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Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Disziplinarrecht<br />

7638<br />

1. § 22 DSt – Ausschuss-Aufträge an KA<br />

2. § 18 RL-BA – Umgehung des Gegenanwaltes<br />

1. Ein Auftrag des Ausschusses der RAK an den<br />

KA, in einer DiSache kein Rechtsmittel einzubringen<br />

oder ein RM zurückzuziehen, ist für den KA<br />

nicht bindend.<br />

2. Das Umgehungsverbot des § 18 RL-BA gilt<br />

auch „in eigener Sache“ des RA, daher auch,<br />

wenn er als Masseverwalter einschreitet.<br />

Wenn der Abschluss eines Vergleiches zunächst<br />

durch eine dritte Person (der Bank) und im Wesentlichen<br />

entsprechend dem dem Besch vorher<br />

schriftlich übermittelten Vergleichsvorschlag angekündigt<br />

wurde, kann noch davon ausgegangen<br />

werden, dass der Besch berechtigt war, sich<br />

diese Tatsache durch den Geschäftsführer der<br />

Gegenpartei telefonisch bestätigen zu lassen; da<br />

er den Genannten anlässlich der folgenden Besprechung<br />

auf das Vertretungsverhältnis seiner<br />

Partei zu RA Dr. X hinwies und die Antwort<br />

erhielt, dass dieses Vollmachtsverhältnis 4 Tage<br />

vorher schriftlich aufgekündigt wurde, liegt nach<br />

den besonderen Umständen des Falles keine disziplinär<br />

strafbare Umgehung des Anwaltes der<br />

Gegenpartei vor.<br />

OBDK 5. 7. 1999, 7 Bkd 5/99<br />

Aus den Gründen:<br />

Zu 1.: Zur Berufungslegitimation des KA<br />

Der vom Ausschuss der RAK A mit Schreiben vom 20. 4. 1999<br />

dem KA der RAK B unter Hinweis auf § 25 DSt 1990 erteilte Auftrag,<br />

in gegenständlicher DisSache gegen das Erk vom 11. 1.<br />

1999, D 20/98-38, kein RM einzubringen oder ein bereits anhängig<br />

gemachtes RM zurückzuziehen, war für den KA nicht bindend.<br />

Ein solcher Auftrag ist im Gesetz nicht gedeckt.<br />

Dies ergibt sich zunächst schon aus dem klaren Wortlaut des § 21<br />

DSt 1990 selbst, wonach der Kammerausschuss dem KA nur dessen<br />

Eintreten für die Erfüllung der Berufspflichten des RA und für<br />

die Wahrung der Ehre und des Ansehens des RA-Standes auftragen<br />

kann.<br />

Dass der KA nur zum Einschreiten, niemals aber zur Einstellung<br />

des Verfahrens oder Unterlassung eines RM beauftragt werden<br />

Rechtsprechung<br />

kann (so schon Jahoda in AnwBl 1976, 436 re Sp unten zur alten<br />

Rechtslage), ergibt sich mit aller Deutlichkeit nunmehr auch aus<br />

§ 22 Abs 2 DSt 1990, der den KA zur Verständigung des Ausschusses<br />

der RAK nur für den Fall verpflichtet, dass er eine DisAnzeige<br />

zurückzulegen beabsichtigt und dem Ausschuss das Recht<br />

einräumt, bei gegenteiligter Auffassung die DisVerfolgung aufzutragen,<br />

im Falle eines Verfolgungsvorhabens des KA eine solche<br />

Berichtspflicht aber nicht statuiert und damit auch nicht vorsieht,<br />

dass der Ausschuss einen gegenteiligen Auftrag erteilen könnte.<br />

Zu 2.: Zunächst ist auszuführen, dass auch in „eigener Sache“,<br />

also auch dann, wenn ein RA als Masseverwalter tätig ist, die Umgehung<br />

des gegnerischen Vertreters gem § 18 RL-BA standeswidrig<br />

ist (OBDK vom 5. 3. 1973, Bkd 53/72, OBDK vom 10. 6.<br />

1991, Bkd 98/90 ua). In ihrer verantwortlichen Äußerung vom<br />

10. 5. 1996 an den DR der RAK A hat der DB die Rechtsansicht<br />

vertreten, dass er als Masseverwalter als Partei und nicht als<br />

Rechtsvertreter auftrete. In dieser Eigenschaft als Prozesspartei sei<br />

er berechtigt, mit der Gegenpartei direkt Kontakt aufzunehmen<br />

und auch Vergleiche abzuschließen. Diese Rechtsansicht des DB ist<br />

zweifellos unrichtig.<br />

Gem § 18 RL-BA ist es unzulässig, den Vertreter einer anderen Partei<br />

zu umgehen. Das Verhandeln mit der von einem RA vertretenen<br />

Gegenpartei ohne Zustimmung des Vertreters der Gegenpartei ist<br />

unzulässig. Nach den Feststellungen des DR der RAK B lagen<br />

jedoch derartige Verhandlungen nicht vor. Der DB wurde zunächst<br />

im November 1995 durch einen Herrn Y von der . . . Bank davon<br />

in Kenntnis gesetzt, dass die Firma F die Absicht habe, einen<br />

Vergleich abzuschließen, wobei der angekündigte Vergleich im<br />

Wesentlichen dem dem DB am 23. 1. 1996 schriftlich übermittelten<br />

Vergleichsvorschlag entsprach. In der Folge hat dann Mag. Z,<br />

der Geschäftsführer der Firma F, beim DB angerufen und im<br />

Wesentlichen das Gleiche berichtet wie Herr Y von der . . . Bank.<br />

Der DB hörte sich diesen Vergleichsvorschlag an und kündigte an,<br />

die Konkursrichterin über den Vergleichsvorschlag zu informieren.<br />

Anlässlich der Besprechung vom 23. 1. 1996 machte der DB<br />

Herrn Mag. Z auf das Vertretungsverhältnis zu Dr. X aufmerksam,<br />

wobei ihm mitgeteilt wurde, dass das Vollmachtsverhältnis mit<br />

Schreiben vom 19. 1. 1996 aufgekündigt wurde.<br />

Die zu diesen Feststellungen führende Beweiswürdigung des DR ist<br />

nach Auffassung des Senates unbedenklich, zumal der DB im<br />

Rahmen seiner Verantwortung gewisse Divergenzen zu seiner Darstellung<br />

im Zivilverfahren (Protokoll vom 11. 4. 1996) aufgeklärt<br />

hat.<br />

Die Mitteilung einer Partei, dass das Vertretungsverhältnis zu ihrem<br />

RA nicht mehr bestehe, darf aber der Gegenanwalt auch ohne vorherige<br />

Rücksprache bei diesem RA als richtig annehmen (AnwBl<br />

1989, 561).<br />

Im konkreten Fall kann dem DB aus den besonderen Umständen<br />

des Falles eine gem § 18 RL-BA disziplinär strafbare Umgehung<br />

des Anwaltes der Gegenpartei noch nicht vorgeworfen werden.<br />

AnwBl <strong>2000</strong>/1 43

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