Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Anwaltsblatt 2000/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

rechtsanwaelte.at
von rechtsanwaelte.at Mehr von diesem Publisher
04.01.2013 Aufrufe

Blutabnahme auch dann unzulässig, wenn die Duldungspflicht in Verfassungsrang steht. 33 ) In den Erläuterungen ist zu lesen, daß es zur verfassungsrechtlichen Beurteilung darauf ankommen wird, „ob die ‚medizinische‘ Behandlung selbst oder bloß die Vorführung zum Arzt durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden soll“. Hier ist fraglich, was sich die Verfasser des Entwurfes von der zwangsweisen Vorführung versprechen. Glauben sie die Betroffenen so einzuschüchtern, daß diese – einmal vorgeführt – allem zustimmen? Wie soll die zwangsweise Vorführung praktisch aussehen? Die Polizei schleppt den Betroffenen mit Handschellen vor den Arzt und erklärt ihm dann, daß er nun die Untersuchung verweigern könne? Das wird in der Praxis doch nicht geschehen. Man wird die Person zwangsweise vorführen und ohne weitere Belehrung eine Blutabnahme oder sonstige Eingriffe vornehmen. Der Betroffene, der bereits unter Anwendung von Zwangsgewalt zum Arzt befördert wurde, wird sich gegen die Behandlung selbst nicht mehr wehren. Vielleicht entspricht gerade das den Vorstellungen der Verfasser des Entwurfes. Vielleicht stellt man sich dann auf den Standpunkt, daß der Vorgeführte, der sich nun nicht mehr sträubt, konkludent zustimme. Das ist entschieden abzulehnen. Durch die Anwendung von Zwang erweckt man im Betroffenen die Annahme, daß auch der Eingriff selbst zwangsweise durchführbar sei. Der Betroffene wird getäuscht, und das schließt eine konkludente Zustimmung aus. In Unkenntnis seiner Entscheidungsmöglichkeiten kann man – weder ausdrücklich noch konkludent – davon Gebrauch machen. Diese Art der Gesetzgebung ist unseriös. Will man so massive Grundrechtseingriffe vorsehen, sollte man es offen tun und sich der verfassungsrechtlichen Problematik stellen, anstatt leges imperfectae zu schaffen und auf ein „Funktionieren“ in der Praxis im oben genannten Sinn zu vertrauen. ME sind Blutabnahmen und andere körperliche Eingriffe ohne Einwilligung des Betroffenen verfassungswidrig und daher abzulehnen. Als Rechtfertigung wird in den Erläuterungen vorgebracht, daß sich diese neuen Bestimmungen auf die Rechtsprechung des EGMR stützen können und sie in Deutschland, einem Staat mit vergleichbarer Rechtsordnung, bereits gelten. 34 ) Beides ist richtig. Der EGMR hat ausgesprochen, daß sich das Recht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, „nicht auf die Verwertung von Material erstreckt, welches vom Beschuldigten durch den Einsatz von Zwangsbefugnissen erlangt werden kann, welches jedoch unabhängig vom Willen des Beschuldigten eigenständig existiert, wie ua Schriftstücke, welche gemäß einem Gerichtsbefehl erlangt werden, Atemluft-, Blut- und Harnproben . . .“ 35 ) Der Gesetzgeber sollte aber nicht vergessen, daß der EGMR nur die äußersten Schranken des Zulässigen absteckt. Er gibt die Rahmenbedingungen vor, nach denen sich die einzelnen Staaten zu richten haben. Aus Art 60 EMRK ergibt sich, daß die Menschenrechtskonvention nur einen Mindeststandard darstellt. Sie darf nicht bei der Interpretation verwendet werden, um sonst gewährte Rechte einzuschrän- Abhandlungen ken. 36 ) Hinsichtlich des Verweises auf Deutschland ist anzumerken, daß das deutsche Schrifttum im Gegensatz zur Rsp Eingriffe in die körperliche Integrität gegen den Willen des Beschuldigten für verfassungswidrig hält. 37 ) Die bisherige Rechtslage, nach der die zwangsweisen körperlichen Eingriffe unzulässig sind, stellt eine der löblichen Ausnahmen dar, in denen das österreichische Gesetz grundrechtsfreundlicher ist als das deutsche. Offensichtlich beunruhigt dieser Zustand den österreichischen Gesetzgeber, denn er versucht prompt, ihn zu beseitigen. Die Wahrung der Grundrechte scheint kein Ziel der Reform des strafprozessualen Vorverfahrens zu sein. Im Gegenteil, die Verankerung zwangsweiser körperlicher Eingriffe läßt eine Tendenz in Richtung Inquisitionsprozeß ausmachen. Diese Art des Strafverfahrens sah die Wahrheitsfindung mit allen Mitteln als oberstes Prozeßziel an. Der Beschuldigte hatte keine Subjektstellung mit Verfahrensrechten inne, sondern diente ausschließlich als Beweisobjekt der Wahrheitsfindung. Nichts anderes sieht der Diskussionsentwurf im § Z 10 vor. Es darf zwangsweise in das „haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers (des Beschuldigten) eingegriffen“ werden, 38 ) um daraus Beweise zu entnehmen und gegen ihn zu verwenden. Was bleibt letztlich von der Subjektstellung des Beschuldigten übrig? Gar nichts, er hat als bloßes Objekt des Verfahrens der Beweisgewinnung zu dienen und damit selbst zu seiner Belastung beizutragen. VI. Schlußbemerkung Der Diskussionsentwurf zur Reform des strafprozessualen Vorverfahrens weist einige positiv zu bewertende Punkte auf. Es handelt sich um Bestimmungen, die den Anschein erwecken, daß der Gesetzgeber die Vorgaben des im Art 90 Abs 2 B-VG verankerten Anklageprozesses ernst nimmt: Durch die gesetzliche Verankerung der Belehrungspflichten dem Beschuldigten gegenüber und deren Absicherung durch ein Verwertungsverbot wurde die Stellung des Beschuldigten als Prozeßsubjekt verbessert. Als besonders positiv hervorzuheben sind die Verwertungsverbote, die der Gesetzgeber bei Verletzungen der Vernehmungsbestimmungen vorsieht. Sie zeigen, daß der Beschuldigte nicht um jeden Preis zur Wahrheitsfindung herangezogen werden darf. Nur Beweismaterial, das unter Achtung der Stellung des Beschuldigten erlangt wurde, kann im Verfahren gegen ihn verwertet werden. Diese Bestimmungen erwecken den Anschein, daß der Gesetzgeber anläßlich der Reform des Vorverfahrens für die Wahrheitsfindung in materiell-rechtstaatlicher Form eintritt. In den Vorbemerkungen zum Entwurf findet sich die Aussage, daß in der Hauptverhandlung nur solche Beweismit- 33) Siehe oben Punkt II. 34) Entwurf des BMJ Z 43. 35) ÖJZ-MRK 1998/1. 36) Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar 2 Art 60. 37) Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44 § 81a Rz 1. 38) Entwurf des BMJ Z 45. AnwBl 2000/1 11

Abhandlungen tel zuzulassen sind, die unter Wahrung der Beschuldigtenrechte zustandekamen. 39 ) Doch dieser Eindruck erweist sich bei der Betrachtung von § Z 10 als falsch. Nach dieser Bestimmung darf unter Ausübung von Zwangsgewalt in die körperliche Integrität des Beschuldigten eingegriffen werden, womit er zum bloßen Beweisobjekt degradiert wird. Er hat seinen Körper für medizinische Eingriffe zur Verfügung zu stellen, also als Beweismittel gegen sich Univ.-Ass. Dr. Margarethe Flora, Innsbruck selbst zu dienen. Der „nemo-tenetur“-Grundsatz, ein wesentlicher Bestandteil des modernen Anklageprozesses, wird untergraben. Oberstes Prozeßziel scheint nach dem Entwurf doch die Wahrheitsfindung zu sein, und zwar um jeden Preis, wie zu Zeiten des Inquisitionsprozesses. 39) Entwurf des BMJ V 19. Die Grenzmengenberechnung im Lichte des neuen SMG I. Einleitung Nach § 28 SMG1 ) sind Schmuggel oder Handel mit einer großen bzw übergroßen Menge von Suchtgift mit Freiheitsstrafen bis zu fünfzehn Jahren bedroht. Bei einer großen Menge psychotropen Stoffes kann das Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängen (§ 31 SMG). Eine Strafverschärfung im Hinblick auf eine übergroße Menge psychotropen Stoffes gibt es nicht, weil der Gesetzgeber das Gefährdungspotential dieser Stoffe geringer einschätzt. 2 ) Die Untergrenzen dieser großen Mengen wurden mit Verordnung (Suchtgift-Grenzmengenverordnung3 ) und Psychotropen-Grenzmen- genverordnung) 4 ) festgesetzt. 5 ) Eine Überschreitung der festgeleg- ten Grenzmengen hat für die Betroffenen weitreichendste Folgen, die mit der Intention des neuen SMG in klarem Widerspruch stehen. Besonders die neu geschaffenen Diversionsmaßnahme im Hinblick auf die suchtmittelabhängigen Täter wird unanwendbar: Nach dem SMG wäre eine Zurücklegung der Anzeige nach § 35 Abs 2 SMG nun auch bei Erwerb und Besitz einer großen Menge Suchtmittel möglich, wenn die Tat sonst nur nach § 27 oder § 30 SMG strafbar ist. Bei Strafbarkeit nach § 28 oder § 31 SMG ist eine Zurücklegung der Anzeige ausgeschlossen. Auch die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach § 37 SMG ist nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SMG möglich. Ein Strafaufschub zur Therapie nach § 39 SMG ist zwar nicht ausgeschlossen, wenn der Täter eine große Menge erwirbt, besitzt oder in Verkehr setzt, aber die Gerichte wenden in solchen Fällen § 39 SMG nicht häufig an und bei der Annahme einer übergroßen Menge sieht das Gesetz ein Vorgehen nach § 39 SMG gar nicht mehr vor. Neben diesen strafrechtlichen Konsequenzen orientieren sich jedoch auch andere Rechtsvorschriften an einer Verurteilung nach § 28 SMG: Nach §§ 14, 15 PaßG 1992 ist dem Betroffenen der Paß zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er den Reisepaß benutzen will, um große Mengen von Suchtgift zu schmuggeln. Es ist stRsp des VwGH, daß eine Verurteilung nach § 28 SMG eine solche Tatsache darstellt. 6 ) Für den VwGH ist es eine Erfahrungstatsache, 7 ) daß nach dem SMG vorbestrafte Personen Wiederholungstäter sind. 8 ) Eine positive (Rückfalls-)Prognose wird frühestens nach einem Zeitraum von über zwei Jahren angenommen. 9 ) Auch der Führerschein ist zu versagen, wenn der Führerscheinwerber als verkehrsunzuverlässig (§ 7 Abs 2 und 4 Z 5 FSG) einzustufen ist. Und eine Verurteilung nach § 28 SMG gilt als Indiz dafür, daß die Gefahr besteht, der Vorbestrafte werde das Auto für die Begehung weiterer strafbarer Handlungen nützen. So bekommen nach § 28 SMG Verurteilte regelmäßig keinen Paß und keinen Führerschein ausgestellt. Aufgrund dieser einschneidenden Konsequenzen sollte bei der Annahme einer großen Menge Suchtmittel Zurückhaltung geboten sein. Doch die Rsp tut bisher das Gegenteil. Sie hat sowohl verschiedenartige Suchtgifte aus einer Tathandlung zu einer großen 1) Die im weiteren zitierten Entscheidungen beziehen sich großteils noch auf den § 12 SGG bzw § 16 SGG, die in § 28 SMG bzw § 27 SMG ihre Entsprechung gefunden haben. 2) RV zum SMG 110 BlgNR 20. GP in Schwaighofer, Das neue Suchtmittelrecht (1997) 106. 3) SGV BGBl II 1997/377. 4) PGV BGBl II 1997/378. 5) Im Rahmen der SGV hat der Verordnungsgeber Werte übernommen, die aus einem Gutachten des Jahres 1985 stammen, das laut SGV auf „modernsten medizinischen Erkenntnissen beruht“. Es ist erstaunlich, daß der Verordnungsgeber davon ausgeht, daß sich die medizinischen Erkenntnisse im Suchtgiftbereich in über einem Jahrzehnt nicht verändert haben sollen. Vgl auch Köck, Entwicklung und Stand des Drogenstrafrechtes in Österreich, ÖJZ 1998, 99; zu den (höheren) Grenzwerten in der Schweiz siehe Hochmayr, Zusammenrechnung verschiedener Suchtgifte bei § 28 SMG? RZ 1999, 115 FN 47. 6) VwGH 12. 6. 1992, 92/18/0173; VwGH 13. 1. 1992, 91/19/ 0137 mwN. 7) VwGH 6. 5. 1997, 96/18/0456. 8) VwGH 21. 2. 1997, 96/18/0221; VwGH 17. 2. 1998, 98/18/ 0017. 9) VwGH 13. 1. 1992, 91/19/0137; VwGH 17. 2. 1998, 98/18/ 0017: In dieser E stellt der VwGH fest, daß auch drei Jahre zu wenig für eine positive Prognose sind, „auch im Hinblick darauf, daß der Betroffene auch wegen § 84 Abs 2 Z 1 StGB vorbestraft ist“. 12 AnwBl 2000/1

Abhandlungen<br />

tel zuzulassen sind, die unter Wahrung der Beschuldigtenrechte<br />

zustandekamen. 39 ) Doch dieser Eindruck erweist sich bei der<br />

Betrachtung von § Z 10 als falsch. Nach dieser Bestimmung darf<br />

unter Ausübung von Zwangsgewalt in die körperliche Integrität des<br />

Beschuldigten eingegriffen werden, womit er zum bloßen Beweisobjekt<br />

degradiert wird. Er hat seinen Körper für medizinische Eingriffe<br />

zur Verfügung zu stellen, also als Beweismittel gegen sich<br />

Univ.-Ass. Dr. Margarethe Flora, Innsbruck<br />

selbst zu dienen. Der „nemo-tenetur“-Grundsatz, ein wesentlicher<br />

Bestandteil des modernen Anklageprozesses, wird untergraben.<br />

Oberstes Prozeßziel scheint nach dem Entwurf doch die Wahrheitsfindung<br />

zu sein, und zwar um jeden Preis, wie zu Zeiten des<br />

Inquisitionsprozesses.<br />

39) Entwurf des BMJ V 19.<br />

Die Grenzmengenberechnung im Lichte des neuen SMG<br />

I. Einleitung<br />

Nach § 28 SMG1 ) sind Schmuggel oder Handel mit einer großen<br />

bzw übergroßen Menge von Suchtgift mit Freiheitsstrafen bis zu<br />

fünfzehn Jahren bedroht. Bei einer großen Menge psychotropen<br />

Stoffes kann das Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängen<br />

(§ 31 SMG). Eine Strafverschärfung im Hinblick auf eine<br />

übergroße Menge psychotropen Stoffes gibt es nicht, weil der Gesetzgeber<br />

das Gefährdungspotential dieser Stoffe geringer einschätzt.<br />

2 )<br />

Die Untergrenzen dieser großen Mengen wurden mit Verordnung<br />

(Suchtgift-Grenzmengenverordnung3 ) und Psychotropen-Grenzmen-<br />

genverordnung) 4 ) festgesetzt. 5 ) Eine Überschreitung der festgeleg-<br />

ten Grenzmengen hat für die Betroffenen weitreichendste Folgen,<br />

die mit der Intention des neuen SMG in klarem Widerspruch<br />

stehen. Besonders die neu geschaffenen Diversionsmaßnahme im<br />

Hinblick auf die suchtmittelabhängigen Täter wird unanwendbar:<br />

Nach dem SMG wäre eine Zurücklegung der Anzeige nach § 35<br />

Abs 2 SMG nun auch bei Erwerb und Besitz einer großen Menge<br />

Suchtmittel möglich, wenn die Tat sonst nur nach § 27 oder § 30<br />

SMG strafbar ist. Bei Strafbarkeit nach § 28 oder § 31 SMG ist<br />

eine Zurücklegung der Anzeige ausgeschlossen. Auch die vorläufige<br />

Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach § 37 SMG<br />

ist nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SMG möglich.<br />

Ein Strafaufschub zur Therapie nach § 39 SMG ist zwar nicht ausgeschlossen,<br />

wenn der Täter eine große Menge erwirbt, besitzt<br />

oder in Verkehr setzt, aber die Gerichte wenden in solchen Fällen<br />

§ 39 SMG nicht häufig an und bei der Annahme einer übergroßen<br />

Menge sieht das Gesetz ein Vorgehen nach § 39 SMG gar nicht<br />

mehr vor.<br />

Neben diesen strafrechtlichen Konsequenzen orientieren sich jedoch<br />

auch andere Rechtsvorschriften an einer Verurteilung nach<br />

§ 28 SMG: Nach §§ 14, 15 PaßG 1992 ist dem Betroffenen der<br />

Paß zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß<br />

er den Reisepaß benutzen will, um große Mengen von Suchtgift zu<br />

schmuggeln. Es ist stRsp des VwGH, daß eine Verurteilung nach<br />

§ 28 SMG eine solche Tatsache darstellt. 6 ) Für den VwGH ist es<br />

eine Erfahrungstatsache, 7 ) daß nach dem SMG vorbestrafte Personen<br />

Wiederholungstäter sind. 8 ) Eine positive (Rückfalls-)Prognose<br />

wird frühestens nach einem Zeitraum von über zwei Jahren angenommen.<br />

9 ) Auch der Führerschein ist zu versagen, wenn der Führerscheinwerber<br />

als verkehrsunzuverlässig (§ 7 Abs 2 und 4 Z 5<br />

FSG) einzustufen ist. Und eine Verurteilung nach § 28 SMG gilt als<br />

Indiz dafür, daß die Gefahr besteht, der Vorbestrafte werde das<br />

Auto für die Begehung weiterer strafbarer Handlungen nützen. So<br />

bekommen nach § 28 SMG Verurteilte regelmäßig keinen Paß und<br />

keinen Führerschein ausgestellt.<br />

Aufgrund dieser einschneidenden Konsequenzen sollte bei der Annahme<br />

einer großen Menge Suchtmittel Zurückhaltung geboten<br />

sein. Doch die Rsp tut bisher das Gegenteil. Sie hat sowohl verschiedenartige<br />

Suchtgifte aus einer Tathandlung zu einer großen<br />

1) Die im weiteren zitierten Entscheidungen beziehen sich großteils noch<br />

auf den § 12 SGG bzw § 16 SGG, die in § 28 SMG bzw § 27 SMG<br />

ihre Entsprechung gefunden haben.<br />

2) RV zum SMG 110 BlgNR 20. GP in Schwaighofer, Das neue Suchtmittelrecht<br />

(1997) 106.<br />

3) SGV BGBl II 1997/377.<br />

4) PGV BGBl II 1997/378.<br />

5) Im Rahmen der SGV hat der Verordnungsgeber Werte übernommen,<br />

die aus einem Gutachten des Jahres 1985 stammen, das laut SGV auf<br />

„modernsten medizinischen Erkenntnissen beruht“. Es ist erstaunlich,<br />

daß der Verordnungsgeber davon ausgeht, daß sich die medizinischen<br />

Erkenntnisse im Suchtgiftbereich in über einem Jahrzehnt nicht verändert<br />

haben sollen. Vgl auch Köck, Entwicklung und Stand des Drogenstrafrechtes<br />

in Österreich, ÖJZ 1998, 99; zu den (höheren) Grenzwerten<br />

in der Schweiz siehe Hochmayr, Zusammenrechnung verschiedener<br />

Suchtgifte bei § 28 SMG? RZ 1999, 115 FN 47.<br />

6) VwGH 12. 6. 1992, 92/18/<strong>01</strong>73; VwGH 13. 1. 1992, 91/19/<br />

<strong>01</strong>37 mwN.<br />

7) VwGH 6. 5. 1997, 96/18/0456.<br />

8) VwGH 21. 2. 1997, 96/18/0221; VwGH 17. 2. 1998, 98/18/<br />

0<strong>01</strong>7.<br />

9) VwGH 13. 1. 1992, 91/19/<strong>01</strong>37; VwGH 17. 2. 1998, 98/18/<br />

0<strong>01</strong>7: In dieser E stellt der VwGH fest, daß auch drei Jahre zu wenig<br />

für eine positive Prognose sind, „auch im Hinblick darauf, daß der<br />

Betroffene auch wegen § 84 Abs 2 Z 1 StGB vorbestraft ist“.<br />

12 AnwBl <strong>2000</strong>/1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!