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153 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Streitwert <strong>und</strong> Gebühren<br />

Mitarbeiter/innen handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche<br />

Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.<br />

2. Nach dieser Bestimmung kommt der Hilfs- bzw. Auffangwert<br />

von 4.000,00 € zur Anwendung, wenn keine genügenden<br />

tatsächlichen Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung<br />

des Gegenstandswertes vorliegen.<br />

3. Im Hinblick auf die Anzahl der vom Arbeitgeber durchzuführenden<br />

Ersetzungsverfahren <strong>und</strong> im Hinblick auf die<br />

Durchführung der Verfahren hinsichtlich der Angestellten<br />

<strong>und</strong> Arbeiter ist ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag um weitere<br />

4.000,00 € vertretbar, wie es von der dritten Kammer des<br />

ArbG Mönchengladbach beschlossen worden ist.<br />

■ LAG Düsseldorf<br />

vom 6. Februar 2006, 6 Ta 54/06<br />

eingereicht von: RA Dr. Ulrich Brötzmann, Bonifaziusplatz 1b,<br />

55118 Mainz, Tel: 06131/618156, Fax: 06131/618157<br />

post@kanzlei-broetzmann.de<br />

Anmerkung des Einreichers:<br />

Das ArbG hatte allein aus dem Umstand, dass zwischen Angestellten<br />

<strong>und</strong> Arbeitern zu unterscheiden ist, die Bewertung<br />

in Höhe des zweifachen Regelsatzes für angemessen gehalten<br />

(ArbG Mönchengladbach, vom 06.01.2006, 3 BV 95/05).<br />

356. Streitwert, Beschlussverfahren, Unterlassung von<br />

hartnäckigen Mitbestimmungsverstößen<br />

Beim Streit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber um Mitbestimmungsrechte<br />

ist bei der Streitwertfestsetzung ein Wert zu<br />

finden, der für den Rechtsanwalt angemessene <strong>und</strong> für den<br />

Arbeitgeber tragbare Gebühren ergibt. Es ist angezeigt, den<br />

Gegenstandswert auf den doppelten Ausgangswert des § 23<br />

Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG festzusetzen, wenn das Interesse des Betriebsrats<br />

an einer von ihm erstrebten Unterlassungsentscheidung<br />

über das normale Maß hinaus beträchtlich gesteigert ist,<br />

weil der Arbeitgeber mehrfach <strong>und</strong> hartnäckig trotz mündlicher<br />

<strong>und</strong> schriftlicher Rügen gegen Mitbestimmungsrechte<br />

des Betriebsrats verstoßen hat.<br />

■ Landesarbeitsgericht Hamm<br />

vom 23. Januar 2006, 13 TaBV 200/05<br />

357. Streitwert, Freistellungsvereinbarung, Nichtanrechnung<br />

anderweitigen Verdienstes<br />

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist jedenfalls<br />

dann, wenn – wie hier – nicht nur eine Freistellung sondern<br />

zugleich die Nichtanrechnung anderweitigen Verdienstes<br />

vereinbart wird, in der Regel ein Streitwert in Höhe von<br />

25% des auf diesen Zeitraum entfallenden Verdienstes festzulegen<br />

(vgl. hierzu zuletzt LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v.<br />

7.7.2005 –2Ta142/05 – m.w.N.). Hieran ist festzuhalten.<br />

■ Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein<br />

vom 27. Februar 2006, 1 Ta 165/05<br />

216 03/06<br />

358. Streitwert, Kündigungsschutzantrag<br />

Der Annex eines Kündigungsschutzantrags mit dem Wortlaut<br />

„sondern ungekündigt <strong>und</strong> zu unveränderten Bedingungen<br />

fortbesteht“ hat insbesondere dann keinen eigenen Streitwert,<br />

wenn er ohne Begründung bleibt. In diesem Fall umschreibt<br />

er nur die Rechtsfolgen, die nach Obsiegen im Verfahren<br />

eintreten sollen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil<br />

die Streitwertbegrenzung aus § 42 Abs. 4 GKG in Kündigungsschutzverfahren<br />

eine effektive Kostendeckung bezweckt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 16. Februar 2005, 2 Ta 49/05<br />

359. Streitwert, Kündigungsschutzverfahren, mehrere<br />

Kündigungen<br />

1. Neben einer außerordentlichen Kündigung ist eine vorsorgliche<br />

ordentliche Kündigung nicht gesondert zu bewerten.<br />

2. Weitere vorsorgliche Kündigungen sind mit einem weiteren<br />

Monatsverdienst zu bewerten, auch wenn sie sehr kurz<br />

nach der/den ersten Kündigung(en) erklärt werden.<br />

■ Landesarbeitsgericht München<br />

vom 2. Mai 2006, 7 Ta 138/06<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Gerhard Schäder, Westendstraße<br />

146, 80339 München Tel: 089/5441460,<br />

Fax: 089/54414666<br />

schaeder@schaeder.de; www.schaeder.de<br />

360. Streitwert, Kündigungsschutzverfahren, Bemessung<br />

des Vierteljahreseinkommens am Interesse des Arbeitnehmers,<br />

Berücksichtigung der Chancen eines Chefarztes/<br />

Oberarztes auf Privathonorare<br />

Enthält der Vertrag des Oberarztes eine Klausel, wonach dieser<br />

an den privatärztlichen Liquidationen des Chefarztes Anteil<br />

hat, so sind auch die daraus erzielten Einkünfte bei der Bemessung<br />

des regelmäßigen Entgeltes zum Zwecke der Streitwertfestsetzung<br />

im Bestandsverfahren hinzuzusetzen. Untrennbar<br />

mit dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses verb<strong>und</strong>en ist die<br />

Möglichkeit, an den Privatliquidationen des Chefarztes zu partizipieren.<br />

■ Landesarbeitsgericht Hamm<br />

vom 18. April 2006, 9 Ta 428/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Bernhard Dribusch, Moltkestraße<br />

4, 32756 Detmold, Tel: 05231/7608–0,<br />

Fax: 05231/760876,<br />

info@kdanwalt.de<br />

361. Streitwert, Vergleich mit Hilfsantrag wegen Sozialplanabfindung<br />

Wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch in einem<br />

Vergleich mitgeregelt (hier: höhere Sozialplanabfindung), ist<br />

der Hilfsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 12. Mai 2005, 3 Ta 142/05

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