Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Abs 3 DSt – mit der rk Beendigung dieser DisVerfahren außer Kraft tritt. Dagegen erhob der Besch Beschwerde an die OBDK. Die Beschwerdeanträge lauten: „Es wolle der angefochtene Beschluss zur Gänze aufgehoben oder allenfalls dergestalt abgeändert werden, dass andere Mittel, allenfalls ein Vertretungsverbot vor dem LG f Strafsachen bzw die Überwachung der Kanzlei des DB durch den Ausschuss der RAK angeordnet werden.“ 2. Mit Beschluss vom 23. 4. 1999 hat der DR der RAK aufgrund des am 29. 3. 1999 eingelangten (mit 24. 3. 1999 datierten) Antrages des DB den angefochtenen Beschluss vom 3. 3. 1999 zu D 25/99 ua aufgehoben und gleichzeitig als Einstweilige Maßnahme a) gegen RA Dr. X gem § 19 Abs 3 Z 1 lit a DSt die Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuss der RAK angeordnet und b) Dr. X gem § 19 Abs 3 Z 1 lit b DSt das Vertretungsrecht vor dem LG f Strafsachen, allen diesem angeordneten Bezirksgerichten in Strafsachen und allen diesen genannten Gerichten beigeordneten Anklagebehörden sowie vor dem BG Z entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass diese einstweiligen Maßnahmen spätestens – unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs 4 und des § 72 Abs 3 DSt – mit der rk Beendigung der hier gegenständlichen DisVerfahren, außer Kraft treten. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Beweislage zu Gunsten des DB, wie sie auf seinen Antrag vom DR auch in seiner E vom 23. 4. 1999 Berücksichtigung fanden und zu vorläufigen Maßnahmen gelinderer Art führten, wie sie der DB auch in seiner Beschwerde als gerechtfertigt ansah, können im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden. Somit war die Beschwerde iS einer Aufhebung der beschlossenen vorläufigen Maßnahme bei analoger Anwendung des § 113 Abs 2 StPO nicht gerechtfertigt. Mit seinen Eventualanträgen ist der DB durch den Beschluss des DR der RAK vom 23. 4. 1999 klaglos gestellt, sodass ihm diesbezüglich eine Beschwer durch den angefochtenen Beschluss fehlt. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Anmerkung: Diese E-Begründung ist interessant und logisch; nein: logisch und (dennoch) interessant. Strigl 7640 § 9 Abs 1, §§ 10, 11 Abs 1 RAO – Treuhandgeschäft § 3 DSt – nur bei außergewöhnlichen Begleitumständen Zu den Verpflichtungen, die übernommene Vertretung gem § 9 Abs 1 und § 10 RAO dem Gesetz gemäß zu führen, zählt gem § 11 Abs 1 RAO Rechtsprechung auch das vom jeweiligen Treugeber anvertraute Geschäft. Es liegt im Standesinteresse, das Vertrauen in die Eignung von RAen als Treuhänder durch nichts zu erschüttern und solcherart insbesondere auch die rechtsuchende Bevölkerung vor Verstößen gegen getroffene Treuhandvereinbarungen zu schützen. (Nur) unter außergewöhnlichen Begleitumständen kann sich das fallbezogene Treuhänderverschulden als insgesamt doch nur geringfügig darstellen und bedurfte, weil es hier letztlich auch keine Folgen nach sich gezogen hat, nach Maßgabe des § 3 DSt keiner disziplinären Verfolgung. OBDK 4. 10. 1999, 1 Bkd 8/99 Aus den Gründen: Zu den Verpflichtungen, die übernommene Vertretung gem § 9 Abs 1 und § 10 RAO dem Gesetz gemäß zu führen, zählt gem § 11 Abs 1 RAO auch das vom jeweiligen Treugeber anvertraute Geschäft (Bkd 57/88, AnwBl 1991, 822), wie es sich aus den zivilrechtlichen Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag (vgl Strasser in Rummel2 , Rz 42ff zu § 1002 ABGB) und den „verfestigten Standesauffassungen“ (VfGH B 1286/87, ÖJZ 1990, 421; AnwBl 1991, 5) ergibt. Grundsätzlich widerspricht es den in § 9 Abs 1 und § 10 Abs 2 RAO normierten Berufspflichten, wenn der RA einen übernommenen Treuhandauftrag entgegen dessen klaren Wortlaut ohne ausdrückliche treugeberische Ermächtigung anders als bedungen ausführt. Zu den – von der OBDK wegen der Wichtigkeit für die rechtsuchende Bevölkerung streng beachteten – Pflichten eines Treuhänders gibt es schon seit Jahren umfangreiche Judikatur, zB Bkd 4/91, AnwBl 1984, 18; Bkd 71/87, AnwBl 1984, 19; Bkd 114/85, AnwBl 1988, 90; Bkd 135/89, AnwBl 1991, 47; Bkd 34/90, AnwBl 1991/96). Als Treuhänder – somit als Beauftragter zweier Parteien von mitunter gegensätzlichen Interessen – hat der RA mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass keinem der Beteiligten allein aus dem Treuhandvertrag Nachteile erwachsen. Der Unterlassung der stringenten Verwahrung des Treugeldes auf dem präzise genannten Treuhandkonto ist regelmäßig auch disziplinarrechtlich entgegenzuwirken, wenn nicht von vornherein feststeht, dass dadurch jeder Nachteil für die (dh alle) Treugeber ausgeschlossen ist. Es gehört nach gefestigter Standesauffassung zu den grundlegenden Pflichten eines RA, Treuhandvereinbarungen strikt einzuhalten, mag dies uU auch nicht uneingeschränkt den Interessen seines Klienten dienen (1 Bkd 4/94, AnwBl 1995, 351). Verstöße des Vertragserrichters und Treuhänders beider Vertragsteile gegen in Ansehung der Gebarung mit AnwBl 2000/1 45

Rechtsprechung dem Kaufpreis getroffene einseitig unwiderrufliche Vereinbarungen in einem Kaufvertrag (oder mehreren Kaufverträgen) sind (in der Regel) eklatante Verstöße gegen die Treueverpflichtung gegenüber der (dadurch in ihren Rechten und Interessen verletzten) Vertragspartei; die Übernahme von Treuhandverpflichtungen durch den Vertragserrichter geht über die bloße Vertretung einer Vertragspartei weit hinaus. Demgemäß ist bei der Erfüllung von Treuhandaufträgen grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (16 Bkd 7/98, AnwBl 1999, 111). Nicht nur Treue, auch Gewissenhaftigkeit zählt zu den Säulen des Vertrauens der rechtsuchenden Bevölkerung, der die ihm übertragenen Aufgaben nicht entsprechend dem Treuhandauftrag erfüllt hat, verletzt selbst dann Berufspflichten, wenn mit diesem treuwidrigen Verhalten kein vermögensrechtlicher Nachteil für den Treugeber verbunden ist (8 Bkd 1/96, AnwBl 1996, 699), aber fassbare Risken nicht auszuschließen sind (vgl hiezu Bkd 57/88, AnwBl 1991, 822). Aus all diesen Erwägungen ist die Anwaltschaft in ihrer Gesamtheit durch die seriöse Abwicklung von Geldgeschäften ein geschätzter Partner der Bankinstitute und kommt dies in einer besonderen Vertrauensstellung der Anwälte bei Bankgeschäften zum Ausdruck; so werden Anwälte für Treuhandabwicklungen regelmäßig von Bankinstituten akzeptiert, erhalten Anwälte besondere Bankkonditionen etc. Voraussetzung für diese anwaltliche Vorzugsposition bei Bankgeschäften ist es aber, dass in Bankgeschäften eingebundene RAe konsequent an deren insgesamt verlässlicher Abwicklung festgehalten werde (14 Bkd 6/96, AnwBl 1997, 344). So gesehen liegt es im Standesinteresse, das Vertrauen für die Eignung von RAen als Treuhänder durch nichts zu erschüttern und solcherart insbesondere auch die rechtsuchende Bevölkerung vor Verstößen gegen getroffene Treuhandvereinbarungen zu schützen. Wenn die OBDK trotz all der dargelegten Gründe für eine in diesem Bereich besonders sensible Wahrung anwaltsspezifischen Pflichtbewusstseins im konkreten Einzelfall schließlich dennoch zu der Überzeugung gelangte, dass der verfahrensgegenständliche Treueverstoß ohne Beeinträchtigung hier beachtlicher Interessen, sei es der Treugeberseite, sei es des RA-Standes, als disziplinär ausnahmsweise nicht ahndungsbedürftig auf sich beruhen kann, so waren dafür folgende singuläre Besonderheiten ausschlaggebend: Zum einen ist zunächst die Abwicklung des in Rede stehenden Vertragskomplexes von einer außergewöhnlich gestrafften Zügigkeit gekennzeichnet, die das Risiko allfälliger Komplikationen und Unabwägbarkeiten schon aus zeitlicher Sicht auf ein Minimum begrenzte. Der mit der strengeren Beachtung der wesentlichen Treuhänderpflichten verfolgte Schutzzweck wurde demnach in concreto nicht folgenschwer verletzt. Hinzu kommt, dass die ersichtlich vereinzelt gebliebene und der grundsätzlichen Organisation der einschlägigen Kanzleigebarung des DB widerstreitende Bündelung der vertraglichen Geldbewegungen auf einem – wenn hier bereits vorbewegten – Konto entscheidend durch ein Versehen gefördert wurde, das – nach der glaubwürdigen Darstellung des bisher unbescholtenen und schuldeinsichtigen DB in der Berufungsverhandlung – während seiner kurzfristigen urlaubsbedingten Abwesenheit im Zuge der (unvorhergesehenen) Kontaktaufnahme des kontoführenden Geldinstitutes mit einem Mitarbeiter der Anwaltskanzlei unterlief und in der Folge ehestmöglich und zielstrebig neutralisiert wurde. Unter diesen außergewöhnlichen Begleitumständen stellt sich aber das fallbezogene Treuhänderverschulden als insgesamt doch nur geringfügig dar und bedurfte, weil es letztlich auch keine Folgen nach sich gezogen hat, nach Maßgabe des § 3 DSt keiner disziplinären Verfolgung. Anmerkung: Die E enthält eine Übersicht über Judikatur zur Abwicklung von Treuhandgeschäften, deren absolut korrekte und „stringente“ Durchführung im besonderen Standesinteresse liegt (was man aus leider gegebenen Anlässen heutzutage leider betonen muss), und, nochmals: leider natürlich auch im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung ist; Letzteres ist nichts anderes als die Betonung der Generalprävention. Fallbezogen war hier nur ein geringer Formverstoß zu prüfen (Erlag von acht Teil-Treuhandbeträgen nicht auf acht Anderkonten, sondern auf einem einzigen). Obwohl es sich um sehr hohe Beträge handelte, konnte § 3 DSt angewendet werden, weil nichts passiert ist und der Formalverstoß durch „außergewöhnlich gestraffte Zügigkeit“ wettgemacht wurde. Das zeigt, dass bei Verstößen gegen einen Treuhandauftrag die Ergebnis-Palette, ähnlich wie in Fällen von Doppelvertretung, von strenger Ahndung bis zu § 3 DSt reichen kann. Strigl 46 AnwBl 2000/1 7641 § 23 Abs 2 DSt – Unterbrechung des DisVerfahrens § 24 DSt – Verständigung des KA Wenn wegen eines dem angelasteten DisVergehen zu Grunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, ist auch die Fällung eines Berufungs-Erkenntnisses unzulässig, weshalb das RM-Verfahren zu unterbrechen ist. OBDK 22. 3. 1999, 7 Bkd 3/99 Aus den Gründen: Gegen RA Dr. X ist zu AZ . . . des LG Y ein Strafverfahren anhängig, das ua auch den Sachverhalt lt Pkt 1 des DR-Schuldspruches zum Gegenstand hat. Nach einer Mitteilung des LG Y vom 24. 2. 1999 wurden aber auch wegen der den DisVorwürfen lt den Punkten 2 und 3 zu Grunde liegenden Vorgängen strafgerichtliche Vorerhebungen eingeleitet, nachdem dem Gericht mit Schreiben der

Rechtsprechung<br />

dem Kaufpreis getroffene einseitig unwiderrufliche Vereinbarungen<br />

in einem Kaufvertrag (oder mehreren Kaufverträgen) sind (in<br />

der Regel) eklatante Verstöße gegen die Treueverpflichtung gegenüber<br />

der (dadurch in ihren Rechten und Interessen verletzten) Vertragspartei;<br />

die Übernahme von Treuhandverpflichtungen durch<br />

den Vertragserrichter geht über die bloße Vertretung einer Vertragspartei<br />

weit hinaus. Demgemäß ist bei der Erfüllung von Treuhandaufträgen<br />

grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen<br />

(16 Bkd 7/98, AnwBl 1999, 111). Nicht nur Treue, auch Gewissenhaftigkeit<br />

zählt zu den Säulen des Vertrauens der rechtsuchenden<br />

Bevölkerung, der die ihm übertragenen Aufgaben nicht entsprechend<br />

dem Treuhandauftrag erfüllt hat, verletzt selbst dann<br />

Berufspflichten, wenn mit diesem treuwidrigen Verhalten kein vermögensrechtlicher<br />

Nachteil für den Treugeber verbunden ist (8 Bkd<br />

1/96, AnwBl 1996, 699), aber fassbare Risken nicht auszuschließen<br />

sind (vgl hiezu Bkd 57/88, AnwBl 1991, 822).<br />

Aus all diesen Erwägungen ist die Anwaltschaft in ihrer Gesamtheit<br />

durch die seriöse Abwicklung von Geldgeschäften ein geschätzter<br />

Partner der Bankinstitute und kommt dies in einer besonderen Vertrauensstellung<br />

der Anwälte bei Bankgeschäften zum Ausdruck; so<br />

werden Anwälte für Treuhandabwicklungen regelmäßig von Bankinstituten<br />

akzeptiert, erhalten Anwälte besondere Bankkonditionen<br />

etc. Voraussetzung für diese anwaltliche Vorzugsposition bei Bankgeschäften<br />

ist es aber, dass in Bankgeschäften eingebundene RAe<br />

konsequent an deren insgesamt verlässlicher Abwicklung festgehalten<br />

werde (14 Bkd 6/96, AnwBl 1997, 344).<br />

So gesehen liegt es im Standesinteresse, das Vertrauen für die Eignung<br />

von RAen als Treuhänder durch nichts zu erschüttern und solcherart<br />

insbesondere auch die rechtsuchende Bevölkerung vor Verstößen<br />

gegen getroffene Treuhandvereinbarungen zu schützen.<br />

Wenn die OBDK trotz all der dargelegten Gründe für eine in<br />

diesem Bereich besonders sensible Wahrung anwaltsspezifischen<br />

Pflichtbewusstseins im konkreten Einzelfall schließlich dennoch zu<br />

der Überzeugung gelangte, dass der verfahrensgegenständliche<br />

Treueverstoß ohne Beeinträchtigung hier beachtlicher Interessen,<br />

sei es der Treugeberseite, sei es des RA-Standes, als disziplinär<br />

ausnahmsweise nicht ahndungsbedürftig auf sich beruhen kann, so<br />

waren dafür folgende singuläre Besonderheiten ausschlaggebend:<br />

Zum einen ist zunächst die Abwicklung des in Rede stehenden<br />

Vertragskomplexes von einer außergewöhnlich gestrafften Zügigkeit<br />

gekennzeichnet, die das Risiko allfälliger Komplikationen und<br />

Unabwägbarkeiten schon aus zeitlicher Sicht auf ein Minimum<br />

begrenzte. Der mit der strengeren Beachtung der wesentlichen<br />

Treuhänderpflichten verfolgte Schutzzweck wurde demnach in<br />

concreto nicht folgenschwer verletzt. Hinzu kommt, dass die<br />

ersichtlich vereinzelt gebliebene und der grundsätzlichen Organisation<br />

der einschlägigen Kanzleigebarung des DB widerstreitende<br />

Bündelung der vertraglichen Geldbewegungen auf einem – wenn<br />

hier bereits vorbewegten – Konto entscheidend durch ein Versehen<br />

gefördert wurde, das – nach der glaubwürdigen Darstellung des<br />

bisher unbescholtenen und schuldeinsichtigen DB in der Berufungsverhandlung<br />

– während seiner kurzfristigen urlaubsbedingten Abwesenheit<br />

im Zuge der (unvorhergesehenen) Kontaktaufnahme des<br />

kontoführenden Geldinstitutes mit einem Mitarbeiter der Anwaltskanzlei<br />

unterlief und in der Folge ehestmöglich und zielstrebig neutralisiert<br />

wurde. Unter diesen außergewöhnlichen Begleitumständen<br />

stellt sich aber das fallbezogene Treuhänderverschulden als<br />

insgesamt doch nur geringfügig dar und bedurfte, weil es letztlich<br />

auch keine Folgen nach sich gezogen hat, nach Maßgabe des § 3<br />

DSt keiner disziplinären Verfolgung.<br />

Anmerkung:<br />

Die E enthält eine Übersicht über Judikatur zur Abwicklung von<br />

Treuhandgeschäften, deren absolut korrekte und „stringente“<br />

Durchführung im besonderen Standesinteresse liegt (was man aus<br />

leider gegebenen Anlässen heutzutage leider betonen muss), und,<br />

nochmals: leider natürlich auch im Interesse der rechtsuchenden<br />

Bevölkerung ist; Letzteres ist nichts anderes als die Betonung der<br />

Generalprävention.<br />

Fallbezogen war hier nur ein geringer Formverstoß zu prüfen (Erlag<br />

von acht Teil-Treuhandbeträgen nicht auf acht Anderkonten,<br />

sondern auf einem einzigen). Obwohl es sich um sehr hohe<br />

Beträge handelte, konnte § 3 DSt angewendet werden, weil nichts<br />

passiert ist und der Formalverstoß durch „außergewöhnlich gestraffte<br />

Zügigkeit“ wettgemacht wurde. Das zeigt, dass bei Verstößen<br />

gegen einen Treuhandauftrag die Ergebnis-Palette, ähnlich<br />

wie in Fällen von Doppelvertretung, von strenger Ahndung bis zu<br />

§ 3 DSt reichen kann.<br />

Strigl<br />

46 AnwBl <strong>2000</strong>/1<br />

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§ 23 Abs 2 DSt – Unterbrechung des DisVerfahrens<br />

§ 24 DSt – Verständigung des KA<br />

Wenn wegen eines dem angelasteten DisVergehen<br />

zu Grunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches<br />

Strafverfahren anhängig ist, ist auch<br />

die Fällung eines Berufungs-Erkenntnisses unzulässig,<br />

weshalb das RM-Verfahren zu unterbrechen<br />

ist.<br />

OBDK 22. 3. 1999, 7 Bkd 3/99<br />

Aus den Gründen:<br />

Gegen RA Dr. X ist zu AZ . . . des LG Y ein Strafverfahren anhängig,<br />

das ua auch den Sachverhalt lt Pkt 1 des DR-Schuldspruches<br />

zum Gegenstand hat. Nach einer Mitteilung des LG Y vom 24. 2.<br />

1999 wurden aber auch wegen der den DisVorwürfen lt den Punkten<br />

2 und 3 zu Grunde liegenden Vorgängen strafgerichtliche Vorerhebungen<br />

eingeleitet, nachdem dem Gericht mit Schreiben der

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