten Anklageprozeß, der sich durch Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsbewußtsein auszeichnet, sondern vielmehr mit dem mittelalterlichen Inquisitionsprozeß gemein, bei dem die Wahrheitserforschung mit jedem Mittel oberstes Prozeßziel war. Im folgenden soll die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den Vorgaben des im Art 90 Abs 2 B-VG verankerten Anklagegrundsatzes untersucht werden. II. Verfassungsrechtliche Grundlagen Gem Art 90 Abs 2 B-VG gilt im Strafverfahren der Anklageprozeß. Dieser umschreibt ein System des Strafverfahrens, bei dem die Funktion des urteilenden von dem des anklagenden Organs zur Sicherung der Objektivität getrennt ist. 6 ) Daraus leitet sich das Anklageprinzip ab, nach dem das Strafverfahren durch Anträge des Anklägers veranlaßt und beschränkt wird. 7 ) Diese personell-organisatorische Trennung zwischen Richter und Ankläger wird als der formelle Gehalt des Anklageprinzips bezeichnet. 8 ) Neben diesem formellen läßt sich aus dem Anklageprozeß auch noch ein materieller Gehalt ableiten: das Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung. Der VfGH mißt dem Anklageprozeß diese materielle Seite bei, die sich auf die Rechtsposition des Beschuldigten bezieht: Aus der verfassungsrechtlichen Postulierung des Anklageprozesses ergebe sich, daß der Verdächtige von staatlicher Seite zu überführen sei, was mit dem Recht auf Parteistellung des Beschuldigten einhergehe. Daraus folge wiederum, daß der Beschuldigte als Subjekt des Verfahrens nicht gezwungen werden dürfe, gegen sich selbst Zeugnis abzulegen. 9 ) Bereits im ersten einschlägigen Erk führte der VfGH aus: „Dem Anklageprozeß würde es widerstreiten, den Beschuldigten, sei es durch physischen oder psychischen Zwang, zu 1) JMZ 578.017/2-II.3/1998. 2) St. Seiler, Der Diskussionsentwurf des BMJ zur Reform des Vorverfahrens, ÖJZ 1999, 251ff, Soyer, Beweisverwertungsverbote im künftigen strafprozessualen Vorverfahren, ÖJZ 1999, 829ff, Venier, Der Beschuldigte und sein Verteidiger im Vorverfahren – zum Diskussionsentwurf des BMJ mit Blick auf die Rechtslage in Italien, AnwBl 1998, 730ff; die Tagung der ÖJK in Weißenbach 1999 widmete diesem Thema drei Arbeitssitzungen. 3) Soyer, ÖJZ 1999, 829. 4) Der Entwurf spricht von der „faktischen Dominanz der Polizei“, Entwurf des BMJ V 13. 5) Entwurf des BMJ V 21, St. Seiler, ÖJZ 1999, 251. 6) Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 8 Rz 786, Öhlinger, Verfassungsrecht 3 , 249, ders, Das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung: ein neues Grundrecht in der Rechtsprechung des VfGH, in FS Klecatsky (1990) 193, Adamovic/Funk, Verfassungsrecht 3 , 316. 7) St. Seiler, Die Stellung des Beschuldigten im Anklageprozeß (1996) 18f, Bertel, StPO 5 Rz 24, Adamovic/Funk, Verfassungsrecht 3 , 316. 8) Adamovic/Funk, Verfassungsrecht 3 , 316. 9) VfSlg 5235/1966, 5295/1966, 9950/1984, 10.976/1986, 12.454/1990. 8 AnwBl 2000/1

Schon gelesen?<br />

Scheidet der namengebende Gesellschafter einer GmbH aus der<br />

Gesellschaft aus, dann darf die GmbH ihre Firma ohne Zustimmung<br />

des ausscheidenden Gesellschafters beibehalten, es sei denn, der<br />

Gesellschafter hat die Verwendung seines Namens gesellschaftsvertraglich<br />

nur für die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft<br />

erlaubt. OGH 25. 3. 1999, 6 Ob 17/99i; RdW 1999, 528.<br />

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Der Notgeschäftsführer gem § 15a GmbHG hat einen Entlohnungsanspruch.<br />

OGH 9. 2. 1999, 10 Ob 269/98a, GesRZ<br />

1999, 121 = ecolex 1999, 473 (LS).<br />

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Selbst dann, wenn die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft<br />

einzelvertretungsbefugt sind, erfordert die Einberufung der Hauptversammlung<br />

mangels abweichender Satzungsregelung einen<br />

Vorstandsbeschluss. Die Beschlüsse, die in der von bloß einem<br />

Vorstandsmitglied einberufenen Hauptversammlung gefasst werden,<br />

sind nichtig. OLG Wien 2. 6. 1998, 2 R 128/97a (rk), ecolex<br />

1999, 552 (Zehetner).<br />

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§ 207a FinStrG:<br />

Für eine einstweilige Verfügung nach dieser Gesetzesstelle genügt<br />

die objektive Gegebenheit der Gefährdung oder Erschwerung.<br />

Ein auf Gefährdung oder Erschwerung gerichtetes Verhalten des<br />

Beschuldigten ist nicht erforderlich. OGH 15. 10. 1998, 15 Os<br />

141/98, RZ 1999, 25.<br />

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§§ 12, 15 Abs 2 und § 20a StGB: Voraussetzungen einer strafbaren<br />

Kettenbeteiligung:<br />

Bestimmungstäter ist, wer den unmittelbaren Täter zur Ausführung<br />

einer mit Strafe bedrohten Handlung veranlasst. Die Bestimmung<br />

kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen<br />

Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich.<br />

Bestimmungsversuch liegt vor, wenn sich das Verhalten des Täters<br />

nach seinen Vorstellungen bereits als Bestimmungshandlung darstellt<br />

oder dieser doch – gemäß dem konkreten Plan des Täters –<br />

unmittelbar vorangeht. Soll auf einen unmittelbaren Täter im Wege<br />

einer Mittelsperson eingewirkt werden, stellt die Einflussnahme auf<br />

diese bereits eine Bestimmungshandlung dar.<br />

Wenn wegen bloß globaler Ausführungen des Geschworenengerichts<br />

als Erstgericht nicht überprüfbar ist, warum es zur Ablehnung<br />

der beantragten Abschöpfung der Bereicherung wegen<br />

gänzlicher Anwendung der Härteklausel gelangte, ist der angefochtene<br />

Ausspruch über die unterbliebene Abschöpfung der Bereicherung<br />

aufzuheben und gem § 443 Abs 2 StPO einer gesonder-<br />

ten Entscheidung des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes vorzubehalten.<br />

OGH 17. 3. 1998, 14 Os 147/97, JBl 1999, 265.<br />

6 AnwBl <strong>2000</strong>/1<br />

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§ 1 Abs 2 (§ 2 Abs 1) GRBG: Haftbefehl<br />

Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde<br />

eröffneten Anwendungsbereichs stellt insgesamt<br />

deutlich auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des<br />

Grundrechts auf persönliche Freiheit iSd Art 5 Abs 1 MRK bzw<br />

des PersFrSchG BGBl 1998/684 ab. Diese Voraussetzung trifft<br />

auf einen noch offenen – durch Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeweg<br />

aus rechtsstaatlicher Sicht ausreichend überprüfbaren<br />

(12 Os 130/95) – Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß<br />

potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen,<br />

bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden<br />

Strafverfahren niemals in Haft war. OGH 19. 11. 1998, 12 Os<br />

144/98, EvBl 1999, 74.<br />

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Bei der Umwandlung einer GmbH unter gleichzeitiger Errichtung<br />

einer Kommanditgesellschaft (oder KEG) muss die Kommanditeinlage<br />

der an der KG (KEG) zu beteiligenden Kommanditisten mindestens<br />

ihrer (früheren) Stammeinlage an der umzuwandelnden<br />

GmbH entsprechen. OGH 20. 5. 1999, 6 Ob 27/99k; RdW<br />

1999, 592.<br />

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Der Konkurs des GmbH-Geschäftsführers ist kein Endigungsgrund<br />

für seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH. OGH 27. 5.<br />

1999, 8 Ob 281/98a (ebenso OGH 7. 6. 1999, 8 Ob 280/<br />

98d), RdW 1999, 592 = GesRZ 1999, 190.<br />

■<br />

Behauptet der Zahlungspflichtige mangelndes Verschulden für die<br />

Säumigkeit, so hat er dies (zur Abwendung der Ersatzpflicht von<br />

Verzugsschäden/Zinsen) zu behaupten und zu beweisen. Über die<br />

gesetzlichen (4 bzw 5%) hinausgehende Zinsen stehen – selbst bei<br />

leichter Fahrlässigkeit (verstärkter Senat 1 Ob 315/97y = JBl 1998,<br />

312 etc) – nicht nur zu, wenn der Geschädigte das Kapital für „unverzügliche<br />

Schadensbehebung einsetzen muss“, sondern auch für<br />

erst in Zukunft zu beauftragende Reparaturkosten (also fiktive Reparaturkosten).<br />

Grenze lediglich: Kein Ersatz fiktiver Reparaturkosten,<br />

wenn fest steht, dass eine Schadensbehebung überhaupt nicht erfolgen<br />

wird. OGH 27. 1. 1999, 3 Ob 225/98d, RdW 1999, 405.<br />

■<br />

Diese Ausgabe von „Schon gelesen?“ entstand unter Mitwirkung<br />

von Dr. Manfred Ainedter, Dr. Harald Bisanz und RAA Dr. Ullrich<br />

Saurer (Kzl Prof. DDr. Hellwig Torggler).

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