Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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diese Maßnahmen sind allerdings viel zu weitreichend gefasst, da sie bei nahezu sämtlichen Straftaten ermöglicht werden. Dieser Umstand wurde im Begutachtungsverfahren unter anderem auch von der Rechtsanwaltschaft kritisiert und eindeutig festgehalten, dass zwar die Bedeutung derartiger neu entwickelter Ermittlungsmethoden zur Aufklärung bestimmter Straftaten evident sei, deren Einsatz jedoch im Verhältnis zur Schwere der Gesetzesverletzung und der Bedrohung des Rechtsfriedens stehen müsse. Dieser Standpunkt muss erneut bekräftigt werden. Bereits im Wahrnehmungsbericht 1997 wurde kritisiert, dass die Erweiterung der Zwangsmittel in der StPO vor der dringend erforderlichen grundlegenden Erneuerung des strafprozessualen Vorverfahrens erfolgte. Dieses Vorhaben ist bis heute noch nicht realisiert. Dennoch wurden die sicherheitspolizeilichen Befugnisse erneut erweitert. Wie Aussagen in den Medien zeigen, ist diese Entwicklung offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Es muss daher erneut die Forderung unterstrichen werden, die Reform des strafprozessualen Vorverfahrens möglichst rasch zu finalisieren. Weiters wurde der Gesetzgeber dazu aufgefordert, dem bedürftigen Verbrechensopfer zu seinem legitimen Recht auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe zu verhelfen. Im Bereich der Verfahrenshilfe wurde auf die unhaltbare Situation insbesondere im Sprengel des LG Korneuburg hingewiesen. Die Belastung in der Verfahrenshilfe wird zusätzlich noch verschärft durch kurz ausgeschriebene Termine, welche die Kollegen vor unlösbare Terminkollisionen stellen. Der Missstand der weitaus zu kurzfristigen Bestellungen zur Verfahrenshilfe wurde überhaupt von verschiedenen Seiten kritisiert. Ebenfalls gerügt wurde die Praxis bei einzelnen Gerichten, die Bestimmung des § 42 Abs 2 StPO dadurch zu unterlaufen, dass kein in die Liste eingetragener Rechtsanwalt zur Verrichtung der Haftverhandlung beigezogen wurde, sondern dem Beschuldigten ab dem Tag der Verhaftung ein Verfahrenshelfer für das gesamte Verfahren beigegeben wurde. Dies widerspricht der zwischen der Standesvertretung und der Justiz getroffenen Regelung, dass die Haftverhandlung, für welche eine Entlohnung vorgesehen ist, von den in der Liste dafür vorgesehenen Kollegen verrichtet wird. Bereits zum wiederholten Male wurde der Verbesserungsvorschlag eingebracht, dass das Anführen der voraussichtlichen Verhandlungsdauer auf der Ladung eine erhebliche Erleichterung wäre, da sich dadurch entsprechende telefonische Anfragen erübrigen würden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfristen in überlangen Verfahren vielfach zu kurz bemessen sind, da es nicht möglich ist, innerhalb der gegenwärtigen Rechtsmittelfrist Protokolle, welche des Öfteren mehrere tausend Seiten lang sind, bzw Urteile im Umfang von mehreren hundert Seiten für ein zweckdienliches Rechtsmittel durchzuarbeiten. Berichte Im Bereich der Zivilrechtspflege wurde unter anderem angeführt, dass die Gerichtsgebühren von den Parteien als wesentlich zu hoch empfunden werden. Kritisch musste hervorgehoben werden, dass die Justizverwaltung ohne jede Differenzierung Personaleinsparungen selbst dort verfügt, wo es laufend zu einer Erhöhung des Arbeitsanfalles kommt. Die Folge davon sind naturgemäß starke Verzögerungen – ein Missstand der sich für die rechtsuchende Bevölkerung zweifellos sehr nachteilig auswirkt. Besonders gerügt wird die unökonomische Behandlung von Exekutionen, welche teilweise mit unnötigen Formalismen behaftet sind, andererseits der Mangel an Gerichtsvollziehern. Dabei soll nicht verschwiegen werden, dass aufgrund der guten Zusammenarbeit mit bestimmten Gerichten auch positive Hervorhebungen angeführt worden sind. Sozialbilanz der österreichischen Rechtsanwälte Auffallend und erwähnenswert ist, dass die verzeichneten Kosten in der Verfahrenshilfe im Jahre 1998 neuerlich stark angestiegen sind auf einen Betrag von nunmehr S 318,738.686,62. Dies ist eine deutliche Zunahme gegenüber den 1997 verzeichneten Kosten von rund S 289 Mio. Überhaupt beträgt in diesem Bereich der Anstieg seit 1995 nahezu 30%. Demgegenüber steht die Pauschalvergütung in der seit 1995 unveränderten Höhe von bloß S 172 Mio. Auch im Bereich der ersten anwaltlichen Auskunft war eine Steigerung gegenüber dem Jahr 1997 zu beobachten. So wurden 1998 14.722 Ratsuchende von 1351 Rechtsanwälten unentgeltlich beraten. Steiermark Bericht über die ordentliche Plenarversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 8. 11. 1999, an der neben 78 stimmberechtigten Kolleginnen und Kollegen auch Rechtsanwaltsanwärter und emeritierte Kolleginnen und Kollegen als Gäste teilnahmen. Überreichung der Ehrenringe der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer an die Herren Rechtsanwälte Dr. Robert Plaß, Dr. Harald Gerl und Dr. Kuno Purr. Die Herren Kollegen Dr. Robert Plaß, Dr. Harald Gerl und Dr. Kuno Purr wurden für ihr jahrzehntelanges vorbildliches Wirken im Anwaltsstand sowie gegenüber der Allgemeinheit mit dem Ehrenzeichen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ausgezeichnet. AnwBl 2000/1 37

Berichte Von links nach rechts: Präsident des Disziplinarrates Dr. Peter Primus; Dr. Robert Plaß, Dr. Harald Gerl, Dr. Kuno Purr und der Präsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Dr. Guido Held. Dr. Held trägt den Geschäftsbericht des Ausschusses vor und stellt ausführlich die Arbeit im ÖRAK sowie die Ergebnisse des Delegiertentages in Graz und die dort gefassten Beschlüsse dar (zB Zusatzpension, Krankenversicherung, Werberichtlinie, Treuhandrichtlinie, Honorarrichtlinie, Resolutionen im Zusammenhange mit der geplanten Novelle zum Außerstreitgesetz, Bericht des Rechnungshofes, Schaffung eines eigenen Urkundenregisters etc). Er verweist weiters darauf, dass in der abgelaufenen dreijährigen Periode des Ausschusses in der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zahlreiche Maßnahmen mit Unterstützung der Kollegen beschlossen und umgesetzt werden konnten, die letztlich zu einer deutlichen Verbesserung der Akzeptanz des Standes in der Öffentlichkeit und zu einer Konsolidierung der Berufsgruppe geführt haben: Verbesserung des Krisenmanagements bei wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Problemen von Kollegen (Frühpension, Notfallsfonds, Unterstützungsverein) Ausbau des Treuhandsystems mit Selbstkontrolle durch Revisoren und nunmehriger Treuhandversicherung über S 100,000.000,– je Schadensfall, mit rund 253 Mitgliedern Laufende Fremdgeldrevision durch vom Ausschuss beauftragte Revisoren Weiterer Ausbau der Büroorganisation in der Kammer Diverse Werbeaktivitäten (Antenne Steiermark, Informationsbeilagen zur Kleinen Zeitung, Klipp, Angelobung im Beisein der Presse, Thema des Monats im Rundfunk etc) Herausgabe eines eigenen steirischen Anwaltsverzeichnisses mit Versendung an alle steirischen Haushalte Einführung der Zusatzpension und Anhebung der Pensionsleistungen Neuordnung der Beziehung zu Berufsanwärtern durch Verbesserung der Ausbildungsorganisation über die Anwaltsakademie; Anhebung des Mindestgehaltes auf S 20.000,– brutto 14-mal jährlich, Teilnahme an Plenarversammlungen Staffelung der Pensionsleistungen für Kinder nach Alter Ausbau der Ersten unentgeltlichen Auskunft in der Obersteiermark Einführung eines Schiedsgerichtes bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer etc Geschäftsbericht des Kammerkassiers Da die Kolleginnen und Kollegen im Jahr 2000 wegen der Einführung der Krankenversicherungspflicht in der Regel deutlich Mehrbelastungen haben werden, beschließen die anwesenden Kolleginnen und Kollegen für das Jahr 2000 die Beitragsordnungen sowie die Leistungsordnung in der Versorgungseinrichtung nicht zu ändern. Der Ausschuss hofft in der Plenarversammlung im November 2000 die Beiträge zum Notfallsfonds senken oder die Leistungen der Versorgungseinrichtung wieder anheben zu können. Sohin erfolgt der Bericht und die Beschlussfassung über das Budget 2000 und die Entlastung des bisherigen Kammerkassiers. Kollege Dr. Reinhard Tögl erstattet den Rechenschaftsbericht über die Verfahrenshilfe. Der Präsident des Disziplinarrates Dr. Peter Primus erstattet den Geschäftsbericht des Disziplinarrates. Kammeranwalt Dr. Guido Lindner erstattet den Geschäftsbericht des Kammeranwaltes. Wahlen infolge Ablaufs der jeweiligen Funktionsperioden a) des Präsidenten Dr. Guido Held, der beiden Präsidentenstellvertreter Dr. Elisabeth Simma und Dr. Michael Zsizsik und der Mitglieder des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Dr. Peter Bartl, Dr. Gert Folk, Dr. Heimo Hofstätter, Dr. Heinz Kallan, Dr. Gabriele Krenn, Dr. Robert Obermann, Dr. Robert Plaß, Dr. Hans Radl, Dr. Axel Reckenzaun, Dr. Wolfgang Reinisch, DDr. Horst Spuller, Dr. Reinhard Tögl b) der Disziplinarratsmitglieder Dr. Wilhelm Kubin und Dr. Rudolf Zahlbruckner c) der Prüfer des Kammervoranschlages Dr. Helga Gaster und Dr. Werner Klement d) der Revisoren der Kammerrechnung Dr. Harald Christandl und Dr. Heinrich Kammerlander. Nach verschiedenen Wahlvorschlägen findet die Wahl geheim mittels Stimmzettel statt. Dr. Held gibt bekannt, dass sämtliche vorgenannten Kollegen mit großer Stimmenmehrheit wiedergewählt wurden. Präsident Dr. Held dankt den Kolleginnen und Kollegen für ihre Teilnahme. 38 AnwBl 2000/1

diese Maßnahmen sind allerdings viel zu weitreichend gefasst, da<br />

sie bei nahezu sämtlichen Straftaten ermöglicht werden.<br />

Dieser Umstand wurde im Begutachtungsverfahren unter anderem<br />

auch von der Rechtsanwaltschaft kritisiert und eindeutig festgehalten,<br />

dass zwar die Bedeutung derartiger neu entwickelter Ermittlungsmethoden<br />

zur Aufklärung bestimmter Straftaten evident sei,<br />

deren Einsatz jedoch im Verhältnis zur Schwere der Gesetzesverletzung<br />

und der Bedrohung des Rechtsfriedens stehen müsse. Dieser<br />

Standpunkt muss erneut bekräftigt werden.<br />

Bereits im Wahrnehmungsbericht 1997 wurde kritisiert, dass die<br />

Erweiterung der Zwangsmittel in der StPO vor der dringend erforderlichen<br />

grundlegenden Erneuerung des strafprozessualen Vorverfahrens<br />

erfolgte. Dieses Vorhaben ist bis heute noch nicht realisiert.<br />

Dennoch wurden die sicherheitspolizeilichen Befugnisse<br />

erneut erweitert. Wie Aussagen in den Medien zeigen, ist diese<br />

Entwicklung offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Es muss daher<br />

erneut die Forderung unterstrichen werden, die Reform des<br />

strafprozessualen Vorverfahrens möglichst rasch zu finalisieren.<br />

Weiters wurde der Gesetzgeber dazu aufgefordert, dem bedürftigen<br />

Verbrechensopfer zu seinem legitimen Recht auf Beigebung<br />

eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe zu verhelfen.<br />

Im Bereich der Verfahrenshilfe wurde auf die unhaltbare Situation<br />

insbesondere im Sprengel des LG Korneuburg hingewiesen. Die<br />

Belastung in der Verfahrenshilfe wird zusätzlich noch verschärft<br />

durch kurz ausgeschriebene Termine, welche die Kollegen vor<br />

unlösbare Terminkollisionen stellen. Der Missstand der weitaus zu<br />

kurzfristigen Bestellungen zur Verfahrenshilfe wurde überhaupt von<br />

verschiedenen Seiten kritisiert.<br />

Ebenfalls gerügt wurde die Praxis bei einzelnen Gerichten, die<br />

Bestimmung des § 42 Abs 2 StPO dadurch zu unterlaufen, dass<br />

kein in die Liste eingetragener Rechtsanwalt zur Verrichtung der<br />

Haftverhandlung beigezogen wurde, sondern dem Beschuldigten<br />

ab dem Tag der Verhaftung ein Verfahrenshelfer für das gesamte<br />

Verfahren beigegeben wurde. Dies widerspricht der zwischen der<br />

Standesvertretung und der Justiz getroffenen Regelung, dass die<br />

Haftverhandlung, für welche eine Entlohnung vorgesehen ist, von<br />

den in der Liste dafür vorgesehenen Kollegen verrichtet wird.<br />

Bereits zum wiederholten Male wurde der Verbesserungsvorschlag<br />

eingebracht, dass das Anführen der voraussichtlichen Verhandlungsdauer<br />

auf der Ladung eine erhebliche Erleichterung wäre, da<br />

sich dadurch entsprechende telefonische Anfragen erübrigen würden.<br />

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfristen in<br />

überlangen Verfahren vielfach zu kurz bemessen sind, da es nicht<br />

möglich ist, innerhalb der gegenwärtigen Rechtsmittelfrist Protokolle,<br />

welche des Öfteren mehrere tausend Seiten lang sind, bzw<br />

Urteile im Umfang von mehreren hundert Seiten für ein zweckdienliches<br />

Rechtsmittel durchzuarbeiten.<br />

Berichte<br />

Im Bereich der Zivilrechtspflege wurde unter anderem angeführt,<br />

dass die Gerichtsgebühren von den Parteien als wesentlich zu<br />

hoch empfunden werden.<br />

Kritisch musste hervorgehoben werden, dass die Justizverwaltung<br />

ohne jede Differenzierung Personaleinsparungen selbst dort verfügt,<br />

wo es laufend zu einer Erhöhung des Arbeitsanfalles kommt.<br />

Die Folge davon sind naturgemäß starke Verzögerungen – ein<br />

Missstand der sich für die rechtsuchende Bevölkerung zweifellos<br />

sehr nachteilig auswirkt. Besonders gerügt wird die unökonomische<br />

Behandlung von Exekutionen, welche teilweise mit unnötigen<br />

Formalismen behaftet sind, andererseits der Mangel an Gerichtsvollziehern.<br />

Dabei soll nicht verschwiegen werden, dass aufgrund der guten<br />

Zusammenarbeit mit bestimmten Gerichten auch positive Hervorhebungen<br />

angeführt worden sind.<br />

Sozialbilanz der österreichischen Rechtsanwälte<br />

Auffallend und erwähnenswert ist, dass die verzeichneten Kosten<br />

in der Verfahrenshilfe im Jahre 1998 neuerlich stark angestiegen<br />

sind auf einen Betrag von nunmehr S 318,738.686,62. Dies ist<br />

eine deutliche Zunahme gegenüber den 1997 verzeichneten<br />

Kosten von rund S 289 Mio. Überhaupt beträgt in diesem Bereich<br />

der Anstieg seit 1995 nahezu 30%. Demgegenüber steht die Pauschalvergütung<br />

in der seit 1995 unveränderten Höhe von bloß<br />

S 172 Mio.<br />

Auch im Bereich der ersten anwaltlichen Auskunft war eine Steigerung<br />

gegenüber dem Jahr 1997 zu beobachten. So wurden<br />

1998 14.722 Ratsuchende von 1351 Rechtsanwälten unentgeltlich<br />

beraten.<br />

Steiermark<br />

Bericht über die ordentliche Plenarversammlung<br />

der Steiermärkischen<br />

Rechtsanwaltskammer vom 8. 11. 1999,<br />

an der neben 78 stimmberechtigten Kolleginnen und Kollegen<br />

auch Rechtsanwaltsanwärter und emeritierte Kolleginnen und Kollegen<br />

als Gäste teilnahmen.<br />

Überreichung der Ehrenringe der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer<br />

an die Herren Rechtsanwälte Dr. Robert Plaß, Dr. Harald<br />

Gerl und Dr. Kuno Purr.<br />

Die Herren Kollegen Dr. Robert Plaß, Dr. Harald Gerl und Dr. Kuno<br />

Purr wurden für ihr jahrzehntelanges vorbildliches Wirken im<br />

Anwaltsstand sowie gegenüber der Allgemeinheit mit dem Ehrenzeichen<br />

der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ausgezeichnet.<br />

AnwBl <strong>2000</strong>/1 37

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