04.01.2013 Aufrufe

Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

hanges möglich. Dieser kann nur angenommen werden, wenn die<br />

gesamte Suchtmittelmenge schon von Beginn der Tathandlungen<br />

an feststeht.<br />

Eine Bestimmung iSd § 29 StGB für gleichartige Suchtmittel ist<br />

abzulehnen und käme aufgrund der geltenden Rechtslage für verschiedenartige<br />

Suchtmittel auch gar nicht in Frage.<br />

Für die typischen Fälle des wiederholten Suchtmittelhandels, nämlich<br />

um die eigene Sucht zu finanzieren, führt eine Zusammen-<br />

Dr. Martin Hiesel, BKA-VD, Wien<br />

Die Antragserfordernisse des § 15 VfGG<br />

I. Einleitung<br />

§ 15 VfGG zählt zweifellos zu den zentralen Bestimmungen des<br />

verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Gleich am Beginn des mit<br />

der Überschrift „Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof“ versehenen<br />

zweiten Abschnitts des VfGG stehend, beinhaltet er mehrere<br />

Anforderungen, denen beinahe alle an den VfGH gerichteten<br />

Anträge1 ) entsprechen müssen. § 15 VfGG ist iVm § 18 VfGG als<br />

Maßstab für die Zulässigkeit all dieser Anträge sohin – im Gegensatz<br />

zu den „Besonderen Vorschriften“ der §§ 36a ff VfGG, die jeweils<br />

nur in einer bestimmten Verfahrensart (zB Gesetzesprüfungsoder<br />

Bescheidbeschwerdeverfahren) zur Anwendung kommen – in<br />

fast jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren heranzuziehen. Vor<br />

diesem Hintergrund ist es doch ein wenig erstaunlich, daß dieser –<br />

schon seit vielen Jahrzehnten unverändert in Geltung stehenden –<br />

Bestimmung in der Literatur zum verfassungsgerichtlichen Prozeßrecht<br />

bisher kaum Beachtung geschenkt wurde. 2 ) Der Grund für<br />

diese Vernachlässigung kann vielleicht in dem Umstand erblickt<br />

werden, daß der Wortlaut des § 15 VfGG jedenfalls auf dem ersten<br />

Blick in fast jeder Hinsicht weitgehend eindeutig erscheint.<br />

Eine nähere Betrachtung der zu dieser Bestimmung ergangenen<br />

Rsp des VfGH zeigt jedoch, daß es immer wieder (auch anwaltlich<br />

unterfertigte) Eingaben an den VfGH gibt, die zurückgewiesen<br />

werden, weil sie einzelne der darin aufgestellten Antragserfordernisse<br />

nicht erfüllen. Darüber hinaus scheint die einschlägige (primär<br />

zu Abs 2 ergangene) Rsp des VfGH ihrerseits in Teilen zumindest<br />

diskussionswürdig zu sein. All dies läßt es zweckmäßig erscheinen,<br />

einen genaueren Blick auf § 15 VfGG und die diese<br />

Bestimmung konkretisierende Rsp zu werfen.<br />

II. § 15 Abs 1 VfGG<br />

Nach § 15 Abs 1 VfGG sind die an den VfGH gem Art 137 bis<br />

145 B-VG3 ) gerichteten Anträge schriftlich zu stellen. Unter einem<br />

Antrag iSd § 15 Abs 1 VfGG sind alle verfahrenseinleitenden Ein-<br />

Abhandlungen<br />

rechnung von gleich- oder verschiedenartigen Suchtmitteln zu<br />

hohen Haftstrafen und den Ausschluß von Diversions- und Therapiemöglichkeiten<br />

für Süchtige. Die §§ 28, 31 SMG sollten<br />

daher jenen Dealern vorbehalten bleiben, die aus reiner Gewinnsucht<br />

handeln. Und diese dealen zumeist mit solchen Mengen<br />

von Suchtmitteln, daß es die hier abgelehnten Zusammenrechnungsarten<br />

nicht braucht, damit eine „große Menge“ iSd<br />

SMG erfüllt ist.<br />

gaben an den VfGH – und zwar unabhängig von ihrer der jeweili-<br />

gen Verfahrensart entsprechenden Bezeichnung 4 ) – zu verstehen. 5 )<br />

Keine Anträge iS dieser Bestimmung sind daher etwa Anträge auf<br />

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (die im Bescheidbeschwerdeverfahren<br />

auch noch nach Einbringung der Beschwerde<br />

gestellt werden können) und Anträge auf Abtretung der Be-<br />

1) Dieses Wort wird im Gesetzestext hier als Übergriff für alle auf die<br />

Art 137 bis 145 B-VG gestützten Eingaben an den VfGH verwendet.<br />

2) Soweit ersichtlich, hat sich mit § 15 VfGG und der hiezu ergangenen<br />

verfassungsgerichtlichen Rsp bisher lediglich Eisenberger, Die Zurückweisung<br />

von inhaltlich mangelhaften VfGH-Beschwerden, AnwBl 1994,<br />

673, näher auseinandergesetzt. Mayer, B-VG 2 (1997) § 15 VfGG<br />

zitiert lediglich einige neuere Judikaturformeln, während sich Walter/<br />

Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 8 (1996)<br />

Rz 1066, Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem VfGH und vor dem<br />

VwGH 3 (1997) 55 und Öhlinger, Verfassungsrecht 4 (1999) 445 im<br />

wesentlichen überhaupt mit der Wiedergabe des Gesetzestextes begnügen.<br />

Eine ausführliche, zwischenzeitlich jedoch veralterte Zusammenstellung<br />

der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rsp findet sich<br />

lediglich bei Klecatsky/Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen<br />

Rechts (1984) 372ff.<br />

3) Da der VfGH gem Art 145 B-VG über Verletzungen des Völkerrechts<br />

nur „nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes“ zu<br />

erkennen hat, ein solches bislang jedoch nicht erlassen wurde, kommt<br />

praktisch nur eine Anrufung des VfGH nach den Art 137 bis 144 B-VG<br />

in Betracht. Auf Art 145 B-VG gestützte Anträge werden vom VfGH in<br />

stRsp (siehe zB VfSlg 11.874/1988, 12.615/1991, 13.130/1992,<br />

14.050/1995 und 14.990/1997) zurückgewiesen.<br />

4) ZB Klage nach Art 137 B-VG, Antrag auf Aufhebung einer (genau<br />

zu bezeichnenden) Gesetzesbestimmung nach Art 140 B-VG oder<br />

Bescheidbeschwerde nach Art 144 B-VG.<br />

5) Seit der Einführung des § 17a VfGG durch die Novelle BGBl I 1997/<br />

88 kommt der Frage, was unter einem Antrag iSd § 15 Abs 1 VfGG zu<br />

verstehen ist, auch in gebührenrechtlicher Hinsicht große Bedeutung<br />

zu, weil nunmehr für solche Anträge, sofern sie nicht von einer Gebietskörperschaft<br />

eingebracht werden, spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung<br />

eine Gebühr von S 2500.– zu entrichten ist. Vgl hiezu die<br />

Darstellung von Eisenberger/Eisenberger, Die neuen Gebühren für<br />

VfGH- und VwGH-Beschwerden, AnwBl 1998, 153.<br />

AnwBl <strong>2000</strong>/1 17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!