NEWSLETTER NEWSLETTER 04/2012 - RSM
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Einkommensteuer / Lohnsteuer<br />
Gewinnfreibetrag<br />
Auch dieses Jahr steht natürlichen Personen im Rahmen ihrer<br />
betrieblichen Einkünfte wieder ein Gewinnfreibetrag iHv 13% ihres<br />
Gewinns, maximal bis zu € 100.000,00 zur Verfügung. Bis zu einem<br />
Gewinn von € 30.000,00 steht dieser Freibetrag jedem<br />
Steuerpflichtigen automatisch zu (Grundfreibetrag). Übersteigt<br />
der Gewinn € 30.000 kann ein investitionsbedingter<br />
Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, sofern in neue,<br />
abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer<br />
von mindestens vier Jahren investiert wird oder bestimmte<br />
Wertpapiere (Anleihen) erworben werden, die dem<br />
Betriebsvermögen für mindestens 4 Jahre gewidmet werden.<br />
Ausgeschlossen sind gebrauchte Wirtschaftsgüter, PKWs, Kombis,<br />
Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter und Investitionen,<br />
für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde.<br />
Solidarabgabe<br />
Der Freibetrag iHv € 620,00 und die Freigrenze iHv € 2.100,00<br />
bleiben ab 1.1.2013 unverändert. Die begünstigte Besteuerung des<br />
Jahressechstels mit 6 % wird durch das Stabilitätsgesetz <strong>2012</strong> für<br />
Besserverdiener ab dem Jahr 2013 befristet bis 2016<br />
eingeschränkt. Die Lohnsteuer beträgt für die innerhalb des<br />
Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge nach Abzug der auf<br />
sie entfallenden Sozialversicherungsbeiträge wie folgt:<br />
für die ersten € 620,00 0,00%<br />
für die nächsten € 24.380,00 6,00%<br />
für die nächsten € 25.000,00 27,00%<br />
für die nächsten € 33.333,00 35,75%<br />
darüber hinausgehende<br />
Beträge<br />
Tarif (§ 67(10) EStG<br />
<strong>NEWSLETTER</strong> <strong>NEWSLETTER</strong> <strong>04</strong>/<strong>2012</strong> /<strong>2012</strong> /<strong>2012</strong><br />
vom 20.12.<strong>2012</strong><br />
Diese Änderung betrifft nur die Besteuerung von sonstigen<br />
Bezügen iSd § 67 (1) EStG. Gesetzliche und freiwillige<br />
Abfertigungen sowie Prämien für Verbesserungsvorschläge<br />
unterliegen daher weiterhin – unter Beachtung der weiteren<br />
Voraussetzungen und Begrenzungen – dem begünstigten<br />
Steuersatz von 6%.<br />
Korrespondierend kommt es bei Selbständigen für die Jahre 2013<br />
bis 2016 zu einer Reduktion Gewinnfreibetrags wie folgt:<br />
für die ersten € 175.000,00<br />
der BmGl<br />
für die nächsten € 175.000,00<br />
der BmGl<br />
Für die nächsten €<br />
230.000,00 der BmGl<br />
13,00%<br />
7,00%<br />
4,50%<br />
Der Gewinnfreibetrag beträgt insgesamt höchstens € 45.350,00<br />
(statt wie bisher € 100.000,00) im Veranlagungsjahr.<br />
Umsatzsteuer<br />
Auch dieses Jahr wurden im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs<br />
Zweifelsfragen zur Umsatzsteuer durch die Finanzverwaltung<br />
behandelt und veröffentlicht. Wir haben die interessantesten<br />
Beiträge zusammengefasst:<br />
Gebrauchtwagen als Vorführwagen<br />
Auch ein Gebrauchtwagen kann als Vorführwagen qualifiziert<br />
werden und somit zu einem Vorsteuerabzug berechtigen. Es ist<br />
jedoch drauf zu achten, dass ein PKW nur dann ein Vorführwagen<br />
sein kann, wenn er innerhalb von 6 bis 12 Monaten (in<br />
Ausnahmefällen auch 24 Monate) weiterverkauft wird.
Innergemeinschaftlicher Erwerb - Verwendung<br />
der „falschen“ UID-Nummer<br />
Verwendet der Lieferant fälschlicherweise die österreichische UID-<br />
Nummer des Erwerbers in der Rechnung, obwohl die Lieferung in<br />
einen anderen Mitgliedstaat erfolgt, so bewirkt dies einen<br />
zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich gem<br />
Art 3 (8) UStG, sofern der Erwerber dem nicht unverzüglich<br />
widerspricht. Eine nachträgliche Berichtigung der Rechnung ist in<br />
diesen Fällen nicht möglich. Erst der Nachweis der Versteuerung<br />
im anderen Mitgliedstaat führt zum Wegfall des zusätzlichen<br />
innergemeinschaftlichen Erwerbes.<br />
Die „zusätzliche“ Erwerbsteuer berechtigt zudem nicht zum<br />
Vorsteuerabzug. Es sollte daher unbedingt darauf geachtet<br />
werden, dass im Fall eines Bezugs von Waren, die für das<br />
Unternehmen in einen anderen Mitgliedsstaat geliefert werden,<br />
die UID-Nummer dieses Staates verwendet wird und nicht die<br />
österreichische UID-Nummer. Die Notwendigkeit einer<br />
umsatzsteuerlichen Registrierung in anderen EU-Mitgliedsstaaten<br />
samt Erteilung einer ausländischen UID-Nummer ist im Einzelfall<br />
zu prüfen.<br />
All-inclusive Winter-Packages<br />
Erwirbt ein Kunde ein (Winter-) Package mit mehreren,<br />
unterschiedliche Leistungen, so ist dieses zunächst als<br />
nichtsteuerbarer Gutschein zu bewerten. Erst wenn eine konkrete<br />
Leistung durch einen Unternehmer in Anspruch genommen wird,<br />
entsteht die Steuerschuld (im Zeitpunkt der Leistungserbringung).<br />
Soweit das exakte Entgelt im Zeitpunkt der Leistungserbringung<br />
noch nicht feststeht, ist dieses zu schätzen und kann bzw muss<br />
gem § 16 UStG anschließend ex nunc berichtigt werden.<br />
Pauschalpreis Seminar<br />
Wird ein Seminar inklusive Unterkunft und Verpflegung zu einem<br />
Pauschalpreis angeboten, so ist die Bereitstellung des Seminars<br />
als selbständige Hauptleistung zu beurteilen, welche dem<br />
Normalsteuersatz unterliegt. Als Nebenleistung dieser<br />
Seminarleistung kann die Verpflegung nur dann angesehen<br />
werden, wenn sie in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang<br />
bezogen wird (zB Pausenverpflegung).<br />
Beteiligungsveräußerung - Vorsteuerabzug<br />
Wird eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung veräußert,<br />
so ist dieser Vorgang unecht umsatzsteuerbefreit. Hier ist darauf<br />
hinzuweisen, dass für damit in Zusammenhang stehende<br />
Beratungskosten – sowohl mittelbar als auch unmittelbar der<br />
Vorsteuerabzug nicht zusteht.<br />
Sanierung durch Wohnungseigentums- gemein-<br />
schaften (WEGs)<br />
Leistungen einer WEG zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb<br />
der im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer<br />
Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, sind gemäß<br />
§ 10 (2) Z 4 lit d UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu<br />
besteuern, wenn sie Teile und Anlagen der Liegenschaft zum<br />
Gegenstand haben, die Wohnzwecken dienen (ausgenommen ist<br />
eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme). Insoweit<br />
die von der WEG weiterverrechneten Aufwendungen Garagen<br />
betreffen, ist - bei Vorliegen einer Option nach § 6 (2) UStG zur<br />
Umsatzsteuer - der Normalsteuersatz anzuwenden.<br />
Der Erhaltungsaufwand ist im Mietrechtsgesetz geregelt.<br />
Umgründungssteuerrecht<br />
Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen vom 18. Oktober <strong>2012</strong> (VwGH<br />
<strong>2012</strong>/15/0114, <strong>2012</strong>/15/0115) UFS-Entscheidungen aufgehoben und<br />
nunmehr bestätigt, dass Einbringungen in zum<br />
Einbringungsstichtag noch nicht errichtete Körperschaften nun<br />
doch möglich sind.<br />
Verkehrssteuern<br />
Eintragungsgebühr Grundbuch<br />
Der VfGH hat im Jahr 2011 die Bemessungsgrundlage der<br />
Grundbuch-Eintragungsgebühr für unentgeltliche Grundstücksübertragungen<br />
mit den niedrigen Einheitswerten als<br />
verfassungswidrig erkannt und dem Gesetzgeber eine<br />
Reparaturfrist bis 31.12.<strong>2012</strong> eingeräumt. Nach der am 5. Dezember<br />
<strong>2012</strong> durch den Nationalrat beschlossenen<br />
Grundbuchsgebührennovelle wird die Grundbuch-<br />
Eintragungsgebühr (1,1 %) von der Grunderwerbssteuer entkoppelt<br />
und ab dem 01.01.2013 vom Verkehrswert bemessen werden.<br />
Erfasst von dieser Änderung sind alle unentgeltlichen<br />
Grundstücksübertragungen wie zB im Rahmen von Schenkungen<br />
und Erbschaften.<br />
Diese neue Rechtslage ist auf Grundstücksübertragungen<br />
anzuwenden, die nach dem 31.12.<strong>2012</strong> im Grundbuch eingetragen<br />
werden. Für folgende Tatbestände wird jedoch weiterhin der<br />
dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage, max. 30% des<br />
Verkehrswertes, sein:<br />
• Übertragungen von Liegenschaften an Ehegatten oder<br />
eingetragenen Partner während aufrechter Ehe<br />
(Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der<br />
Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den<br />
Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen<br />
gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an<br />
einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader<br />
Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren<br />
Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an<br />
Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;<br />
• Übertragung im Rahmen Umgründungsvorgängen, wie<br />
Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen,<br />
Realteilungen, Spaltungen oder Zusammenschlüssen<br />
sowie aufgrund von Erwerbsvorgängen zwischen einer<br />
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder aufgrund<br />
der Vereinigung aller Anteile an einer<br />
Personengesellschaft.
Grunderwerbsteuer<br />
Mit Entscheidung G 77/12-6 vom 27.11.<strong>2012</strong> hat der<br />
Verfassungsgerichtshof nun auch die Bemessungsgrundlage der der<br />
niedrigen niedrigen Einheitswerte Einheitswerte für für unentgeltliche unentgeltliche Übertragungen<br />
Übertragungen<br />
Übertragungen<br />
(Erbschaften und Schenkungen) hinsichtlich der<br />
Grunderwerbsteuer Grunderwerbsteuer Grunderwerbsteuer als als glei gleichheitswidrig<br />
glei gleichheitswidrig<br />
chheitswidrig und damit nicht<br />
verfassungskonform erkannt und die relevante Bestimmung<br />
aufgehoben<br />
aufgehoben. aufgehoben Diese für Grundstücksübertragungen äußerst<br />
bedeutende (die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % der<br />
Bemessungsgrundlage), jedoch mittlerweile absehbare<br />
Entscheidung erfolgte laut Begründung des VfGH aufgrund der<br />
Tatsache, dass die Einheitswerte jahrzehntelang nicht angepasst<br />
bzw angehoben wurden und es daher nach Meinung des VfGH bei<br />
bestimmten Rechtsgeschäften zu realitätsfremden<br />
Bemessungsgrundlagen kommt. Dies sind vor allem unentgeltliche<br />
Übertragungen.<br />
Der VfGH hat dem Gesetzgeber allerdings eine sehr lange<br />
Reparaturfrist für diese Bestimmung – bis 31.5.2014 – zugestanden.<br />
Wir empfehlen jedoch dennoch, frühzeitig Überlegungen<br />
anzustellen, wenn Grundstücksübertragungen angedacht sind. Für<br />
weitere Informationen stehen wir Ihnen diesbezüglich gerne zur<br />
Verfügung.<br />
Sozialversicherung<br />
SV-Werte für 2013<br />
Auch für das Jahr 2013 werden die sozialversicherungsrechtlichen<br />
Werte wieder entsprechend angepasst:<br />
Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 4.440,00<br />
Höchstbeitragsgrundlage<br />
Sonderzahlungen jährlich € 8.800,00<br />
Höchstbeitragsgrundlage freie<br />
Dienstnehmer ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich € 5.180,00<br />
Geringfügigkeitsgrenze täglich € 29,70<br />
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 386,80<br />
Die neue Auflösungsabgabe<br />
Ab 01.01.2013 ist eine Auflösungsabgabe iHv € 110,00 bei Auflösung<br />
von Dienstverhältnissen, insbesondere bei Kündigung durch den<br />
Dienstgebern, von diesem zu entrichten. Fällig wird die Abgabe im<br />
Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses/freien<br />
Dienstverhältnisses. Sie ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen<br />
für diesen Monat unaufgefordert vom Dienstgeber zu entrichten.<br />
Keine Auflösungsabgabe fällt u.a. an bei Kündigung durch den<br />
Dienstnehmer, bei befristeten Dienstverhältnissen von bis zu 6<br />
Monaten, bei vorzeitigem Austritt des Dienstnehmers aus<br />
gesundheitlichen Gründen oder ohne wichtigen Grund oder bei<br />
berechtigter Entlassung.<br />
Rechnungslegung<br />
Zinssatz Personalverpflichtungen<br />
Die Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sehen<br />
für die Berechnung von Pensionsrückstellungen für UGB-<br />
Abschlüsse grundsätzlich einen Realzinssatz von 3 % bis 4 % vor.<br />
Aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise und der weiterhin sehr<br />
niedrigen Zinssätze, wäre jedoch die Verwendung eines<br />
Realzinssatzes von 4 % zum Bilanzstichtag 31.12.2013 kritisch zu<br />
hinterfragen. Auch das Fachgutachten über die Bilanzierung von<br />
Personalverpflichtungen wird derzeit überarbeitet. In Folge<br />
dessen könnte der empfohlene Zinssatz im Einzelfall zu ändern<br />
sein.<br />
Rechnungslegungs-Kontrollgesetz<br />
Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz soll mit 1.7.2013 in Kraft<br />
treten um die Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinformationen<br />
auf nationaler und internationaler Basis im Bereich der<br />
Rechnungslegung von Unternehmen zu gewährleisten. Geprüft<br />
werden Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und<br />
Konzernlageberichte, aber auch Halbjahresberichte gem § 87<br />
BörseG; Einzelabschlüsse nur dann, wenn kein Konzernabschluss<br />
erfolgt.<br />
Anwendung findet das Gesetz auf Abschlüsse und sonstige<br />
vorgeschriebene Informationen jener Geschäftsjahre, die am 31.<br />
Dezember 2013 oder später enden. Ziel ist die Überwachung der<br />
Finanzberichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen<br />
und die Aufdeckung von Unrichtigkeiten und folglich die<br />
Informationsweitergabe an den Kapitalmarkt.<br />
Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind Unternehmen, deren<br />
eigene Wertpapiere an einem geregelten Markt notierten.<br />
Die FMA als Prüfungsorgan hat hierbei die Aufgabe,<br />
Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie sonstige<br />
vorgeschriebene Informationen dieser kapitalmarktorientierten<br />
Unternehmen auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und auf die<br />
Einhaltung von Rechnungslegungsstandards hin zu überprüfen.<br />
Auch ein gemeinnütziger Verein kann zur Prüfung von Verstößen<br />
gegen Rechnungslegungsvorschriften „als Prüfstelle“ eingerichtet<br />
werden.<br />
Weigert sich das betroffene Unternehmen mit der Prüfstelle<br />
zusammenzuarbeiten oder ist es mit dem Prüfungsergebnis der<br />
Prüfstelle nicht einverstanden, geht die Prüfung auf die FMA über.<br />
Dies gilt auch, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des<br />
Prüfungsergebnisses der Prüfstelle bestehen oder sonst aus<br />
wichtigen Gründen eine behördliche Prüfung durch die FMA<br />
erforderlich ist.<br />
Werden Unrichtigkeiten von der FMA aufgedeckt, so hat diese -<br />
nach Maßgabe des öffentlichen Interesses - dem Unternehmen<br />
mittels Bescheid aufzutragen, die festgestellten Fehler in<br />
elektronischer Form zu veröffentlichen. Gegen diesen<br />
Feststellungbescheid kann nur beim VfGH/VwGH Beschwerde<br />
eingelegt werden.
Besteht der Verdacht einer Straftat, so ist dies von der FMA/der<br />
Prüfungsstelle den zuständigen Behörden anzuzeigen.<br />
Zum Jahresende….<br />
Um das Steuerjahr <strong>2012</strong> steueroptimal abschließen zu können<br />
empfehlen wir noch vor Jahresende:<br />
• Anlagegüter noch <strong>2012</strong> anzuschaffen, um eine<br />
Halbjahresabschreibung in Anspruch zu nehmen,<br />
• Begünstigtes Anlagevermögen für den<br />
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag anzuschaffen,<br />
• Zukauf von Wertpapieren für Pensionsrückstellungen,<br />
soweit notwendig (Vermeidung Strafzuschlag)<br />
• Spenden Sie! Spenden sind als Betriebsausgaben oder<br />
Sonderausgaben in Höhe von 10% der Einkünfte des<br />
Vorjahres absetzbar,<br />
• (Weihnachts-)Geschenke für Mitarbeiter sind bis<br />
€ 186,00/Jahr lohnsteuerfrei,<br />
• Betriebliche Veranstaltungen – wie zB Weihnachtsfeiern<br />
sind bis € 365,00 pro Arbeitnehmer steuerfrei,<br />
• Sichern Sie sich die staatliche Bausparprämie bzw<br />
Prämien für Beiträge zu einer staatlich geförderten<br />
Zukunftsvorsorgeeinrichtung.<br />
Änderungen Finanzonline<br />
Ab 01.01.2013 wird die Finanzverwaltung Bescheide – und im Laufe<br />
des Jahres 2013 auch Buchungsmitteilungen - grundsätzlich nur<br />
noch elektronisch via Finanzonline zustellen. Zu diesem Zweck<br />
sind in den Grunddaten in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse und<br />
allenfalls die Mobilnummer für die SMS-Verständigung zu<br />
hinterlegen. Steigt der Benutzer in Finanzonline nach dem<br />
31.12.<strong>2012</strong> erstmals ein, so wird abgefragt ob der Teilnehmer auf<br />
die elektronische Zustellung verzichten möchte. Bei Verzicht<br />
werden Bescheide wie bisher auch in Papierform versendet.<br />
Zu beachten ist, dass die einmonatige Berufungsfrist mit<br />
Zustellung des Bescheides in Finanzonline zu laufen beginnt.<br />
Bescheide betreffend Arbeitnehmerveranlagungen werden nur<br />
elektronisch zugestellt, wenn die Arbeitnehmerveranlagung auch<br />
elektronisch eingereicht wurde. Auch hier kann auf die<br />
elektronische Zustellung verzichtet werden.<br />
Das neue Finanzverwaltungszentrum<br />
Wien-Mitte<br />
Bis auf den Standort Kagran (Finanzamt Wien 2/20/21/22) werden<br />
alle Wiener Finanzämter zukünftig zentral in Wien-Mitte<br />
zusammengefasst. Dort entsteht das neue Finanzzentrum Finanzzentrum Wien Wien- Wien<br />
Mitte Mitte. Mitte<br />
Im selben Schritt erfolgt eine Archivierung sämtlicher Papierakte,<br />
die bei Bedarf aus dem Archiv in Erdberg ausgehoben werden<br />
müssen.<br />
Die Übersiedlung der Finanzämter findet wie folgt statt:<br />
Finanzamt<br />
Finanzamt<br />
FA FA Wien Wien 1/23 1/23<br />
1/23<br />
1030, Radetzkystraße 2<br />
FA Wien<br />
Wien<br />
3/11/Schwechat/Gerasdorf<br />
3/11/Schwechat/Gerasdorf<br />
1030, Erdbergstraße 192-196<br />
FA Wien Wien 4/5/10<br />
1<strong>04</strong>0, Kriehubergasse 24-26<br />
FA Wien Wien 6/7/15<br />
1070, Seidengasse 20<br />
FA FA Wien Wien 8/16/17<br />
1080, Josefstädterstraße<br />
39<br />
FA Wien<br />
Wien<br />
9/18/19/Klosterneuburg<br />
9/18/19/Klosterneuburg<br />
1090, Nussdorferstraße 90<br />
FA Wien<br />
Wien<br />
12/13/14/Purkersdorf<br />
12/13/14/Purkersdorf<br />
1150, Ullmannstraße 54<br />
FA FA Gebühren,<br />
Gebühren,<br />
Verkehrssteuern,<br />
Verkehrssteuern,<br />
Glückspiel<br />
Glückspiel<br />
1030, Vordere Zollamtsstr.<br />
5<br />
Großbetriebsprüfung<br />
Großbetriebsprüfung<br />
1030, Radetzkystraße 2<br />
FA FA 2/20/21/22<br />
2/20/21/22<br />
Dr. Adolf Schärf Platz 2,<br />
1220 Wien<br />
Geschlosse<br />
Geschlossen<br />
Geschlosse n n<br />
ab<br />
Freitag,<br />
14.12.<strong>2012</strong><br />
Freitag,<br />
14.12.<strong>2012</strong><br />
Infocenter<br />
Infocenter<br />
bleibt!<br />
bleibt!<br />
Freitag,<br />
7.12.<strong>2012</strong><br />
Freitag,<br />
14.12.<strong>2012</strong><br />
Freitag,<br />
7.12.<strong>2012</strong><br />
Freitag,<br />
7.12.<strong>2012</strong><br />
Anfang April<br />
2013<br />
Anfang April<br />
2013<br />
Anfang April<br />
2013<br />
Standort<br />
Standort<br />
Kagran<br />
Kagran<br />
bleibt bleibt mit<br />
mit<br />
Infocenter<br />
Infocenter<br />
bestehen!<br />
bestehen!<br />
Eröffnung<br />
Eröffnung<br />
Finanzzentrum<br />
Finanzzentrum<br />
Wien Wien Mitte<br />
Mitte<br />
Montag,<br />
17.12.<strong>2012</strong><br />
Montag,<br />
17.12.<strong>2012</strong><br />
Montag,<br />
10.12.<strong>2012</strong><br />
Montag,<br />
17.12.<strong>2012</strong><br />
Montag,<br />
10.12.<strong>2012</strong><br />
Montag,<br />
10.12.<strong>2012</strong><br />
Anfang April<br />
2013<br />
Anfang April<br />
2013<br />
Anfang April<br />
2013
Gleichzeitig möchten wir Sie bei dieser Gelegenheit über (teilweise<br />
geänderte) Sonderzuständigkeiten und Fachbereiche einzelner<br />
Finanzämter informieren:<br />
Finanzamt<br />
Finanzamt<br />
FA Wien 1/23<br />
1/23<br />
FA Wien Wien 3/11/ 3/11/<br />
3/11/<br />
Schwechat/Gerasdorf<br />
Schwechat/Gerasdorf<br />
Fachbereiche, Fachbereiche, Sonderzuständigkeiten<br />
Sonderzuständigkeiten<br />
und und Pools<br />
Pools<br />
� § 15 AVOG<br />
� Spenden<br />
� GPLA 1/23<br />
� Sozialversicherungs-Pool<br />
� Schulbücher<br />
� Schülerfreifahrten<br />
FA Wien 4/5/10 � IT-Service für ganz Wien<br />
FA Wien 6/7/15<br />
FA Wien 8/16/17 8/16/17<br />
FA Wien<br />
9/18/19/Klosterneuburg<br />
9/18/19/Klosterneuburg<br />
FA Wien<br />
12/13/14/Purkersdorf<br />
12/13/14/Purkersdorf<br />
� Finanzpolizei<br />
� Zollkoordination<br />
� Infocenter Finanzzentrum Wien<br />
Mitte, Außenstellen in Kagran und<br />
Erdberg, Ullmannstraße bis 4/2013<br />
� Nova-Pool<br />
� Strafsachen<br />
� Finanzstrafkartei<br />
� GPLA Region Wien (außer FA 1/23)<br />
FA Wien 2/20/21/22 � Familienbeihilfen-Pool<br />
Kontaktmöglichkeiten<br />
Adresse: Marxergasse 4, 1030 Wien<br />
(über dem Bahnhof Wien-Mitte,<br />
gegenüber dem<br />
Justizzentrum)<br />
Telefonnummer 01/050 233 233<br />
(auch für das Finanzamt<br />
Kagran)<br />
Öffnungszeiten: Montag–Mittwoch<br />
7.30 – 15.30 Uhr<br />
Donnerstag<br />
7.30 – 18.00 Uhr<br />
Freitag<br />
7.30 – 12.00 Uhr<br />
Für Rückfragen und weiterführende Auskünfte stehen Ihnen<br />
unsere Mitarbeiter selbstverständlich gerne zur Verfügung.<br />
<strong>RSM</strong> Exacta Wirtschaftsprüfung AG 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7<br />
Tel: +43/1/505 63 63<br />
Fax: +43/1/505 63 63-63<br />
Email: exacta@rsmi.at<br />
www.rsmi.at<br />
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