Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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hanges möglich. Dieser kann nur angenommen werden, wenn die<br />
gesamte Suchtmittelmenge schon von Beginn der Tathandlungen<br />
an feststeht.<br />
Eine Bestimmung iSd § 29 StGB für gleichartige Suchtmittel ist<br />
abzulehnen und käme aufgrund der geltenden Rechtslage für verschiedenartige<br />
Suchtmittel auch gar nicht in Frage.<br />
Für die typischen Fälle des wiederholten Suchtmittelhandels, nämlich<br />
um die eigene Sucht zu finanzieren, führt eine Zusammen-<br />
Dr. Martin Hiesel, BKA-VD, Wien<br />
Die Antragserfordernisse des § 15 VfGG<br />
I. Einleitung<br />
§ 15 VfGG zählt zweifellos zu den zentralen Bestimmungen des<br />
verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Gleich am Beginn des mit<br />
der Überschrift „Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof“ versehenen<br />
zweiten Abschnitts des VfGG stehend, beinhaltet er mehrere<br />
Anforderungen, denen beinahe alle an den VfGH gerichteten<br />
Anträge1 ) entsprechen müssen. § 15 VfGG ist iVm § 18 VfGG als<br />
Maßstab für die Zulässigkeit all dieser Anträge sohin – im Gegensatz<br />
zu den „Besonderen Vorschriften“ der §§ 36a ff VfGG, die jeweils<br />
nur in einer bestimmten Verfahrensart (zB Gesetzesprüfungsoder<br />
Bescheidbeschwerdeverfahren) zur Anwendung kommen – in<br />
fast jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren heranzuziehen. Vor<br />
diesem Hintergrund ist es doch ein wenig erstaunlich, daß dieser –<br />
schon seit vielen Jahrzehnten unverändert in Geltung stehenden –<br />
Bestimmung in der Literatur zum verfassungsgerichtlichen Prozeßrecht<br />
bisher kaum Beachtung geschenkt wurde. 2 ) Der Grund für<br />
diese Vernachlässigung kann vielleicht in dem Umstand erblickt<br />
werden, daß der Wortlaut des § 15 VfGG jedenfalls auf dem ersten<br />
Blick in fast jeder Hinsicht weitgehend eindeutig erscheint.<br />
Eine nähere Betrachtung der zu dieser Bestimmung ergangenen<br />
Rsp des VfGH zeigt jedoch, daß es immer wieder (auch anwaltlich<br />
unterfertigte) Eingaben an den VfGH gibt, die zurückgewiesen<br />
werden, weil sie einzelne der darin aufgestellten Antragserfordernisse<br />
nicht erfüllen. Darüber hinaus scheint die einschlägige (primär<br />
zu Abs 2 ergangene) Rsp des VfGH ihrerseits in Teilen zumindest<br />
diskussionswürdig zu sein. All dies läßt es zweckmäßig erscheinen,<br />
einen genaueren Blick auf § 15 VfGG und die diese<br />
Bestimmung konkretisierende Rsp zu werfen.<br />
II. § 15 Abs 1 VfGG<br />
Nach § 15 Abs 1 VfGG sind die an den VfGH gem Art 137 bis<br />
145 B-VG3 ) gerichteten Anträge schriftlich zu stellen. Unter einem<br />
Antrag iSd § 15 Abs 1 VfGG sind alle verfahrenseinleitenden Ein-<br />
Abhandlungen<br />
rechnung von gleich- oder verschiedenartigen Suchtmitteln zu<br />
hohen Haftstrafen und den Ausschluß von Diversions- und Therapiemöglichkeiten<br />
für Süchtige. Die §§ 28, 31 SMG sollten<br />
daher jenen Dealern vorbehalten bleiben, die aus reiner Gewinnsucht<br />
handeln. Und diese dealen zumeist mit solchen Mengen<br />
von Suchtmitteln, daß es die hier abgelehnten Zusammenrechnungsarten<br />
nicht braucht, damit eine „große Menge“ iSd<br />
SMG erfüllt ist.<br />
gaben an den VfGH – und zwar unabhängig von ihrer der jeweili-<br />
gen Verfahrensart entsprechenden Bezeichnung 4 ) – zu verstehen. 5 )<br />
Keine Anträge iS dieser Bestimmung sind daher etwa Anträge auf<br />
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (die im Bescheidbeschwerdeverfahren<br />
auch noch nach Einbringung der Beschwerde<br />
gestellt werden können) und Anträge auf Abtretung der Be-<br />
1) Dieses Wort wird im Gesetzestext hier als Übergriff für alle auf die<br />
Art 137 bis 145 B-VG gestützten Eingaben an den VfGH verwendet.<br />
2) Soweit ersichtlich, hat sich mit § 15 VfGG und der hiezu ergangenen<br />
verfassungsgerichtlichen Rsp bisher lediglich Eisenberger, Die Zurückweisung<br />
von inhaltlich mangelhaften VfGH-Beschwerden, AnwBl 1994,<br />
673, näher auseinandergesetzt. Mayer, B-VG 2 (1997) § 15 VfGG<br />
zitiert lediglich einige neuere Judikaturformeln, während sich Walter/<br />
Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 8 (1996)<br />
Rz 1066, Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem VfGH und vor dem<br />
VwGH 3 (1997) 55 und Öhlinger, Verfassungsrecht 4 (1999) 445 im<br />
wesentlichen überhaupt mit der Wiedergabe des Gesetzestextes begnügen.<br />
Eine ausführliche, zwischenzeitlich jedoch veralterte Zusammenstellung<br />
der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rsp findet sich<br />
lediglich bei Klecatsky/Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen<br />
Rechts (1984) 372ff.<br />
3) Da der VfGH gem Art 145 B-VG über Verletzungen des Völkerrechts<br />
nur „nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes“ zu<br />
erkennen hat, ein solches bislang jedoch nicht erlassen wurde, kommt<br />
praktisch nur eine Anrufung des VfGH nach den Art 137 bis 144 B-VG<br />
in Betracht. Auf Art 145 B-VG gestützte Anträge werden vom VfGH in<br />
stRsp (siehe zB VfSlg 11.874/1988, 12.615/1991, 13.130/1992,<br />
14.050/1995 und 14.990/1997) zurückgewiesen.<br />
4) ZB Klage nach Art 137 B-VG, Antrag auf Aufhebung einer (genau<br />
zu bezeichnenden) Gesetzesbestimmung nach Art 140 B-VG oder<br />
Bescheidbeschwerde nach Art 144 B-VG.<br />
5) Seit der Einführung des § 17a VfGG durch die Novelle BGBl I 1997/<br />
88 kommt der Frage, was unter einem Antrag iSd § 15 Abs 1 VfGG zu<br />
verstehen ist, auch in gebührenrechtlicher Hinsicht große Bedeutung<br />
zu, weil nunmehr für solche Anträge, sofern sie nicht von einer Gebietskörperschaft<br />
eingebracht werden, spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung<br />
eine Gebühr von S 2500.– zu entrichten ist. Vgl hiezu die<br />
Darstellung von Eisenberger/Eisenberger, Die neuen Gebühren für<br />
VfGH- und VwGH-Beschwerden, AnwBl 1998, 153.<br />
AnwBl <strong>2000</strong>/1 17