Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

rechtsanwaelte.at
von rechtsanwaelte.at Mehr von diesem Publisher
04.01.2013 Aufrufe

Disziplinarrecht 7638 1. § 22 DSt – Ausschuss-Aufträge an KA 2. § 18 RL-BA – Umgehung des Gegenanwaltes 1. Ein Auftrag des Ausschusses der RAK an den KA, in einer DiSache kein Rechtsmittel einzubringen oder ein RM zurückzuziehen, ist für den KA nicht bindend. 2. Das Umgehungsverbot des § 18 RL-BA gilt auch „in eigener Sache“ des RA, daher auch, wenn er als Masseverwalter einschreitet. Wenn der Abschluss eines Vergleiches zunächst durch eine dritte Person (der Bank) und im Wesentlichen entsprechend dem dem Besch vorher schriftlich übermittelten Vergleichsvorschlag angekündigt wurde, kann noch davon ausgegangen werden, dass der Besch berechtigt war, sich diese Tatsache durch den Geschäftsführer der Gegenpartei telefonisch bestätigen zu lassen; da er den Genannten anlässlich der folgenden Besprechung auf das Vertretungsverhältnis seiner Partei zu RA Dr. X hinwies und die Antwort erhielt, dass dieses Vollmachtsverhältnis 4 Tage vorher schriftlich aufgekündigt wurde, liegt nach den besonderen Umständen des Falles keine disziplinär strafbare Umgehung des Anwaltes der Gegenpartei vor. OBDK 5. 7. 1999, 7 Bkd 5/99 Aus den Gründen: Zu 1.: Zur Berufungslegitimation des KA Der vom Ausschuss der RAK A mit Schreiben vom 20. 4. 1999 dem KA der RAK B unter Hinweis auf § 25 DSt 1990 erteilte Auftrag, in gegenständlicher DisSache gegen das Erk vom 11. 1. 1999, D 20/98-38, kein RM einzubringen oder ein bereits anhängig gemachtes RM zurückzuziehen, war für den KA nicht bindend. Ein solcher Auftrag ist im Gesetz nicht gedeckt. Dies ergibt sich zunächst schon aus dem klaren Wortlaut des § 21 DSt 1990 selbst, wonach der Kammerausschuss dem KA nur dessen Eintreten für die Erfüllung der Berufspflichten des RA und für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des RA-Standes auftragen kann. Dass der KA nur zum Einschreiten, niemals aber zur Einstellung des Verfahrens oder Unterlassung eines RM beauftragt werden Rechtsprechung kann (so schon Jahoda in AnwBl 1976, 436 re Sp unten zur alten Rechtslage), ergibt sich mit aller Deutlichkeit nunmehr auch aus § 22 Abs 2 DSt 1990, der den KA zur Verständigung des Ausschusses der RAK nur für den Fall verpflichtet, dass er eine DisAnzeige zurückzulegen beabsichtigt und dem Ausschuss das Recht einräumt, bei gegenteiligter Auffassung die DisVerfolgung aufzutragen, im Falle eines Verfolgungsvorhabens des KA eine solche Berichtspflicht aber nicht statuiert und damit auch nicht vorsieht, dass der Ausschuss einen gegenteiligen Auftrag erteilen könnte. Zu 2.: Zunächst ist auszuführen, dass auch in „eigener Sache“, also auch dann, wenn ein RA als Masseverwalter tätig ist, die Umgehung des gegnerischen Vertreters gem § 18 RL-BA standeswidrig ist (OBDK vom 5. 3. 1973, Bkd 53/72, OBDK vom 10. 6. 1991, Bkd 98/90 ua). In ihrer verantwortlichen Äußerung vom 10. 5. 1996 an den DR der RAK A hat der DB die Rechtsansicht vertreten, dass er als Masseverwalter als Partei und nicht als Rechtsvertreter auftrete. In dieser Eigenschaft als Prozesspartei sei er berechtigt, mit der Gegenpartei direkt Kontakt aufzunehmen und auch Vergleiche abzuschließen. Diese Rechtsansicht des DB ist zweifellos unrichtig. Gem § 18 RL-BA ist es unzulässig, den Vertreter einer anderen Partei zu umgehen. Das Verhandeln mit der von einem RA vertretenen Gegenpartei ohne Zustimmung des Vertreters der Gegenpartei ist unzulässig. Nach den Feststellungen des DR der RAK B lagen jedoch derartige Verhandlungen nicht vor. Der DB wurde zunächst im November 1995 durch einen Herrn Y von der . . . Bank davon in Kenntnis gesetzt, dass die Firma F die Absicht habe, einen Vergleich abzuschließen, wobei der angekündigte Vergleich im Wesentlichen dem dem DB am 23. 1. 1996 schriftlich übermittelten Vergleichsvorschlag entsprach. In der Folge hat dann Mag. Z, der Geschäftsführer der Firma F, beim DB angerufen und im Wesentlichen das Gleiche berichtet wie Herr Y von der . . . Bank. Der DB hörte sich diesen Vergleichsvorschlag an und kündigte an, die Konkursrichterin über den Vergleichsvorschlag zu informieren. Anlässlich der Besprechung vom 23. 1. 1996 machte der DB Herrn Mag. Z auf das Vertretungsverhältnis zu Dr. X aufmerksam, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass das Vollmachtsverhältnis mit Schreiben vom 19. 1. 1996 aufgekündigt wurde. Die zu diesen Feststellungen führende Beweiswürdigung des DR ist nach Auffassung des Senates unbedenklich, zumal der DB im Rahmen seiner Verantwortung gewisse Divergenzen zu seiner Darstellung im Zivilverfahren (Protokoll vom 11. 4. 1996) aufgeklärt hat. Die Mitteilung einer Partei, dass das Vertretungsverhältnis zu ihrem RA nicht mehr bestehe, darf aber der Gegenanwalt auch ohne vorherige Rücksprache bei diesem RA als richtig annehmen (AnwBl 1989, 561). Im konkreten Fall kann dem DB aus den besonderen Umständen des Falles eine gem § 18 RL-BA disziplinär strafbare Umgehung des Anwaltes der Gegenpartei noch nicht vorgeworfen werden. AnwBl 2000/1 43

Rechtsprechung Der DB war als Masseverwalter tätig, und es muss davon ausgegangen werden, dass ihm der letztlich zustande gekommene Vergleich inhaltlich zunächst durch Herrn Y von der . . . Bank telefonisch bekannt gegeben wurde und die Tatsache des beabsichtigten Vergleichsabschlusses auch durch den Geschäftsführer der bekl Partei telefonisch bestätigt wurde. Eine konkrete aktive „Verhandlung“ des DB erfolgte erst anlässlich einer Besprechung vom 23. 1. 1996 in seiner Kanzlei, wobei ihm bei dieser Gelegenheit mitgeteilt und glaubhaft gemacht wurde, dass das Vollmachtsverhältnis zu Dr. X nicht mehr besteht und er nicht verpflichtet war, diese Tatsache zu überprüfen. Vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der abgeschlossene Vergleich zunächst durch eine dritte Person, nämlich durch Herrn Y von der . . . Bank angekündigt wurde, konnte noch davon ausgegangen werden, dass der DB berechtigt war, sich diese Tatsache durch den Geschäftsführer der bekl Partei telefonisch bestätigen zu lassen und auch mit diesem einen Termin zu vereinbaren. Eine Umgehungshandlung gem § 18 RL-BA liegt beim Verhalten des DB noch nicht vor. Anmerkung: Zu 1.: Meine vor Jahren vorgetragene Meinung, der KA sei wie jeder andere RA nicht nur dem Gesetz und seinem Auftrag, sondern auch seinem „Gewissen“ (§ 9 Abs 1 RAO) verpflichtet und könne daher – noch dazu als von der Plenarversammlung direkt gewählter Anwalt der Kammer – bei einem dem Gewissen widerstreitenden Auftrag des Ausschusses dessen Erfüllung ablehnen (AnwBl 1976, 341, Strigl: Der Kammeranwalt), habe ich nach Kritik von Gebauer (AnwBl 1976, 426) und Jahoda (AnwBl 1976, 436) revidiert. Ein gewisser KA, der sein Gewissen dem Ausschuss-Auftrag nicht unterordnen wollte, wurde nicht zur Wiederwahl nominiert. Die Sache schien erledigt. Jetzt vertritt die OBDK eine andere – meine „alte“ – Meinung aus „jungen“ Jahren: ob das erste Argument, ein Eintreten für die Erfüllung von Berufspflichten und Ehre und Ansehen des Standes bedeute, dass Ausschussaufträge den KA nur bei Aufträgen zum Nachteil des Besch binden, kann dahingestellt bleiben. Unzweifelhaft richtig ist aber der zweite Grund: Erst durch das DSt 1990 im neuen Abs 3 des § 22 – der den KA zur Verständigung des Ausschusses verpflichtet, wenn er eine DisAnzeige zurücklegen will, und den Ausschuss berechtigt, ihm trotzdem den Auftrag zur Verfolgung des Besch aufzutragen, setzt das Gesetz das Weisungsrecht des Kammerausschusses zum Nachteil des Besch fest; hingegen fehlt ein solches Weisungsrecht für den gegenteiligen Fall, dass der KA ein DisVerfahren beginnen lassen will und der Ausschuss das nicht will; E contrario ist daher erschließbar, dass ein Ausschuss das erstere nicht darf. Fraglich ist freilich, ob hier eine im Verfahrensrecht allemal nur sehr vorsichtige Handhabung von Analogieschlüssen insofern zulässig ist, als der Ausschuss dem KA zwar Aufträge zur Einbringung von RM nur zum Nachteil des Besch geben kann, oder gegenteilige Aufträge – kein RM einzu- bringen oder ein RM zurückzuziehen – unzulässig seien. Die Analogie zu § 22 Abs 3 DSt bietet hiezu eine gute, wenngleich nicht zwingende Stütze. Vollständige Klärung bleibt daher zu hoffen: entweder behutsame Verfeinerung durch die Standesjudikatur oder ein gordischer Hieb durch den Gesetzgeber sollte das Problem endgültig klären. Zu 2.: Masseverwalter müssen viel mit Gegenparteien mündlich verhandeln. Wenn hier noch dazu ein Vertreter der Bank die Vergleichsabsicht der Gegenpartei iSd an den besch RA schriftlich übermittelten Vergleichsvorschlages angekündigt und ein Organ der Gegenpartei dies bestätigt und bei der nachfolgenden Besprechung den Hinweis des Besch, dass die Gegenpartei durch RA Dr. X vertreten sei, dahin beantwortet, dass das Vollmachtsverhältnis wenige Tage vorher schriftlich aufgekündigt worden sei, ist weit und breit kein sachliches Substrat vorhanden, um eine disziplinäre Umgehung des Gegenanwaltes (§ 18 RL-BA) aus dem Direkt- Verhandeln des Besch mit der Gegenpartei ableiten zu können. Hier durfte der Besch dem Abvisor der Bank, der Bestätigung des Avisos durch die Gegenpartei und deren Mitteilung, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen ihr und RA Dr. X beendet sei, durchaus vertrauen. Selbst wenn alle drei Mitteilungen objektiv unrichtig gewesen wären, schlägt das Pendel der subjektiven Tatseite eindeutig zu Gunsten des Besch aus. Ergebnis: Bestätigung des Freispruches. Strigl 44 AnwBl 2000/1 7639 § 19 DSt – einstweilige Maßnahme Wenn der DR als einstweilige Maßnahme die vorläufige („gänzliche“) Entziehung des gerichtlichen Vertretungsrechtes beschließt und einem späteren Aufhebungsantrag des Besch nicht, aber einem Eventual-Antrag (auf Kanzlei-Überwachung und vorläufige Vertretungsrecht-Entziehung nur vor einem Gerichtshof und den diesem nachgeordneten BGen in Strafsachen) Folge gibt, ist der Antragsteller klaglos gestellt, sodass sein ebenfalls erhobenes Rechtsmittel gegen die vorläufige „gänzliche“ Entziehung mangels Beschwer zurückzuweisen ist. OBDK 13. 9. 1999, 6 Bkd 2/99 Aus den Gründen: Mit dem angefochtenen Beschluss hat der DR der RAK dem DB als einstweilige Maßnahme die Ausübung der RA-schaft untersagt und ausgesprochen, dass diese einstweilige Maßnahme spätestens – unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs 4 und des § 72

Rechtsprechung<br />

Der DB war als Masseverwalter tätig, und es muss davon ausgegangen<br />

werden, dass ihm der letztlich zustande gekommene Vergleich<br />

inhaltlich zunächst durch Herrn Y von der . . . Bank telefonisch<br />

bekannt gegeben wurde und die Tatsache des beabsichtigten<br />

Vergleichsabschlusses auch durch den Geschäftsführer der<br />

bekl Partei telefonisch bestätigt wurde. Eine konkrete aktive „Verhandlung“<br />

des DB erfolgte erst anlässlich einer Besprechung vom<br />

23. 1. 1996 in seiner Kanzlei, wobei ihm bei dieser Gelegenheit<br />

mitgeteilt und glaubhaft gemacht wurde, dass das Vollmachtsverhältnis<br />

zu Dr. X nicht mehr besteht und er nicht verpflichtet war,<br />

diese Tatsache zu überprüfen. Vor allem unter Berücksichtigung<br />

des Umstandes, dass der abgeschlossene Vergleich zunächst durch<br />

eine dritte Person, nämlich durch Herrn Y von der . . . Bank angekündigt<br />

wurde, konnte noch davon ausgegangen werden, dass<br />

der DB berechtigt war, sich diese Tatsache durch den Geschäftsführer<br />

der bekl Partei telefonisch bestätigen zu lassen und auch mit<br />

diesem einen Termin zu vereinbaren. Eine Umgehungshandlung<br />

gem § 18 RL-BA liegt beim Verhalten des DB noch nicht vor.<br />

Anmerkung:<br />

Zu 1.: Meine vor Jahren vorgetragene Meinung, der KA sei wie<br />

jeder andere RA nicht nur dem Gesetz und seinem Auftrag, sondern<br />

auch seinem „Gewissen“ (§ 9 Abs 1 RAO) verpflichtet und<br />

könne daher – noch dazu als von der Plenarversammlung direkt<br />

gewählter Anwalt der Kammer – bei einem dem Gewissen widerstreitenden<br />

Auftrag des Ausschusses dessen Erfüllung ablehnen<br />

(AnwBl 1976, 341, Strigl: Der Kammeranwalt), habe ich nach Kritik<br />

von Gebauer (AnwBl 1976, 426) und Jahoda (AnwBl 1976,<br />

436) revidiert. Ein gewisser KA, der sein Gewissen dem Ausschuss-Auftrag<br />

nicht unterordnen wollte, wurde nicht zur Wiederwahl<br />

nominiert. Die Sache schien erledigt.<br />

Jetzt vertritt die OBDK eine andere – meine „alte“ – Meinung aus<br />

„jungen“ Jahren: ob das erste Argument, ein Eintreten für die Erfüllung<br />

von Berufspflichten und Ehre und Ansehen des Standes<br />

bedeute, dass Ausschussaufträge den KA nur bei Aufträgen zum<br />

Nachteil des Besch binden, kann dahingestellt bleiben. Unzweifelhaft<br />

richtig ist aber der zweite Grund: Erst durch das DSt 1990 im<br />

neuen Abs 3 des § 22 – der den KA zur Verständigung des Ausschusses<br />

verpflichtet, wenn er eine DisAnzeige zurücklegen will,<br />

und den Ausschuss berechtigt, ihm trotzdem den Auftrag zur Verfolgung<br />

des Besch aufzutragen, setzt das Gesetz das Weisungsrecht<br />

des Kammerausschusses zum Nachteil des Besch fest; hingegen<br />

fehlt ein solches Weisungsrecht für den gegenteiligen Fall,<br />

dass der KA ein DisVerfahren beginnen lassen will und der Ausschuss<br />

das nicht will; E contrario ist daher erschließbar, dass ein<br />

Ausschuss das erstere nicht darf. Fraglich ist freilich, ob hier eine<br />

im Verfahrensrecht allemal nur sehr vorsichtige Handhabung von<br />

Analogieschlüssen insofern zulässig ist, als der Ausschuss dem KA<br />

zwar Aufträge zur Einbringung von RM nur zum Nachteil des<br />

Besch geben kann, oder gegenteilige Aufträge – kein RM einzu-<br />

bringen oder ein RM zurückzuziehen – unzulässig seien. Die Analogie<br />

zu § 22 Abs 3 DSt bietet hiezu eine gute, wenngleich nicht<br />

zwingende Stütze. Vollständige Klärung bleibt daher zu hoffen:<br />

entweder behutsame Verfeinerung durch die Standesjudikatur<br />

oder ein gordischer Hieb durch den Gesetzgeber sollte das Problem<br />

endgültig klären.<br />

Zu 2.: Masseverwalter müssen viel mit Gegenparteien mündlich<br />

verhandeln. Wenn hier noch dazu ein Vertreter der Bank die Vergleichsabsicht<br />

der Gegenpartei iSd an den besch RA schriftlich<br />

übermittelten Vergleichsvorschlages angekündigt und ein Organ<br />

der Gegenpartei dies bestätigt und bei der nachfolgenden Besprechung<br />

den Hinweis des Besch, dass die Gegenpartei durch RA<br />

Dr. X vertreten sei, dahin beantwortet, dass das Vollmachtsverhältnis<br />

wenige Tage vorher schriftlich aufgekündigt worden sei, ist<br />

weit und breit kein sachliches Substrat vorhanden, um eine disziplinäre<br />

Umgehung des Gegenanwaltes (§ 18 RL-BA) aus dem Direkt-<br />

Verhandeln des Besch mit der Gegenpartei ableiten zu können.<br />

Hier durfte der Besch dem Abvisor der Bank, der Bestätigung des<br />

Avisos durch die Gegenpartei und deren Mitteilung, dass das Vollmachtsverhältnis<br />

zwischen ihr und RA Dr. X beendet sei, durchaus<br />

vertrauen. Selbst wenn alle drei Mitteilungen objektiv unrichtig<br />

gewesen wären, schlägt das Pendel der subjektiven Tatseite eindeutig<br />

zu Gunsten des Besch aus. Ergebnis: Bestätigung des Freispruches.<br />

Strigl<br />

44 AnwBl <strong>2000</strong>/1<br />

7639<br />

§ 19 DSt – einstweilige Maßnahme<br />

Wenn der DR als einstweilige Maßnahme die<br />

vorläufige („gänzliche“) Entziehung des gerichtlichen<br />

Vertretungsrechtes beschließt und einem<br />

späteren Aufhebungsantrag des Besch nicht,<br />

aber einem Eventual-Antrag (auf Kanzlei-Überwachung<br />

und vorläufige Vertretungsrecht-Entziehung<br />

nur vor einem Gerichtshof und den diesem<br />

nachgeordneten BGen in Strafsachen) Folge<br />

gibt, ist der Antragsteller klaglos gestellt, sodass<br />

sein ebenfalls erhobenes Rechtsmittel gegen die<br />

vorläufige „gänzliche“ Entziehung mangels Beschwer<br />

zurückzuweisen ist.<br />

OBDK 13. 9. 1999, 6 Bkd 2/99<br />

Aus den Gründen:<br />

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der DR der RAK dem DB als<br />

einstweilige Maßnahme die Ausübung der RA-schaft untersagt und<br />

ausgesprochen, dass diese einstweilige Maßnahme spätestens –<br />

unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs 4 und des § 72

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!