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NEWSLETTER NEWSLETTER 04/2012 - RSM

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Einkommensteuer / Lohnsteuer<br />

Gewinnfreibetrag<br />

Auch dieses Jahr steht natürlichen Personen im Rahmen ihrer<br />

betrieblichen Einkünfte wieder ein Gewinnfreibetrag iHv 13% ihres<br />

Gewinns, maximal bis zu € 100.000,00 zur Verfügung. Bis zu einem<br />

Gewinn von € 30.000,00 steht dieser Freibetrag jedem<br />

Steuerpflichtigen automatisch zu (Grundfreibetrag). Übersteigt<br />

der Gewinn € 30.000 kann ein investitionsbedingter<br />

Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, sofern in neue,<br />

abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer<br />

von mindestens vier Jahren investiert wird oder bestimmte<br />

Wertpapiere (Anleihen) erworben werden, die dem<br />

Betriebsvermögen für mindestens 4 Jahre gewidmet werden.<br />

Ausgeschlossen sind gebrauchte Wirtschaftsgüter, PKWs, Kombis,<br />

Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter und Investitionen,<br />

für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde.<br />

Solidarabgabe<br />

Der Freibetrag iHv € 620,00 und die Freigrenze iHv € 2.100,00<br />

bleiben ab 1.1.2013 unverändert. Die begünstigte Besteuerung des<br />

Jahressechstels mit 6 % wird durch das Stabilitätsgesetz <strong>2012</strong> für<br />

Besserverdiener ab dem Jahr 2013 befristet bis 2016<br />

eingeschränkt. Die Lohnsteuer beträgt für die innerhalb des<br />

Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge nach Abzug der auf<br />

sie entfallenden Sozialversicherungsbeiträge wie folgt:<br />

für die ersten € 620,00 0,00%<br />

für die nächsten € 24.380,00 6,00%<br />

für die nächsten € 25.000,00 27,00%<br />

für die nächsten € 33.333,00 35,75%<br />

darüber hinausgehende<br />

Beträge<br />

Tarif (§ 67(10) EStG<br />

<strong>NEWSLETTER</strong> <strong>NEWSLETTER</strong> <strong>04</strong>/<strong>2012</strong> /<strong>2012</strong> /<strong>2012</strong><br />

vom 20.12.<strong>2012</strong><br />

Diese Änderung betrifft nur die Besteuerung von sonstigen<br />

Bezügen iSd § 67 (1) EStG. Gesetzliche und freiwillige<br />

Abfertigungen sowie Prämien für Verbesserungsvorschläge<br />

unterliegen daher weiterhin – unter Beachtung der weiteren<br />

Voraussetzungen und Begrenzungen – dem begünstigten<br />

Steuersatz von 6%.<br />

Korrespondierend kommt es bei Selbständigen für die Jahre 2013<br />

bis 2016 zu einer Reduktion Gewinnfreibetrags wie folgt:<br />

für die ersten € 175.000,00<br />

der BmGl<br />

für die nächsten € 175.000,00<br />

der BmGl<br />

Für die nächsten €<br />

230.000,00 der BmGl<br />

13,00%<br />

7,00%<br />

4,50%<br />

Der Gewinnfreibetrag beträgt insgesamt höchstens € 45.350,00<br />

(statt wie bisher € 100.000,00) im Veranlagungsjahr.<br />

Umsatzsteuer<br />

Auch dieses Jahr wurden im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs<br />

Zweifelsfragen zur Umsatzsteuer durch die Finanzverwaltung<br />

behandelt und veröffentlicht. Wir haben die interessantesten<br />

Beiträge zusammengefasst:<br />

Gebrauchtwagen als Vorführwagen<br />

Auch ein Gebrauchtwagen kann als Vorführwagen qualifiziert<br />

werden und somit zu einem Vorsteuerabzug berechtigen. Es ist<br />

jedoch drauf zu achten, dass ein PKW nur dann ein Vorführwagen<br />

sein kann, wenn er innerhalb von 6 bis 12 Monaten (in<br />

Ausnahmefällen auch 24 Monate) weiterverkauft wird.


Innergemeinschaftlicher Erwerb - Verwendung<br />

der „falschen“ UID-Nummer<br />

Verwendet der Lieferant fälschlicherweise die österreichische UID-<br />

Nummer des Erwerbers in der Rechnung, obwohl die Lieferung in<br />

einen anderen Mitgliedstaat erfolgt, so bewirkt dies einen<br />

zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich gem<br />

Art 3 (8) UStG, sofern der Erwerber dem nicht unverzüglich<br />

widerspricht. Eine nachträgliche Berichtigung der Rechnung ist in<br />

diesen Fällen nicht möglich. Erst der Nachweis der Versteuerung<br />

im anderen Mitgliedstaat führt zum Wegfall des zusätzlichen<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbes.<br />

Die „zusätzliche“ Erwerbsteuer berechtigt zudem nicht zum<br />

Vorsteuerabzug. Es sollte daher unbedingt darauf geachtet<br />

werden, dass im Fall eines Bezugs von Waren, die für das<br />

Unternehmen in einen anderen Mitgliedsstaat geliefert werden,<br />

die UID-Nummer dieses Staates verwendet wird und nicht die<br />

österreichische UID-Nummer. Die Notwendigkeit einer<br />

umsatzsteuerlichen Registrierung in anderen EU-Mitgliedsstaaten<br />

samt Erteilung einer ausländischen UID-Nummer ist im Einzelfall<br />

zu prüfen.<br />

All-inclusive Winter-Packages<br />

Erwirbt ein Kunde ein (Winter-) Package mit mehreren,<br />

unterschiedliche Leistungen, so ist dieses zunächst als<br />

nichtsteuerbarer Gutschein zu bewerten. Erst wenn eine konkrete<br />

Leistung durch einen Unternehmer in Anspruch genommen wird,<br />

entsteht die Steuerschuld (im Zeitpunkt der Leistungserbringung).<br />

Soweit das exakte Entgelt im Zeitpunkt der Leistungserbringung<br />

noch nicht feststeht, ist dieses zu schätzen und kann bzw muss<br />

gem § 16 UStG anschließend ex nunc berichtigt werden.<br />

Pauschalpreis Seminar<br />

Wird ein Seminar inklusive Unterkunft und Verpflegung zu einem<br />

Pauschalpreis angeboten, so ist die Bereitstellung des Seminars<br />

als selbständige Hauptleistung zu beurteilen, welche dem<br />

Normalsteuersatz unterliegt. Als Nebenleistung dieser<br />

Seminarleistung kann die Verpflegung nur dann angesehen<br />

werden, wenn sie in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang<br />

bezogen wird (zB Pausenverpflegung).<br />

Beteiligungsveräußerung - Vorsteuerabzug<br />

Wird eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung veräußert,<br />

so ist dieser Vorgang unecht umsatzsteuerbefreit. Hier ist darauf<br />

hinzuweisen, dass für damit in Zusammenhang stehende<br />

Beratungskosten – sowohl mittelbar als auch unmittelbar der<br />

Vorsteuerabzug nicht zusteht.<br />

Sanierung durch Wohnungseigentums- gemein-<br />

schaften (WEGs)<br />

Leistungen einer WEG zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb<br />

der im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer<br />

Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, sind gemäß<br />

§ 10 (2) Z 4 lit d UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu<br />

besteuern, wenn sie Teile und Anlagen der Liegenschaft zum<br />

Gegenstand haben, die Wohnzwecken dienen (ausgenommen ist<br />

eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme). Insoweit<br />

die von der WEG weiterverrechneten Aufwendungen Garagen<br />

betreffen, ist - bei Vorliegen einer Option nach § 6 (2) UStG zur<br />

Umsatzsteuer - der Normalsteuersatz anzuwenden.<br />

Der Erhaltungsaufwand ist im Mietrechtsgesetz geregelt.<br />

Umgründungssteuerrecht<br />

Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen vom 18. Oktober <strong>2012</strong> (VwGH<br />

<strong>2012</strong>/15/0114, <strong>2012</strong>/15/0115) UFS-Entscheidungen aufgehoben und<br />

nunmehr bestätigt, dass Einbringungen in zum<br />

Einbringungsstichtag noch nicht errichtete Körperschaften nun<br />

doch möglich sind.<br />

Verkehrssteuern<br />

Eintragungsgebühr Grundbuch<br />

Der VfGH hat im Jahr 2011 die Bemessungsgrundlage der<br />

Grundbuch-Eintragungsgebühr für unentgeltliche Grundstücksübertragungen<br />

mit den niedrigen Einheitswerten als<br />

verfassungswidrig erkannt und dem Gesetzgeber eine<br />

Reparaturfrist bis 31.12.<strong>2012</strong> eingeräumt. Nach der am 5. Dezember<br />

<strong>2012</strong> durch den Nationalrat beschlossenen<br />

Grundbuchsgebührennovelle wird die Grundbuch-<br />

Eintragungsgebühr (1,1 %) von der Grunderwerbssteuer entkoppelt<br />

und ab dem 01.01.2013 vom Verkehrswert bemessen werden.<br />

Erfasst von dieser Änderung sind alle unentgeltlichen<br />

Grundstücksübertragungen wie zB im Rahmen von Schenkungen<br />

und Erbschaften.<br />

Diese neue Rechtslage ist auf Grundstücksübertragungen<br />

anzuwenden, die nach dem 31.12.<strong>2012</strong> im Grundbuch eingetragen<br />

werden. Für folgende Tatbestände wird jedoch weiterhin der<br />

dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage, max. 30% des<br />

Verkehrswertes, sein:<br />

• Übertragungen von Liegenschaften an Ehegatten oder<br />

eingetragenen Partner während aufrechter Ehe<br />

(Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der<br />

Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den<br />

Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen<br />

gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an<br />

einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader<br />

Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren<br />

Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an<br />

Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;<br />

• Übertragung im Rahmen Umgründungsvorgängen, wie<br />

Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen,<br />

Realteilungen, Spaltungen oder Zusammenschlüssen<br />

sowie aufgrund von Erwerbsvorgängen zwischen einer<br />

Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder aufgrund<br />

der Vereinigung aller Anteile an einer<br />

Personengesellschaft.


Grunderwerbsteuer<br />

Mit Entscheidung G 77/12-6 vom 27.11.<strong>2012</strong> hat der<br />

Verfassungsgerichtshof nun auch die Bemessungsgrundlage der der<br />

niedrigen niedrigen Einheitswerte Einheitswerte für für unentgeltliche unentgeltliche Übertragungen<br />

Übertragungen<br />

Übertragungen<br />

(Erbschaften und Schenkungen) hinsichtlich der<br />

Grunderwerbsteuer Grunderwerbsteuer Grunderwerbsteuer als als glei gleichheitswidrig<br />

glei gleichheitswidrig<br />

chheitswidrig und damit nicht<br />

verfassungskonform erkannt und die relevante Bestimmung<br />

aufgehoben<br />

aufgehoben. aufgehoben Diese für Grundstücksübertragungen äußerst<br />

bedeutende (die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % der<br />

Bemessungsgrundlage), jedoch mittlerweile absehbare<br />

Entscheidung erfolgte laut Begründung des VfGH aufgrund der<br />

Tatsache, dass die Einheitswerte jahrzehntelang nicht angepasst<br />

bzw angehoben wurden und es daher nach Meinung des VfGH bei<br />

bestimmten Rechtsgeschäften zu realitätsfremden<br />

Bemessungsgrundlagen kommt. Dies sind vor allem unentgeltliche<br />

Übertragungen.<br />

Der VfGH hat dem Gesetzgeber allerdings eine sehr lange<br />

Reparaturfrist für diese Bestimmung – bis 31.5.2014 – zugestanden.<br />

Wir empfehlen jedoch dennoch, frühzeitig Überlegungen<br />

anzustellen, wenn Grundstücksübertragungen angedacht sind. Für<br />

weitere Informationen stehen wir Ihnen diesbezüglich gerne zur<br />

Verfügung.<br />

Sozialversicherung<br />

SV-Werte für 2013<br />

Auch für das Jahr 2013 werden die sozialversicherungsrechtlichen<br />

Werte wieder entsprechend angepasst:<br />

Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 4.440,00<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

Sonderzahlungen jährlich € 8.800,00<br />

Höchstbeitragsgrundlage freie<br />

Dienstnehmer ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich € 5.180,00<br />

Geringfügigkeitsgrenze täglich € 29,70<br />

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 386,80<br />

Die neue Auflösungsabgabe<br />

Ab 01.01.2013 ist eine Auflösungsabgabe iHv € 110,00 bei Auflösung<br />

von Dienstverhältnissen, insbesondere bei Kündigung durch den<br />

Dienstgebern, von diesem zu entrichten. Fällig wird die Abgabe im<br />

Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses/freien<br />

Dienstverhältnisses. Sie ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen<br />

für diesen Monat unaufgefordert vom Dienstgeber zu entrichten.<br />

Keine Auflösungsabgabe fällt u.a. an bei Kündigung durch den<br />

Dienstnehmer, bei befristeten Dienstverhältnissen von bis zu 6<br />

Monaten, bei vorzeitigem Austritt des Dienstnehmers aus<br />

gesundheitlichen Gründen oder ohne wichtigen Grund oder bei<br />

berechtigter Entlassung.<br />

Rechnungslegung<br />

Zinssatz Personalverpflichtungen<br />

Die Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sehen<br />

für die Berechnung von Pensionsrückstellungen für UGB-<br />

Abschlüsse grundsätzlich einen Realzinssatz von 3 % bis 4 % vor.<br />

Aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise und der weiterhin sehr<br />

niedrigen Zinssätze, wäre jedoch die Verwendung eines<br />

Realzinssatzes von 4 % zum Bilanzstichtag 31.12.2013 kritisch zu<br />

hinterfragen. Auch das Fachgutachten über die Bilanzierung von<br />

Personalverpflichtungen wird derzeit überarbeitet. In Folge<br />

dessen könnte der empfohlene Zinssatz im Einzelfall zu ändern<br />

sein.<br />

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz<br />

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz soll mit 1.7.2013 in Kraft<br />

treten um die Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinformationen<br />

auf nationaler und internationaler Basis im Bereich der<br />

Rechnungslegung von Unternehmen zu gewährleisten. Geprüft<br />

werden Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und<br />

Konzernlageberichte, aber auch Halbjahresberichte gem § 87<br />

BörseG; Einzelabschlüsse nur dann, wenn kein Konzernabschluss<br />

erfolgt.<br />

Anwendung findet das Gesetz auf Abschlüsse und sonstige<br />

vorgeschriebene Informationen jener Geschäftsjahre, die am 31.<br />

Dezember 2013 oder später enden. Ziel ist die Überwachung der<br />

Finanzberichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen<br />

und die Aufdeckung von Unrichtigkeiten und folglich die<br />

Informationsweitergabe an den Kapitalmarkt.<br />

Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind Unternehmen, deren<br />

eigene Wertpapiere an einem geregelten Markt notierten.<br />

Die FMA als Prüfungsorgan hat hierbei die Aufgabe,<br />

Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie sonstige<br />

vorgeschriebene Informationen dieser kapitalmarktorientierten<br />

Unternehmen auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und auf die<br />

Einhaltung von Rechnungslegungsstandards hin zu überprüfen.<br />

Auch ein gemeinnütziger Verein kann zur Prüfung von Verstößen<br />

gegen Rechnungslegungsvorschriften „als Prüfstelle“ eingerichtet<br />

werden.<br />

Weigert sich das betroffene Unternehmen mit der Prüfstelle<br />

zusammenzuarbeiten oder ist es mit dem Prüfungsergebnis der<br />

Prüfstelle nicht einverstanden, geht die Prüfung auf die FMA über.<br />

Dies gilt auch, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des<br />

Prüfungsergebnisses der Prüfstelle bestehen oder sonst aus<br />

wichtigen Gründen eine behördliche Prüfung durch die FMA<br />

erforderlich ist.<br />

Werden Unrichtigkeiten von der FMA aufgedeckt, so hat diese -<br />

nach Maßgabe des öffentlichen Interesses - dem Unternehmen<br />

mittels Bescheid aufzutragen, die festgestellten Fehler in<br />

elektronischer Form zu veröffentlichen. Gegen diesen<br />

Feststellungbescheid kann nur beim VfGH/VwGH Beschwerde<br />

eingelegt werden.


Besteht der Verdacht einer Straftat, so ist dies von der FMA/der<br />

Prüfungsstelle den zuständigen Behörden anzuzeigen.<br />

Zum Jahresende….<br />

Um das Steuerjahr <strong>2012</strong> steueroptimal abschließen zu können<br />

empfehlen wir noch vor Jahresende:<br />

• Anlagegüter noch <strong>2012</strong> anzuschaffen, um eine<br />

Halbjahresabschreibung in Anspruch zu nehmen,<br />

• Begünstigtes Anlagevermögen für den<br />

investitionsbedingten Gewinnfreibetrag anzuschaffen,<br />

• Zukauf von Wertpapieren für Pensionsrückstellungen,<br />

soweit notwendig (Vermeidung Strafzuschlag)<br />

• Spenden Sie! Spenden sind als Betriebsausgaben oder<br />

Sonderausgaben in Höhe von 10% der Einkünfte des<br />

Vorjahres absetzbar,<br />

• (Weihnachts-)Geschenke für Mitarbeiter sind bis<br />

€ 186,00/Jahr lohnsteuerfrei,<br />

• Betriebliche Veranstaltungen – wie zB Weihnachtsfeiern<br />

sind bis € 365,00 pro Arbeitnehmer steuerfrei,<br />

• Sichern Sie sich die staatliche Bausparprämie bzw<br />

Prämien für Beiträge zu einer staatlich geförderten<br />

Zukunftsvorsorgeeinrichtung.<br />

Änderungen Finanzonline<br />

Ab 01.01.2013 wird die Finanzverwaltung Bescheide – und im Laufe<br />

des Jahres 2013 auch Buchungsmitteilungen - grundsätzlich nur<br />

noch elektronisch via Finanzonline zustellen. Zu diesem Zweck<br />

sind in den Grunddaten in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse und<br />

allenfalls die Mobilnummer für die SMS-Verständigung zu<br />

hinterlegen. Steigt der Benutzer in Finanzonline nach dem<br />

31.12.<strong>2012</strong> erstmals ein, so wird abgefragt ob der Teilnehmer auf<br />

die elektronische Zustellung verzichten möchte. Bei Verzicht<br />

werden Bescheide wie bisher auch in Papierform versendet.<br />

Zu beachten ist, dass die einmonatige Berufungsfrist mit<br />

Zustellung des Bescheides in Finanzonline zu laufen beginnt.<br />

Bescheide betreffend Arbeitnehmerveranlagungen werden nur<br />

elektronisch zugestellt, wenn die Arbeitnehmerveranlagung auch<br />

elektronisch eingereicht wurde. Auch hier kann auf die<br />

elektronische Zustellung verzichtet werden.<br />

Das neue Finanzverwaltungszentrum<br />

Wien-Mitte<br />

Bis auf den Standort Kagran (Finanzamt Wien 2/20/21/22) werden<br />

alle Wiener Finanzämter zukünftig zentral in Wien-Mitte<br />

zusammengefasst. Dort entsteht das neue Finanzzentrum Finanzzentrum Wien Wien- Wien<br />

Mitte Mitte. Mitte<br />

Im selben Schritt erfolgt eine Archivierung sämtlicher Papierakte,<br />

die bei Bedarf aus dem Archiv in Erdberg ausgehoben werden<br />

müssen.<br />

Die Übersiedlung der Finanzämter findet wie folgt statt:<br />

Finanzamt<br />

Finanzamt<br />

FA FA Wien Wien 1/23 1/23<br />

1/23<br />

1030, Radetzkystraße 2<br />

FA Wien<br />

Wien<br />

3/11/Schwechat/Gerasdorf<br />

3/11/Schwechat/Gerasdorf<br />

1030, Erdbergstraße 192-196<br />

FA Wien Wien 4/5/10<br />

1<strong>04</strong>0, Kriehubergasse 24-26<br />

FA Wien Wien 6/7/15<br />

1070, Seidengasse 20<br />

FA FA Wien Wien 8/16/17<br />

1080, Josefstädterstraße<br />

39<br />

FA Wien<br />

Wien<br />

9/18/19/Klosterneuburg<br />

9/18/19/Klosterneuburg<br />

1090, Nussdorferstraße 90<br />

FA Wien<br />

Wien<br />

12/13/14/Purkersdorf<br />

12/13/14/Purkersdorf<br />

1150, Ullmannstraße 54<br />

FA FA Gebühren,<br />

Gebühren,<br />

Verkehrssteuern,<br />

Verkehrssteuern,<br />

Glückspiel<br />

Glückspiel<br />

1030, Vordere Zollamtsstr.<br />

5<br />

Großbetriebsprüfung<br />

Großbetriebsprüfung<br />

1030, Radetzkystraße 2<br />

FA FA 2/20/21/22<br />

2/20/21/22<br />

Dr. Adolf Schärf Platz 2,<br />

1220 Wien<br />

Geschlosse<br />

Geschlossen<br />

Geschlosse n n<br />

ab<br />

Freitag,<br />

14.12.<strong>2012</strong><br />

Freitag,<br />

14.12.<strong>2012</strong><br />

Infocenter<br />

Infocenter<br />

bleibt!<br />

bleibt!<br />

Freitag,<br />

7.12.<strong>2012</strong><br />

Freitag,<br />

14.12.<strong>2012</strong><br />

Freitag,<br />

7.12.<strong>2012</strong><br />

Freitag,<br />

7.12.<strong>2012</strong><br />

Anfang April<br />

2013<br />

Anfang April<br />

2013<br />

Anfang April<br />

2013<br />

Standort<br />

Standort<br />

Kagran<br />

Kagran<br />

bleibt bleibt mit<br />

mit<br />

Infocenter<br />

Infocenter<br />

bestehen!<br />

bestehen!<br />

Eröffnung<br />

Eröffnung<br />

Finanzzentrum<br />

Finanzzentrum<br />

Wien Wien Mitte<br />

Mitte<br />

Montag,<br />

17.12.<strong>2012</strong><br />

Montag,<br />

17.12.<strong>2012</strong><br />

Montag,<br />

10.12.<strong>2012</strong><br />

Montag,<br />

17.12.<strong>2012</strong><br />

Montag,<br />

10.12.<strong>2012</strong><br />

Montag,<br />

10.12.<strong>2012</strong><br />

Anfang April<br />

2013<br />

Anfang April<br />

2013<br />

Anfang April<br />

2013


Gleichzeitig möchten wir Sie bei dieser Gelegenheit über (teilweise<br />

geänderte) Sonderzuständigkeiten und Fachbereiche einzelner<br />

Finanzämter informieren:<br />

Finanzamt<br />

Finanzamt<br />

FA Wien 1/23<br />

1/23<br />

FA Wien Wien 3/11/ 3/11/<br />

3/11/<br />

Schwechat/Gerasdorf<br />

Schwechat/Gerasdorf<br />

Fachbereiche, Fachbereiche, Sonderzuständigkeiten<br />

Sonderzuständigkeiten<br />

und und Pools<br />

Pools<br />

� § 15 AVOG<br />

� Spenden<br />

� GPLA 1/23<br />

� Sozialversicherungs-Pool<br />

� Schulbücher<br />

� Schülerfreifahrten<br />

FA Wien 4/5/10 � IT-Service für ganz Wien<br />

FA Wien 6/7/15<br />

FA Wien 8/16/17 8/16/17<br />

FA Wien<br />

9/18/19/Klosterneuburg<br />

9/18/19/Klosterneuburg<br />

FA Wien<br />

12/13/14/Purkersdorf<br />

12/13/14/Purkersdorf<br />

� Finanzpolizei<br />

� Zollkoordination<br />

� Infocenter Finanzzentrum Wien<br />

Mitte, Außenstellen in Kagran und<br />

Erdberg, Ullmannstraße bis 4/2013<br />

� Nova-Pool<br />

� Strafsachen<br />

� Finanzstrafkartei<br />

� GPLA Region Wien (außer FA 1/23)<br />

FA Wien 2/20/21/22 � Familienbeihilfen-Pool<br />

Kontaktmöglichkeiten<br />

Adresse: Marxergasse 4, 1030 Wien<br />

(über dem Bahnhof Wien-Mitte,<br />

gegenüber dem<br />

Justizzentrum)<br />

Telefonnummer 01/050 233 233<br />

(auch für das Finanzamt<br />

Kagran)<br />

Öffnungszeiten: Montag–Mittwoch<br />

7.30 – 15.30 Uhr<br />

Donnerstag<br />

7.30 – 18.00 Uhr<br />

Freitag<br />

7.30 – 12.00 Uhr<br />

Für Rückfragen und weiterführende Auskünfte stehen Ihnen<br />

unsere Mitarbeiter selbstverständlich gerne zur Verfügung.<br />

<strong>RSM</strong> Exacta Wirtschaftsprüfung AG 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7<br />

Tel: +43/1/505 63 63<br />

Fax: +43/1/505 63 63-63<br />

Email: exacta@rsmi.at<br />

www.rsmi.at<br />

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