Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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kauf von Cannabis und ein zweimaliger Verkauf von Heroin an unterschiedlichen<br />
Orten innerhalb von acht Monaten nicht für einen<br />
Gesamtvorsatz sprächen. Und auch in der E 12 Os 130/8026 )<br />
kam es zu einer Ablehnung des Fortsetzungszusammenhanges<br />
durch den OGH, weil kein zusammenhängender Tatzeitraum gegeben<br />
war. Das Erstgericht hatte eine kontinuierlichen Tatbegehung<br />
innerhalb eines Jahres angenommen, obwohl der Täter während<br />
dieses Jahres sechs Monate in U-Haft war.<br />
Die große Zahl von Abnehmern, wie es die E OGH 9 Os 74/7827 )<br />
als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang fordert,<br />
spielt in der weiteren Rsp gar keine Rolle mehr. In 11 Os 61/8628 )<br />
gibt es nur zwei Abnehmer. In 15 Os 107, 108/9329 ) und 15 Os<br />
20/95 wird die Ansicht vertreten, daß die Abgabe an eine Person<br />
genüge, denn schließlich sei es zu einer Vielzahl von Übergaben<br />
an diese Person gekommen. Doch wie schon erwähnt, läßt der<br />
OGH in 13 Os 36/95 eine Übergabe und die Planung nur einer<br />
weiteren Übergabe für den nächsten Tag an dieselbe Person auch<br />
genügen.<br />
Das dritte, zur Bestimmung des Gesamtvorsatzes geschaffene Kriterium,<br />
die große Suchtgiftmenge, erweist sich als besonders untauglich.<br />
Nur wenn dem Täter ein Gesamtvorsatz nachgewiesen<br />
werden kann, darf das Suchtmittel zusammengerechnet werden.<br />
So kann doch nicht die erst nachträglich durch Zusammenrech-<br />
Abhandlungen<br />
nung zustande gekommene große Menge von vornherein als Indiz<br />
für einen solchen Vorsatz gewertet werden.<br />
Diese Beispiele aus der Rsp zeigen deutlich, daß der OGH im Rahmen<br />
des SMG sicher keine tauglichen, neuen Kriterien gefunden<br />
hat, den Gesamtvorsatz und damit einen Fortsetzungszusammenhang<br />
festzustellen. Nur selten verneint der OGH den Fortsetzungszusammenhang.<br />
Und dies hauptsächlich dann, wenn Feststellungen<br />
zum Vorliegen eines Gesamtvorsatzes gänzlich fehlten. 30 )<br />
Wann kann nun aber wirklich ein solcher Gesamtvorsatz angenommen<br />
werden? Problematisch ist es, wenn der Gesamtvorsatz<br />
des fortgesetzten Deliktes mit der Wiederholungsabsicht gleichgesetzt<br />
wird. In der E JBl 1989, 458 sprach der OGH ausdrücklich<br />
aus, daß sich eine fortgesetzte Tatbegehung nicht mit der Gewerbsmäßigkeit<br />
decke. Und in der E RZ 1998/10 stellte der OGH<br />
fest, daß die mehrmalige Weitergabe von Suchtgift „zwar den<br />
Willen zum mehrmaligen Absatz von Suchtgift indiziert“, aber für<br />
die Annahme einer „tätergewollten Handlungseinheit“ nicht aus-<br />
26) SSt 52/29.<br />
27) SSt 50/38 = EvBl 1980/20 = JBl 1980, 164 = RZ 1979/73.<br />
28) SSt 57/29.<br />
29) JBl 1994, 835.<br />
30) JBl 1982, 160; SSt 58/54; JBl 1989, 458; ÖJZ-LSK 1995/227; 11<br />
Os 137/98.<br />
AnwBl <strong>2000</strong>/1 15