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Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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OBDK vom 11. 2. 1999 eine Ausfertigung des erstinstanzlichen<br />

DisErk übermittelt worden war (§ 23 Abs 1 DSt 1990).<br />

Gem § 23 Abs 2 DSt 1990 darf, wenn wegen eines dem angelasteten<br />

DisVergehen zu Grunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches<br />

Strafverfahren anhängig ist, bis zu dessen rk Abschluss<br />

wegen dieses Vergehens kein DisErk gefällt werden. Demgemäß<br />

ist auch die Fällung eines Berufungserkenntnisses unzulässig, weshalb<br />

das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen war.<br />

Nach Mitteilung des Strafgerichtes über die rk Beendigung des<br />

Strafverfahrens (§ 24 Abs 1 DSt 1990) werden die darnach erforderlichen<br />

Verfügungen zu treffen sein.<br />

Anmerkung:<br />

Keine besondere Überraschung ist, dass die OBDK hier klarstellt,<br />

dass das Verbot, ein DisErk zu fällen, solange wegen des zu<br />

Grunde liegenden Sachverhaltes (auch) ein gerichtliches Strafverfahren<br />

anhängig ist, auch für die 2. Instanz gilt, dh wenn das gerichtliche<br />

Strafverfahren erst während des RM-Stadiums des DisVerfahrens<br />

eingeleitet wird. Weniger bekannt ist die Bestimmung des<br />

§ 24 Abs 1 DSt, welche die Strafgerichte verpflichtet, den KA nicht<br />

nur von der Einleitung, sondern auch von der Beendigung eines<br />

gerichtlichen Strafverfahrens – überdies auch von der Verhängung<br />

und Aufhebung der U-Haft gegen bzw über einen RA – zu verständigen<br />

und ihm eine Urteilsausfertigung zu übersehen.<br />

Strigl<br />

Rechtsprechung<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

AnwBl <strong>2000</strong>/1 47<br />

7642<br />

TP 10 D I a 7 GGG (idF vor StRefG <strong>2000</strong>)<br />

Die Einreichung der gem §§ 277ff HGB offenzulegenden<br />

Unterlagen beim Firmenbuchgericht<br />

stellt einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung<br />

des Firmenbuchgerichts dar und löst<br />

damit die Eingabengebühr nach TP 10 D I a 7<br />

GGG aus.<br />

VwGH 5. 7. 1999, 99/16/0078.<br />

Sachverhalt:<br />

Die Bf reichte am 3. 11. 1998 unter Verwendung der amtlichen<br />

Formulare den Jahresabschluß samt Unterlagen gem §§ 277f<br />

HGB beim LG Klagenfurt, Firmenbuch, ein. Für diese Eingabe<br />

wurde die Eingabengebühr nach TP 10 D I a 7 GGG iHv S 400 in<br />

Gerichtskostenmarken entrichtet. Mit Eingabe vom 14. 1. 1999<br />

beantragte die Bf die Rückzahlung dieser Eingabengebühr, weil<br />

Änderungen der Eintragung nicht beantragt worden seien, sondern<br />

lediglich der Jahresabschluß 1997 gesetzeskonform eingereicht<br />

worden sei. Mit B vom 25. 1. 1999 gab die bel Beh dem<br />

Antrag nicht statt. Dies mit der Begründung, die Bf habe zwar kei-

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