Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Gleiches Entgelt für<br />
Männer und Frauen –<br />
Weihnachtsgratifikation<br />
RL 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur<br />
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von<br />
schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden<br />
Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz<br />
1. Eine Weihnachtsgratifikation der im Ausgangsverfahren<br />
streitigen Art ist auch dann<br />
Entgelt iS von Art 119 EGV (die Art 117 bis<br />
120 EGV sind durch die Art 136 bis 143 EG<br />
ersetzt worden), wenn sie vom Arbeitgeber<br />
freiwillig gewährt wird und wenn sie überwiegend<br />
oder ausschließlich zum Anreiz für<br />
zukünftige Dienstleistung und/oder Betriebstreue<br />
dienen soll. Dagegen fällt sie nicht unter<br />
den Begriff des Arbeitsentgelts iS von Art 11<br />
Nr 2 Buchstabe b der RL 92/85/EWG über die<br />
Durchführung von Maßnahmen zur Verbes-<br />
Europa<br />
serung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />
von schwangeren Arbeitnehmerinnen,<br />
Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen<br />
am Arbeitsplatz.<br />
2. Art 119 EGV untersagt es, dass ein Arbeitgeber<br />
Arbeitnehmerinnen vollständig von der<br />
Gewährung einer freiwillig als Sonderzuwendung<br />
zu Weihnachten gezahlten Gratifikation<br />
ausschließt, ohne im Jahr der Gewährung der<br />
Gratifikation geleistete Arbeit oder Mutterschutzzeiten<br />
(Beschäftigungsverbote) zu berücksichtigen,<br />
wenn diese Gratifikation eine<br />
Vergütung für in diesem Jahr geleistete Arbeit<br />
sein soll.<br />
Dagegen verbieten es weder Art 119 EGV noch<br />
Art 11 Nr 2 der RL 92/85, noch § 2 Abs 6 des<br />
Anhangs der RL 96/34/EG zu der von UNICE,<br />
CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung<br />
über Elternurlaub, einer Frau im Erziehungsurlaub<br />
die Gewährung einer solchen<br />
AnwBl <strong>2000</strong>/1 23