Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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gung des Sachverhaltes zur Zurückweisung der Eingabe führen. So hat der VfGH etwa einen Normenprüfungsantrag eines UVS, in dem zur Sachverhaltsdarstellung lediglich auf „in der Anlage in Kopie erliegende Straferkenntnisse“ verwiesen wurde, unter Berufung auf die Nichterfüllung des Erfordernisses der hinreichend genauen Darstellung des Sachverhalts als unzulässig zurückgewiesen. 17 ) c) Ein bestimmtes Begehren Dieses Antragserfordernis scheint in der Praxis die meisten Schwierigkeiten zu bereiten. Vorweg ist zu betonen, daß sich der erforderliche Inhalt dieses Begehrens nach der jeweiligen verfassungsgerichtlichen Verfahrensart richtet. So ist zB im Bescheidbeschwerdeverfahren stets die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (oder eines selbständigen Bescheidteiles) zu begehren, in einem mit Individualantrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren stets die Aufhebung der als rechtswidrig erachteten generellen Norm, im Wahlanfechtungsverfahren die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben usw. 18 ) Die Unterlassung eines solchen Begehrens führt zur Zurückweisung des Antrags. 19 ) Ebenfalls zurückgewiesen werden Anträge, die zwar ein Begehren enthalten, dieses jedoch weder den Gegenstand noch den Umfang der Anfechtung ausreichend deutlich bestimmt. 20 ) Dieser Rsp liegt der zweifellos richtige Gedanke zugrunde, daß der VfGH diese Antragsessentiale nicht anstelle des Einschreiters festsetzen kann. Besonders streng ist die Rsp hinsichtlich der Geltendmachung der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit in einem Verfahren nach Art 142 B-VG. 21 ) Generell zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, daß der VfGH „bedingte Anträge“ – das sind nach seiner stRsp solche Anträge, die nur unter bestimmten Voraussetzungen als erhoben gelten sollen22 ) und überdies nicht an ein Hauptbegehren anknüpfen – als unzulässig ansieht. 23 ) Für Bescheidbeschwerdeverfahren normiert § 82 Abs 2 VfGG, daß in der Beschwerde ua anzugeben ist, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet. Das Fehlen entsprechender Ausführungen führt ebenfalls zur Zurückweisung der Beschwerde. 24 ) 2. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung im Wiederaufnahmsverfahren § 15 Abs 2 VfGG wird vom VfGH bei Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens25 ) „sinngemäß“ angewendet. Entsprechende Anträge werden daher in stRsp zurückgewiesen, wenn sie entgegen § 536 Abs 2 ZPO keine Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes enthalten. 26 ) Abhandlungen 3. Bemerkungen zur Zurückweisungspraxis Aus den vorstehenden Ausführungen ist ersichtlich, daß in der einschlägigen Rsp des VfGH die Nichterfüllung einzelner Erfordernisse des § 15 VfGG regelmäßig zur sofortigen Zurückweisung des jeweiligen Antrages führt. Daß ein solches Ende eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens sowohl aus der Sicht des betroffenen Antragstellers als auch aus der Perspektive seines Rechtsanwaltes wenig erfreulich ist, liegt auf der Hand. 27 ) Dies insbesondere im Hinblick darauf, daß in solchen Fällen auch keine vollständige Unterlassung einer Parteihandlung vorliegt und somit auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, 28 ) sodaß der für die Zurückweisung des Antrags ursächliche Fehler in den Verfahrensarten, in denen eine neuerliche An- (freilich mit der Begründung, daß es sich hiebei um einen unzulässigen Verweis auf ein nicht verbundenes Verfahren handelt) ebenfalls als nicht ausreichend angesehen wurde. 17) VfSlg 14.133/1995. Siehe weiters zB VfSlg 12.925/1991 (Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes); VfGH 23. 2. 1999, B 149/99 und VfGH 23. 2. 1999, B 193/99. Vgl ferner zB VfSlg 11.243/1987, 13.362/1993 sowie VfGH 7. 6. 1999, B 2342/98 (jeweils Zurückweisung, weil Eingabe nach „Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar [bleibt]“). 18) Auf die in Machacek (Hrsg), Verfahren 3 , 113ff enthaltenen Mustereingaben sei im gegebenen Zusammenhang hingewiesen. 19) Siehe zB hinsichtlich des Bescheidbeschwerdeverfahrens zB VfSlg 10.766/1986, 11.583/1987, 11.963/1989, 12.429/1990, 12.442/1990, 12.533/1990, 12.809/1991, 12.970/1992, 14.184/1995, 14.510/1996, 14.517/1996, 15.181/1998; VfGH 14. 10. 1998, B 1213/98 und VfGH 30. 11. 1998, B 1627/98 (jeweils Zurückweisung mangels Antrags auf Aufhebung des bekämpften Bescheides). Hinsichtlich Wahlanfechtungen vgl etwa VfSlg 11.562/ 1987 und den (in der Amtlichen Sammlung nicht aufgenommenen) Beschluß VfGH 9. 6. 1998, W I-8/98. 20) VSlg 11.475/1987 und VfGH 7. 10. 1998, B 1252/98. Vgl auch VfSlg 13.270/1992 sowie den (in der Amtlichen Sammlung nicht berücksichtigten) Beschluß VfGH 1. 3. 1994, B 2086/93, wo eine Bescheidbeschwerde wegen eines in sich wiedersprüchlichem Begehrens (die Aufhebung des Bescheides wurde einmal zur Gänze und einmal lediglich hinsichtlich eines Teiles begehrt) zurückgewiesen wurde. 21) VfSlg 10.314/1984 und 12.511/1990. 22) Was beispielsweise immer dann der Fall ist, wenn das Begehren nur dann als erhoben gelten soll, wenn der VfGH eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt: Vgl zB VfSlg 12.722/1991, 13.866/ 1994, 14.781/1997 und jüngst VfGH 16. 6. 1999, B 1088/99. 23) Siehe zB VfSlg 12.722/1991, 13.866/1994, 14.781/1997, 14.956/1997, 15.198/1998 und VfGH 16. 6. 1999, B 1088/99. 24) So zB VfSlg 8733/1980, 10.299/1984, 10.960/1986, 11.325/ 1987, 15.161/1998 und VfGH 22. 2. 1999, B 1866/98. 25) Vgl hiezu zuletzt Hiesel, Die Wiederaufnahmspraxis des Verfassungsgerichtshofes, AnwBl 1998, 360. 26) Siehe zB VfSlg 11.620/1988, 12.615/1991 und 14.734/1997. 27) Treffend Eisenberger, AnwBl 1994, 675: „Weder dem Rechtsschutzinteresse des Bürgers, noch dem begründeten Interesse der Anwaltschaft an einer verständnisvollen Behandlung ihrer Fehler ist mit der . . . ‚Zurückweisungsjudikatur’ geholfen.“ 28) VfSlg 12.093/1989. AnwBl 2000/1 19

Abhandlungen tragstellung aus prozessualen Gründen nicht möglich ist, nicht mehr korrigiert werden kann. Vor diesem (rechtspolitischen) Hintergrund wiegt es umso schwerer, daß die einschlägige Rsp auch in rechtsdogmatischer Hinsicht auf recht wackeligen Beinen steht. Der VfGH begründet seine Zurückweisungsbeschlüsse regelmäßig lediglich mit dem formelhaften Satz, daß die Eingaben mit keinem verbesserungsfähigen Formmangel, sondern mit einem (nicht verbesserungsfähigen) inhaltlichen Fehler behaftet sind. Diese Rsp läuft im Ergebnis somit geradezu darauf hinaus, jedweden unter dem Aspekt des § 15 VfGG hervorkommenden Mangel eines Antrags als inhaltlichen Fehler zu qualifizieren, der einer Mängelbehebung nicht zugänglich ist. 29 ) Diese Praxis steht nicht nur in einem auffälligen Spannungsverhältnis zur in Zweifelsfällen ansonsten durchwegs rechtsschutzfreundlichen Rsp des VfGH, 30 ) sondern auch in einem kaum auflösbaren Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 18 VfGG. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, daß „Eingaben, die den Anforderungen der §§ 15 und 17 [VfGG] oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, . . . sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen [sind].“ Den dargestellten Zurückweisungsbeschlüssen liegt nun – freilich nur implizit – die Annahme zugrunde, daß sich der in § 18 VfGG enthaltene Begriff „Formerfordernisse“ auch auf Eingaben bezieht, die den Anforderungen des § 15 VfGG nicht entsprechen. 31 ) (Ohne diese Annahme müßten auch inhaltliche Mängel als nach § 18 VfGG verbesserungsfähig angesehen werden, sofern sie voraussichtlich zu beheben sind, was gerade im gegebenen Zusammenhang in einer Vielzahl von Fällen wohl zu bejahen wäre.) 32 ) Von dieser Prämisse ausgehend zieht der VfGH den Umkehrschluß, daß Eingaben, die den Anforderungen des § 15 VfGG nicht entsprechen, weil sie mit inhaltlichen Mängeln behaftet sind, einer Verbesserung iSd § 18 VfGG schlechthin nicht zugänglich sind und darum zurückgewiesen werden müssen. 33 ) Durch diese Interpretation verliert die Nennung des § 15 VfGG im Gesetzeswortlaut des § 18 VfGG im Lichte der dargestellten Rsp des VfGH, wonach praktisch jeder denkmögliche Verstoß gegen die in § 15 VfGG normierten Anforderungen als inhaltlicher Mangel zu qualifizieren ist, womit für den Anwendungsbereich des § 15 VfGG die Möglichkeit des Auftretens eines Formmangels praktisch ausgeschlossen wird, freilich jegliche normative Bedeutung. Ein solch gekünsteltes Ergebnis kommt einer Berichtigung des Gesetzestextes gleich und ist schon aus diesem Grund wenig überzeugend. Es soll nicht verkannt werden, daß eine gefestigte höchstgerichtliche Rsp grundsätzlich schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht geändert werden sollte. Im gegebenen Zusammenhang sprechen jedoch keine Rechtssicherheitserwägungen für die Beibehaltung der bisherigen Rsp. Dazu kommt, daß sich der VfGH mit dem die Zurückweisungsbeschlüsse tragenden § 18 VfGG noch nicht vertieft auseinandergesetzt hat, sodaß auch insoweit noch Gestaltungsspielraum für eine Weiterentwicklung der bisher sehr formelhaften Rsp bestehen sollte. Angesichts der durchaus bestehenden Möglichkeit einer „rechtsschutzfreundlicheren“ Auslegung des § 18 VfGG wäre es daher schon im Interesse der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung wünschenswert, wenn der VfGH seine einschlägige Rsp in vertiefter Auseinandersetzung mit dem normativen Gehalt des § 18 VfGG überdenken würde. IV. Schlußbemerkung Den unscheinbaren allgemeinen Prozeßvoraussetzungen des § 15 VfGG kommt, wie die vorstehenden Ausführungen deutlich gemacht haben sollten, in der Rechtsprechungspraxis des VfGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Anträgen eine nicht ganz unerhebliche Bedeutung zu. Die einschlägige Rsp ist allerdings in wesentlichen Bereichen durch einen weitgehend formelhaften Charakter ohne substanzielle Begründungslinien gekennzeichnet. Dies ist bedauerlich, zumal eine großzügigere Sicht der Zulässigkeit von Verbesserungsaufträgen nach § 18 VfGG in rechtsdogmatischer und rechtspolitischer Hinsicht durchaus geboten erscheint. 29) Sieht man von dem in der Praxis äußerst seltenen Fall ab, daß in einem ansonsten eindeutigen Antrag eine offenkundig fehlerhaften Bezugnahme auf den Art des B-VG enthalten ist, auf den sich der Antrag gründet (vgl VfSlg 13.268/1992), so ist unter Zugrundelegung der dargestellten verfassungsgerichtlichen Rsp nicht erkennbar, mit welchen Formmängeln iSd § 15 VfGG ein Antrag behaftet sein könnte. 30) Siehe zB VfSlg 10.393/1985, wonach ein Beschwerdeantrag im Zweifel derart auszulegen ist, daß der Beschwerdeführer nicht um den ihm von der Bundesverfassung eingeräumten Rechtsschutz gebracht wird. Vgl weiters VfSlg 11.405/1987, wo der VfGH aussprach, daß die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung nicht zu Lasten der Partei beantwortet werden darf, sowie – diese Rsp unter ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur bekräftigend – VfSlg 14.803/1997. Schließlich ist auf die neuere Rsp des VfGH zum Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes hinzuweisen, wo der Gerichtshof mit zT recht kühnen Konstruktionen teils ausdrücklich (vgl insbesondere VfSlg 13.020/1992), teils der Sache nach (vgl etwa VfSlg 14.295/ 1995 und 14.383/1995), eine „rechtsschutzfreundliche Auslegung“ vornimmt. 31) Von einer „Annahme“ muß deshalb gesprochen werden, weil sich der einschlägigen Rsp der VfGH kein Wort der Begründung für die gewählte Auslegung des § 18 VfGG entnehmen läßt. Im Hinblick darauf, daß der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung auch die – zu einem ganz anderen Ergebnis führende – Auslegung zuläßt, daß hinsichtlich jener Eingaben, die den Anforderungen der §§ 15 und 17 VfGG nicht entsprechen, eine Differenzierung nach der Art des Mangels gar nicht vorzunehmen ist (so Eisenberger, AnwBl 1994, 675) muß insoweit ein Begründungsdefizit festgestellt werden. 32) Man denke nur an die Fälle der irrtümlichen Unterlassung der Bezugnahme auf den Art des B-VG, auf den sich der Antrag gründet. 33) Wobei zu bemerken ist, daß sich in der bisherigen Rsp des VfGH zu § 15 VfGG keine Auseinandersetzung mit dem Begriff des „inhaltlichen Mangels“ findet. 20 AnwBl 2000/1

gung des Sachverhaltes zur Zurückweisung der Eingabe führen.<br />

So hat der VfGH etwa einen Normenprüfungsantrag eines UVS, in<br />

dem zur Sachverhaltsdarstellung lediglich auf „in der Anlage in<br />

Kopie erliegende Straferkenntnisse“ verwiesen wurde, unter Berufung<br />

auf die Nichterfüllung des Erfordernisses der hinreichend<br />

genauen Darstellung des Sachverhalts als unzulässig zurückgewiesen.<br />

17 )<br />

c) Ein bestimmtes Begehren<br />

Dieses Antragserfordernis scheint in der Praxis die meisten Schwierigkeiten<br />

zu bereiten. Vorweg ist zu betonen, daß sich der erforderliche<br />

Inhalt dieses Begehrens nach der jeweiligen verfassungsgerichtlichen<br />

Verfahrensart richtet. So ist zB im Bescheidbeschwerdeverfahren<br />

stets die Aufhebung des angefochtenen Bescheides<br />

(oder eines selbständigen Bescheidteiles) zu begehren, in einem<br />

mit Individualantrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren stets<br />

die Aufhebung der als rechtswidrig erachteten generellen Norm,<br />

im Wahlanfechtungsverfahren die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens<br />

oder eines bestimmten Teiles desselben usw. 18 )<br />

Die Unterlassung eines solchen Begehrens führt zur Zurückweisung<br />

des Antrags. 19 ) Ebenfalls zurückgewiesen werden Anträge, die<br />

zwar ein Begehren enthalten, dieses jedoch weder den Gegenstand<br />

noch den Umfang der Anfechtung ausreichend deutlich<br />

bestimmt. 20 ) Dieser Rsp liegt der zweifellos richtige Gedanke<br />

zugrunde, daß der VfGH diese Antragsessentiale nicht anstelle<br />

des Einschreiters festsetzen kann. Besonders streng ist die Rsp hinsichtlich<br />

der Geltendmachung der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit<br />

in einem Verfahren nach Art 142 B-VG. 21 )<br />

Generell zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, daß der<br />

VfGH „bedingte Anträge“ – das sind nach seiner stRsp solche<br />

Anträge, die nur unter bestimmten Voraussetzungen als erhoben<br />

gelten sollen22 ) und überdies nicht an ein Hauptbegehren anknüpfen<br />

– als unzulässig ansieht. 23 )<br />

Für Bescheidbeschwerdeverfahren normiert § 82 Abs 2 VfGG,<br />

daß in der Beschwerde ua anzugeben ist, ob sich der Beschwerdeführer<br />

in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder<br />

wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen<br />

Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages<br />

in seinen Rechten verletzt erachtet. Das Fehlen entsprechender<br />

Ausführungen führt ebenfalls zur Zurückweisung der Beschwerde.<br />

24 )<br />

2. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung<br />

im Wiederaufnahmsverfahren<br />

§ 15 Abs 2 VfGG wird vom VfGH bei Anträgen auf Wiederaufnahme<br />

eines Verfahrens25 ) „sinngemäß“ angewendet. Entsprechende<br />

Anträge werden daher in stRsp zurückgewiesen, wenn sie<br />

entgegen § 536 Abs 2 ZPO keine Bezeichnung des gesetzlichen<br />

Wiederaufnahmsgrundes enthalten. 26 )<br />

Abhandlungen<br />

3. Bemerkungen zur Zurückweisungspraxis<br />

Aus den vorstehenden Ausführungen ist ersichtlich, daß in der einschlägigen<br />

Rsp des VfGH die Nichterfüllung einzelner Erfordernisse<br />

des § 15 VfGG regelmäßig zur sofortigen Zurückweisung<br />

des jeweiligen Antrages führt. Daß ein solches Ende eines verfassungsgerichtlichen<br />

Verfahrens sowohl aus der Sicht des betroffenen<br />

Antragstellers als auch aus der Perspektive seines Rechtsanwaltes<br />

wenig erfreulich ist, liegt auf der Hand. 27 ) Dies insbesondere<br />

im Hinblick darauf, daß in solchen Fällen auch keine vollständige<br />

Unterlassung einer Parteihandlung vorliegt und somit<br />

auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht<br />

kommt, 28 ) sodaß der für die Zurückweisung des Antrags ursächliche<br />

Fehler in den Verfahrensarten, in denen eine neuerliche An-<br />

(freilich mit der Begründung, daß es sich hiebei um einen unzulässigen<br />

Verweis auf ein nicht verbundenes Verfahren handelt) ebenfalls als<br />

nicht ausreichend angesehen wurde.<br />

17) VfSlg 14.133/1995. Siehe weiters zB VfSlg 12.925/1991 (Zurückweisung<br />

eines Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes);<br />

VfGH 23. 2. 1999, B 149/99 und VfGH 23. 2. 1999,<br />

B 193/99. Vgl ferner zB VfSlg 11.243/1987, 13.362/1993 sowie<br />

VfGH 7. 6. 1999, B 2342/98 (jeweils Zurückweisung, weil Eingabe<br />

nach „Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar<br />

[bleibt]“).<br />

18) Auf die in Machacek (Hrsg), Verfahren 3 , 113ff enthaltenen Mustereingaben<br />

sei im gegebenen Zusammenhang hingewiesen.<br />

19) Siehe zB hinsichtlich des Bescheidbeschwerdeverfahrens zB<br />

VfSlg 10.766/1986, 11.583/1987, 11.963/1989, 12.429/1990,<br />

12.442/1990, 12.533/1990, 12.809/1991, 12.970/1992,<br />

14.184/1995, 14.510/1996, 14.517/1996, 15.181/1998; VfGH<br />

14. 10. 1998, B 1213/98 und VfGH 30. 11. 1998, B 1627/98 (jeweils<br />

Zurückweisung mangels Antrags auf Aufhebung des bekämpften<br />

Bescheides). Hinsichtlich Wahlanfechtungen vgl etwa VfSlg 11.562/<br />

1987 und den (in der Amtlichen Sammlung nicht aufgenommenen)<br />

Beschluß VfGH 9. 6. 1998, W I-8/98.<br />

20) VSlg 11.475/1987 und VfGH 7. 10. 1998, B 1252/98. Vgl auch<br />

VfSlg 13.270/1992 sowie den (in der Amtlichen Sammlung nicht<br />

berücksichtigten) Beschluß VfGH 1. 3. 1994, B 2086/93, wo eine<br />

Bescheidbeschwerde wegen eines in sich wiedersprüchlichem Begehrens<br />

(die Aufhebung des Bescheides wurde einmal zur Gänze und einmal<br />

lediglich hinsichtlich eines Teiles begehrt) zurückgewiesen wurde.<br />

21) VfSlg 10.314/1984 und 12.511/1990.<br />

22) Was beispielsweise immer dann der Fall ist, wenn das Begehren nur<br />

dann als erhoben gelten soll, wenn der VfGH eine der Bedingung entsprechende<br />

Rechtsmeinung teilt: Vgl zB VfSlg 12.722/1991, 13.866/<br />

1994, 14.781/1997 und jüngst VfGH 16. 6. 1999, B 1088/99.<br />

23) Siehe zB VfSlg 12.722/1991, 13.866/1994, 14.781/1997,<br />

14.956/1997, 15.198/1998 und VfGH 16. 6. 1999, B 1088/99.<br />

24) So zB VfSlg 8733/1980, 10.299/1984, 10.960/1986, 11.325/<br />

1987, 15.161/1998 und VfGH 22. 2. 1999, B 1866/98.<br />

25) Vgl hiezu zuletzt Hiesel, Die Wiederaufnahmspraxis des Verfassungsgerichtshofes,<br />

AnwBl 1998, 360.<br />

26) Siehe zB VfSlg 11.620/1988, 12.615/1991 und 14.734/1997.<br />

27) Treffend Eisenberger, AnwBl 1994, 675: „Weder dem Rechtsschutzinteresse<br />

des Bürgers, noch dem begründeten Interesse der Anwaltschaft<br />

an einer verständnisvollen Behandlung ihrer Fehler ist mit der . . .<br />

‚Zurückweisungsjudikatur’ geholfen.“<br />

28) VfSlg 12.093/1989.<br />

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