Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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OBDK vom 11. 2. 1999 eine Ausfertigung des erstinstanzlichen<br />
DisErk übermittelt worden war (§ 23 Abs 1 DSt 1990).<br />
Gem § 23 Abs 2 DSt 1990 darf, wenn wegen eines dem angelasteten<br />
DisVergehen zu Grunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches<br />
Strafverfahren anhängig ist, bis zu dessen rk Abschluss<br />
wegen dieses Vergehens kein DisErk gefällt werden. Demgemäß<br />
ist auch die Fällung eines Berufungserkenntnisses unzulässig, weshalb<br />
das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen war.<br />
Nach Mitteilung des Strafgerichtes über die rk Beendigung des<br />
Strafverfahrens (§ 24 Abs 1 DSt 1990) werden die darnach erforderlichen<br />
Verfügungen zu treffen sein.<br />
Anmerkung:<br />
Keine besondere Überraschung ist, dass die OBDK hier klarstellt,<br />
dass das Verbot, ein DisErk zu fällen, solange wegen des zu<br />
Grunde liegenden Sachverhaltes (auch) ein gerichtliches Strafverfahren<br />
anhängig ist, auch für die 2. Instanz gilt, dh wenn das gerichtliche<br />
Strafverfahren erst während des RM-Stadiums des DisVerfahrens<br />
eingeleitet wird. Weniger bekannt ist die Bestimmung des<br />
§ 24 Abs 1 DSt, welche die Strafgerichte verpflichtet, den KA nicht<br />
nur von der Einleitung, sondern auch von der Beendigung eines<br />
gerichtlichen Strafverfahrens – überdies auch von der Verhängung<br />
und Aufhebung der U-Haft gegen bzw über einen RA – zu verständigen<br />
und ihm eine Urteilsausfertigung zu übersehen.<br />
Strigl<br />
Rechtsprechung<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
AnwBl <strong>2000</strong>/1 47<br />
7642<br />
TP 10 D I a 7 GGG (idF vor StRefG <strong>2000</strong>)<br />
Die Einreichung der gem §§ 277ff HGB offenzulegenden<br />
Unterlagen beim Firmenbuchgericht<br />
stellt einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung<br />
des Firmenbuchgerichts dar und löst<br />
damit die Eingabengebühr nach TP 10 D I a 7<br />
GGG aus.<br />
VwGH 5. 7. 1999, 99/16/0078.<br />
Sachverhalt:<br />
Die Bf reichte am 3. 11. 1998 unter Verwendung der amtlichen<br />
Formulare den Jahresabschluß samt Unterlagen gem §§ 277f<br />
HGB beim LG Klagenfurt, Firmenbuch, ein. Für diese Eingabe<br />
wurde die Eingabengebühr nach TP 10 D I a 7 GGG iHv S 400 in<br />
Gerichtskostenmarken entrichtet. Mit Eingabe vom 14. 1. 1999<br />
beantragte die Bf die Rückzahlung dieser Eingabengebühr, weil<br />
Änderungen der Eintragung nicht beantragt worden seien, sondern<br />
lediglich der Jahresabschluß 1997 gesetzeskonform eingereicht<br />
worden sei. Mit B vom 25. 1. 1999 gab die bel Beh dem<br />
Antrag nicht statt. Dies mit der Begründung, die Bf habe zwar kei-