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Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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kauf von Cannabis und ein zweimaliger Verkauf von Heroin an unterschiedlichen<br />

Orten innerhalb von acht Monaten nicht für einen<br />

Gesamtvorsatz sprächen. Und auch in der E 12 Os 130/8026 )<br />

kam es zu einer Ablehnung des Fortsetzungszusammenhanges<br />

durch den OGH, weil kein zusammenhängender Tatzeitraum gegeben<br />

war. Das Erstgericht hatte eine kontinuierlichen Tatbegehung<br />

innerhalb eines Jahres angenommen, obwohl der Täter während<br />

dieses Jahres sechs Monate in U-Haft war.<br />

Die große Zahl von Abnehmern, wie es die E OGH 9 Os 74/7827 )<br />

als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang fordert,<br />

spielt in der weiteren Rsp gar keine Rolle mehr. In 11 Os 61/8628 )<br />

gibt es nur zwei Abnehmer. In 15 Os 107, 108/9329 ) und 15 Os<br />

20/95 wird die Ansicht vertreten, daß die Abgabe an eine Person<br />

genüge, denn schließlich sei es zu einer Vielzahl von Übergaben<br />

an diese Person gekommen. Doch wie schon erwähnt, läßt der<br />

OGH in 13 Os 36/95 eine Übergabe und die Planung nur einer<br />

weiteren Übergabe für den nächsten Tag an dieselbe Person auch<br />

genügen.<br />

Das dritte, zur Bestimmung des Gesamtvorsatzes geschaffene Kriterium,<br />

die große Suchtgiftmenge, erweist sich als besonders untauglich.<br />

Nur wenn dem Täter ein Gesamtvorsatz nachgewiesen<br />

werden kann, darf das Suchtmittel zusammengerechnet werden.<br />

So kann doch nicht die erst nachträglich durch Zusammenrech-<br />

Abhandlungen<br />

nung zustande gekommene große Menge von vornherein als Indiz<br />

für einen solchen Vorsatz gewertet werden.<br />

Diese Beispiele aus der Rsp zeigen deutlich, daß der OGH im Rahmen<br />

des SMG sicher keine tauglichen, neuen Kriterien gefunden<br />

hat, den Gesamtvorsatz und damit einen Fortsetzungszusammenhang<br />

festzustellen. Nur selten verneint der OGH den Fortsetzungszusammenhang.<br />

Und dies hauptsächlich dann, wenn Feststellungen<br />

zum Vorliegen eines Gesamtvorsatzes gänzlich fehlten. 30 )<br />

Wann kann nun aber wirklich ein solcher Gesamtvorsatz angenommen<br />

werden? Problematisch ist es, wenn der Gesamtvorsatz<br />

des fortgesetzten Deliktes mit der Wiederholungsabsicht gleichgesetzt<br />

wird. In der E JBl 1989, 458 sprach der OGH ausdrücklich<br />

aus, daß sich eine fortgesetzte Tatbegehung nicht mit der Gewerbsmäßigkeit<br />

decke. Und in der E RZ 1998/10 stellte der OGH<br />

fest, daß die mehrmalige Weitergabe von Suchtgift „zwar den<br />

Willen zum mehrmaligen Absatz von Suchtgift indiziert“, aber für<br />

die Annahme einer „tätergewollten Handlungseinheit“ nicht aus-<br />

26) SSt 52/29.<br />

27) SSt 50/38 = EvBl 1980/20 = JBl 1980, 164 = RZ 1979/73.<br />

28) SSt 57/29.<br />

29) JBl 1994, 835.<br />

30) JBl 1982, 160; SSt 58/54; JBl 1989, 458; ÖJZ-LSK 1995/227; 11<br />

Os 137/98.<br />

AnwBl <strong>2000</strong>/1 15

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